Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts.
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und leichter zum Wirtschaftskriege greifen wird als zum mili
tärischen Kriege. „Die Lehre, daß die moderne Form desKrieges
der Wirtschaftskrieg ist, bleibt unter allen Umständen bestehen“ (N i p-
p o 1 d, Gestaltung 134).
Damit soll die Anschauung, als ob in der Ausdehnung der englischen
Anschauung vom Kriege als einem Kampf der gesamten Volks
kräfte der sich feindlich gegenüberstehenden Staaten, bereits die Ent
stehung neuen V ölkerrechts zu erblicken sei, noch nicht gebilligt
sein (Eltzbacher, Totes und lebendes Völkerrecht 41). Es fehlt für
die von Eltzbacher vertretene Umwandlung des Kampfes zwischen den
bewaffneten Streitkräften der Völker zu einem Kampfe der Völker selbst
mit ihren ganzen Menschenkräften, einschließlich der wirtschaftlichen
und seelischen Kräfte, bisher noch an der Wiederkehr einer derartigen
Kriegführung und an der a 11 g e m einen Überzeugung, daß
dies notwendig sei. Eine derartige gewohnheitsrechtliche Duldung des
Wirtschaftskrieges ist bisher nur im angelsächsischen Kulturkreise nach
weisbar; es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß das bisher partikulare
Völkerrecht infolge des Machtzuwachses der alliierten und assoziierten
Regierungen zu einem allgemeinen wird.
Auszugehen ist hierbei von der Tatsache, daß das Ursprungsland des
Wirtschaftskrieges selbst es für nötig erachtete, sein Gewohnheitsrecht
über den Wirtschaftskrieg durch Gesetzesrecht (Statute law) festzulegen,
und daß in diesem von den übrigen Bundesgenossen übernommenen wirt
schaftlichen Kampfrechte immerhin einzelne Rechtsschranken des
privatwirtschaftlichen Kampfrechtes gegeben sind, an die eine allgemeine
Ordnung anzuknüpfen vermag.
Es kann auch für den Wirtschaftskrieg davon ausgegangen werden,
daß die wirtschaftlichen Schädigungen auf das durch die Kriegsziele und
die Forderungen der Menschlichkeit gebotene Mindestmaß beschränkt
bleiben sollen.
In erster Linie ist der Wirtschaftskrieg als ein Kampf von Volks
wirtschaft gegen Volkswirtschaft zu erfassen und sind als Sub
jekte der Kriegführung nur die staatlich geeinten Volkswirtschaften
anzuerkennen. Kriegführende sind die staatlich organisierten wirt
schaftlichen Streitkräfte. Es muß als unzulässig erkannt werden,
daß der Wirtschaftskrieg als „Freischärlerkrieg“ von Privatpersonen oder
Korporationen nach Maß ihres Nationalempfindens geführt werde. Die
Anwendung der einzelnen privatwirtschaftlichen Kampfmittel kann nur
durch die Staatsgewalt selbst oder in deren Aufträge durch die autonome
Verwaltung erfolgen. Es ist vom internationalen Standpunkt aus durch
aus zu verwerfen, daß die Verweigerung der Vertretung feindlicher
Staatsangehöriger in Frankreich den Beschlüssen der Anwaltkammern
überlassen wurde. Die Verweigerung der Vertretung feindlicher Unter-