Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechts.

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und  leichter  zum  Wirtschaftskriege  greifen  wird  als  zum  militärischen ­
  Kriege.  „Die  Lehre,  daß  die  moderne  Form  desKrieges
der  Wirtschaftskrieg  ist,  bleibt  unter  allen  Umständen  bestehen“  (N  i  pp
  o  1  d,  Gestaltung  134).
Damit  soll  die  Anschauung,  als  ob  in  der  Ausdehnung  der  englischen
Anschauung  vom  Kriege  als  einem  Kampf  der  gesamten  Volkskräfte ­
  der  sich  feindlich  gegenüberstehenden  Staaten,  bereits  die  Entstehung ­
  neuen  V  ölkerrechts  zu  erblicken  sei,  noch  nicht  gebilligt
sein  (Eltzbacher,  Totes  und  lebendes  Völkerrecht  41).  Es  fehlt  für
die  von  Eltzbacher  vertretene  Umwandlung  des  Kampfes  zwischen  den
bewaffneten  Streitkräften  der  Völker  zu  einem  Kampfe  der  Völker  selbst
mit  ihren  ganzen  Menschenkräften,  einschließlich  der  wirtschaftlichen
und  seelischen  Kräfte,  bisher  noch  an  der  Wiederkehr  einer  derartigen
Kriegführung  und  an  der  a  11  g  e  m  einen  Überzeugung,  daß
dies  notwendig  sei.  Eine  derartige  gewohnheitsrechtliche  Duldung  des
Wirtschaftskrieges  ist  bisher  nur  im  angelsächsischen  Kulturkreise  nachweisbar; ­
  es  ist  allerdings  nicht  ausgeschlossen,  daß  das  bisher  partikulare
Völkerrecht  infolge  des  Machtzuwachses  der  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  zu  einem  allgemeinen  wird.
Auszugehen  ist  hierbei  von  der  Tatsache,  daß  das  Ursprungsland  des
Wirtschaftskrieges  selbst  es  für  nötig  erachtete,  sein  Gewohnheitsrecht
über  den  Wirtschaftskrieg  durch  Gesetzesrecht  (Statute  law)  festzulegen,
und  daß  in  diesem  von  den  übrigen  Bundesgenossen  übernommenen  wirtschaftlichen ­
  Kampfrechte  immerhin  einzelne  Rechtsschranken  des
privatwirtschaftlichen  Kampfrechtes  gegeben  sind,  an  die  eine  allgemeine
Ordnung  anzuknüpfen  vermag.
Es  kann  auch  für  den  Wirtschaftskrieg  davon  ausgegangen  werden,
daß  die  wirtschaftlichen  Schädigungen  auf  das  durch  die  Kriegsziele  und
die  Forderungen  der  Menschlichkeit  gebotene  Mindestmaß  beschränkt
bleiben  sollen.
In  erster  Linie  ist  der  Wirtschaftskrieg  als  ein  Kampf  von  Volkswirtschaft ­
  gegen  Volkswirtschaft  zu  erfassen  und  sind  als  Subjekte ­
  der  Kriegführung  nur  die  staatlich  geeinten  Volkswirtschaften
anzuerkennen.  Kriegführende  sind  die  staatlich  organisierten  wirtschaftlichen ­
  Streitkräfte.  Es  muß  als  unzulässig  erkannt  werden,
daß  der  Wirtschaftskrieg  als  „Freischärlerkrieg“  von  Privatpersonen  oder
Korporationen  nach  Maß  ihres  Nationalempfindens  geführt  werde.  Die
Anwendung  der  einzelnen  privatwirtschaftlichen  Kampfmittel  kann  nur
durch  die  Staatsgewalt  selbst  oder  in  deren  Aufträge  durch  die  autonome
Verwaltung  erfolgen.  Es  ist  vom  internationalen  Standpunkt  aus  durchaus ­
  zu  verwerfen,  daß  die  Verweigerung  der  Vertretung  feindlicher
Staatsangehöriger  in  Frankreich  den  Beschlüssen  der  Anwaltkammern
überlassen  wurde.  Die  Verweigerung  der  Vertretung  feindlicher  Unter-
            
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