Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

schaftskrieg  müßte  als  ein  unter  Umständen  unvermeidliches  Übel  betrachtet ­
  werden,  das  zwar  mit  einer  vorübergehenden  Schädigung  des  im
Kampfe  Unterlegenen  verbunden  ist,  aber  nicht  die  Wiederaufnahme  des
weltwirtschaftlichen  Verkehrs  nach  Wiedergutmachung  des
angerichteten  Schadens  ausschlösse.  Klein  schlägt  daher  vor,  g  emeinsame,
  alle  kriegführende  Staaten  verbindliche  Richtsätze
für  die  Überleitung  des  wirtschaftlichen  Kampfrechts  in  den  Friedenszustand
  aufzustellen.  Der  Ausgleich  der  wirtschaftlichen  Interessen  könnte
nach  Ablauf  einer  Periode  des  wirtschaftlichen  Wiederaufbaues  auf  Kosten
des  Unterlegenen,  auf  billige  Weise  erfolgen.  Während  es  unter
dem  Rechtsgesichtspunkte  keine  gemeinsame  Grundlage  gibt,  sei  auf  dem
Boden  des  beiderseitig  Nützlichen  ein  Entgegenkommen  denkbar  (Klein,
Nebenkrieg  25).
Vom  einseitigen  Standpunkte  der  Unzulässigkeit  des
Wirtschaftskrieges  aus  ergibt  sich  bei  seiner  Beendigung  die  g  e  g  e  ns
  e  i  t  i  g  e  Wiederherstellung  der  geschädigten  Privatrechte.  „Es  handelt
sich  bei  den  Fragen  des  Privatrechts  um  ein  Gebiet,  das  unter  allen  Umständen ­
  von  einer  nach  machtpolitischen  Gesichtspunkten
orientierten  Behandluugsweise  ausgeschlossen  bleiben  soll.“  Derart  wurden
die  privatwirtschaftlichen  Friedensbedingungen  der  Entente  (X.  Teil)
durch  die  Note  der  deutschen  Delegation  vom  22.  Mai  1919  bekämpft.
Sie  hat  darauf  hingewiesen,  daß  die  von  den  AAM  geforderte  Verwendung ­
  des  im  Auslande  befindlichen  Eigentums  deutscher  Privatpersonen ­
  zur  Entschädigung  auf  eine  derart  weitgehende  Konfiskation ­
  vom  Privatbesitz  aller  Art  hinauslaufe,  daß  eine
allgemeine  Erschütterung  der  Grundlagen  des  internationalen
Rechtslebens  die  Folge  sein  müsse.  Es  solle  unter  den  gegenwärtigen  Verhältnissen ­
  die  Aufgabe  aller  Staaten  sein,  im  internationalen  Verkehre
den  Grundsatz  der  Unantastbarkeit  des  Privateigentums  wieder  voll  zur
Geltung  zu  bringen.
Die  grundsätzliche  Annahme  der  Pflicht  zur  Entschädigung  für  den
privatwirtschaftlichen  Kampf  durch  Deutschland  and  Österreich  hat  es
ferner  mit  sich  gebracht,  daß  der  ursprüngliche  konservatorische
Charakter  der  außerordentlichen  Kriegsmaßregeln  aufgegeben  wurde.
Die  Begründung  hierfür  liegt  nach  der  Antwort  der  AAM  vom  16.  Juni  1919
in  dem  Umstande,  daß  die  Hilfsmittel  Deutschlands  und  Österreichs
nicht  ausreichen,  um  die  volle  Wiedergutmachung  der  Verluste
und  Schäden  zu  gewährleisten  und  daher  die  Privatvermögen  ihrer  Angehörigen ­
  herangezogen  werden  müssen,  wie  auch  die  AAM  es  nötig  gehabt
hätten,  auswärtige  Kapitalsanlagen  ihrer  Staatsangehörigen  in  Anspruch
zu  nehmen,  um  ihren  auswärtigen  Verpflichtungen  nachzukommen.  Zu
diesem  in  Anspruch  genommenen  Privatvermögen  zählt  für  Deutschland ­
  nicht  nur  das  im  Gebiete  oder  unter  der  Herrschaft  der  AAM  am
            
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