Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Entstellung des wirtschaftlichen Imperialismus. 
vom 7. September 1904 Art. IX (S t r u p p, Urkunden 2, 136) ohne 
Zustimmung der britischen Regierung nicht erfolgen: 
a) die Abtretung, der Verkauf, die Verpachtung, die Verpfändung 
oder sonstige Übergabe tibetanischen Gebietes zur Besetzung an eine 
fremde Macht; 
b) die Intervention irgendeiner fremden Macht in tibetanischen An 
gelegenheiten ; 
c) die Zulassung eines Vertreters oder eines Agenten einer fremden 
Macht; 
d) die Erteilung von Konzessionen für den Bau von Eisenbahnen, 
Straßen, Telegraphen, Bergwerken oder anderer Rechte an eine fremde 
Macht; 
e) die Übertragung irgendwelcher öffentlicher Einkünfte an eine 
fremde Macht. 
Trotz der grundsätzlichen Ausschließung jedes anderen Mitbewerbers 
wird aber doch vorgesehen, daß die britische Regierung im einzelnen 
Falle zustimmen könne, wenn ihr wieder zu Lasten Tibets ein Anspruch 
auf ähnliche oder gleichwertige Konzessionen eingeräumt wird. 
Die Umwandlung einer Interessensphäre in ein Protektorat 
ist dann der nächste Schritt. Im Wege der Vereinbarung wird der 
gefährlichste Mitbewerber anderweitig befriedigt; die Interessen des 
wirtschaftlich „zu erschließenden“ Landes werden der Herrsch- und 
Ausbeutungssucht des Vorberechtigten all in ausgeliefert. Der Mit 
bewerber erhält seine wirtschaftliche Abfindung durch Einräumung 
eines Einflußgebietes in einem anderen Staatsgebiete oder eines 
sach’ich abgegrenzten Binflußgebietes im selben Staatsgebiete. Derart 
wurde durch das britisch-französische Abkommen vom 8. April 1904 
(S trupp, Urkunden 2, 37) einerseits Ägypten durch den Verzicht 
Frankreichs auf die Forderung einer Frist für die Räumung an England 
und andererseits Marokko durch den Verzicht Englands auf den 
Einspruch gegen die Herstellung der Ruhe an Frankreich überantwortet. 
Von beiden Mächten wurde zudem übereinstimmend erklärt, daß sie den 
politischen Zustand der ihrem Einfluß überantworteten Länder nicht 
ändern wollen; trotzdem hat sich Frankreich durch Geheimverträge mit 
England vom 8. April 1904, mit Spanien vom 3. Oktober 1904, durch das 
Abkommen mit Deutschland vom 4. November 1911 und den Vertrag 
mit dem Sultan vom 30. März 1912 das Protektorat über Marokko 
gesichert; im Weltkriege hat England am 20. Dezember 1914 das Pro 
tektorat über Ägypten verkündet. D e Friedensverträge von Versailles 
(Art. 143, 147) und St. Germain (Art. 94, 99) von 1919 bringen die recht 
liche Anerkennung dieser Protektorate durch Deutschland Und Österreich. 
Durch ein derartiges System der doppelten Sicherung sollen einerseits 
der Absatz für die Erzeugnisse des wirtschaftlichen Herrschers und ander-
	        
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