Die Entstellung des wirtschaftlichen Imperialismus.
vom 7. September 1904 Art. IX (S t r u p p, Urkunden 2, 136) ohne
Zustimmung der britischen Regierung nicht erfolgen:
a) die Abtretung, der Verkauf, die Verpachtung, die Verpfändung
oder sonstige Übergabe tibetanischen Gebietes zur Besetzung an eine
fremde Macht;
b) die Intervention irgendeiner fremden Macht in tibetanischen An
gelegenheiten ;
c) die Zulassung eines Vertreters oder eines Agenten einer fremden
Macht;
d) die Erteilung von Konzessionen für den Bau von Eisenbahnen,
Straßen, Telegraphen, Bergwerken oder anderer Rechte an eine fremde
Macht;
e) die Übertragung irgendwelcher öffentlicher Einkünfte an eine
fremde Macht.
Trotz der grundsätzlichen Ausschließung jedes anderen Mitbewerbers
wird aber doch vorgesehen, daß die britische Regierung im einzelnen
Falle zustimmen könne, wenn ihr wieder zu Lasten Tibets ein Anspruch
auf ähnliche oder gleichwertige Konzessionen eingeräumt wird.
Die Umwandlung einer Interessensphäre in ein Protektorat
ist dann der nächste Schritt. Im Wege der Vereinbarung wird der
gefährlichste Mitbewerber anderweitig befriedigt; die Interessen des
wirtschaftlich „zu erschließenden“ Landes werden der Herrsch- und
Ausbeutungssucht des Vorberechtigten all in ausgeliefert. Der Mit
bewerber erhält seine wirtschaftliche Abfindung durch Einräumung
eines Einflußgebietes in einem anderen Staatsgebiete oder eines
sach’ich abgegrenzten Binflußgebietes im selben Staatsgebiete. Derart
wurde durch das britisch-französische Abkommen vom 8. April 1904
(S trupp, Urkunden 2, 37) einerseits Ägypten durch den Verzicht
Frankreichs auf die Forderung einer Frist für die Räumung an England
und andererseits Marokko durch den Verzicht Englands auf den
Einspruch gegen die Herstellung der Ruhe an Frankreich überantwortet.
Von beiden Mächten wurde zudem übereinstimmend erklärt, daß sie den
politischen Zustand der ihrem Einfluß überantworteten Länder nicht
ändern wollen; trotzdem hat sich Frankreich durch Geheimverträge mit
England vom 8. April 1904, mit Spanien vom 3. Oktober 1904, durch das
Abkommen mit Deutschland vom 4. November 1911 und den Vertrag
mit dem Sultan vom 30. März 1912 das Protektorat über Marokko
gesichert; im Weltkriege hat England am 20. Dezember 1914 das Pro
tektorat über Ägypten verkündet. D e Friedensverträge von Versailles
(Art. 143, 147) und St. Germain (Art. 94, 99) von 1919 bringen die recht
liche Anerkennung dieser Protektorate durch Deutschland Und Österreich.
Durch ein derartiges System der doppelten Sicherung sollen einerseits
der Absatz für die Erzeugnisse des wirtschaftlichen Herrschers und ander-