Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Entstellung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

vom  7.  September  1904  Art.  IX  (S  t  r  u  p  p,  Urkunden  2,  136)  ohne
Zustimmung  der  britischen  Regierung  nicht  erfolgen:
a)  die  Abtretung,  der  Verkauf,  die  Verpachtung,  die  Verpfändung
oder  sonstige  Übergabe  tibetanischen  Gebietes  zur  Besetzung  an  eine
fremde  Macht;
b)  die  Intervention  irgendeiner  fremden  Macht  in  tibetanischen  Angelegenheiten ­
  ;
c)  die  Zulassung  eines  Vertreters  oder  eines  Agenten  einer  fremden
Macht;
d)  die  Erteilung  von  Konzessionen  für  den  Bau  von  Eisenbahnen,
Straßen,  Telegraphen,  Bergwerken  oder  anderer  Rechte  an  eine  fremde
Macht;
e)  die  Übertragung  irgendwelcher  öffentlicher  Einkünfte  an  eine
fremde  Macht.
Trotz  der  grundsätzlichen  Ausschließung  jedes  anderen  Mitbewerbers
wird  aber  doch  vorgesehen,  daß  die  britische  Regierung  im  einzelnen
Falle  zustimmen  könne,  wenn  ihr  wieder  zu  Lasten  Tibets  ein  Anspruch
auf  ähnliche  oder  gleichwertige  Konzessionen  eingeräumt  wird.
Die  Umwandlung  einer  Interessensphäre  in  ein  Protektorat
ist  dann  der  nächste  Schritt.  Im  Wege  der  Vereinbarung  wird  der
gefährlichste  Mitbewerber  anderweitig  befriedigt;  die  Interessen  des
wirtschaftlich  „zu  erschließenden“  Landes  werden  der  Herrsch-  und
Ausbeutungssucht  des  Vorberechtigten  all  in  ausgeliefert.  Der  Mitbewerber ­
  erhält  seine  wirtschaftliche  Abfindung  durch  Einräumung
eines  Einflußgebietes  in  einem  anderen  Staatsgebiete  oder  eines
sach’ich  abgegrenzten  Binflußgebietes  im  selben  Staatsgebiete.  Derart
wurde  durch  das  britisch-französische  Abkommen  vom  8.  April  1904
(S  trupp,  Urkunden  2,  37)  einerseits  Ägypten  durch  den  Verzicht
Frankreichs  auf  die  Forderung  einer  Frist  für  die  Räumung  an  England
und  andererseits  Marokko  durch  den  Verzicht  Englands  auf  den
Einspruch  gegen  die  Herstellung  der  Ruhe  an  Frankreich  überantwortet.
Von  beiden  Mächten  wurde  zudem  übereinstimmend  erklärt,  daß  sie  den
politischen  Zustand  der  ihrem  Einfluß  überantworteten  Länder  nicht
ändern  wollen;  trotzdem  hat  sich  Frankreich  durch  Geheimverträge  mit
England  vom  8.  April  1904,  mit  Spanien  vom  3.  Oktober  1904,  durch  das
Abkommen  mit  Deutschland  vom  4.  November  1911  und  den  Vertrag
mit  dem  Sultan  vom  30.  März  1912  das  Protektorat  über  Marokko
gesichert;  im  Weltkriege  hat  England  am  20.  Dezember  1914  das  Protektorat ­
  über  Ägypten  verkündet.  D  e  Friedensverträge  von  Versailles
(Art.  143,  147)  und  St.  Germain  (Art.  94,  99)  von  1919  bringen  die  rechtliche ­
  Anerkennung  dieser  Protektorate  durch  Deutschland  Und  Österreich.
Durch  ein  derartiges  System  der  doppelten  Sicherung  sollen  einerseits
der  Absatz  für  die  Erzeugnisse  des  wirtschaftlichen  Herrschers  und  ander-
            
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