Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
Die Wegnahme der Bannware. 
Das Recht zur Wegnahme von Waren, die durch neutrale Schiffe 
einem Kriegführenden zugeführt werden, leidet an Unklarheiten und 
Widersprüchen. Es ist zunächst durch keine internationale Regel 
die Frage geklärt, was als Kriegsbedarf zu betrachten ist; es bleibt daher 
jedem Kriegführenden das Recht überlassen, nach seiner Willkür die Liste 
der Bannware seinen selbstsüchtigen Interessen anzupassen; die Be 
schränkungen der absoluten und relativen Konterbandelisten nach der 
Londoner Erklärung haben sich wegen der Möglichkeit ihrer Ergänzung 
als wertlos erwiesen (Art. 23 und 25). Der Ausschluß bestimmter 
Gegenstände in einer sogenannten Freiliste (Londoner Erklärung Art. 28) 
aber ist unwirksam geblieben, weil man über den Zweck der Hinderung 
des Bannwarenhandels nicht einig war. 
Das Konterbanderecht vor dem Weltkriege geht von der Anschauung 
aus, daß es möglich sei, den Krieg auf das militärische Gebiet zu be 
schränken und schließt den Wirtschaftskrieg, der von Volkswirtschaft 
zu Volkswirtschaft, somit auch von der sogenannten friedlichen 
Bevölkerung im Sinne des militärischen Krieges geführt wird, aus. Es hat 
sich aber im Weltkriege gezeigt, daß es nicht möglich ist, zwischen der 
Bestimmung der Bannwaren für den Gebrauch der Kriegführung und der 
für den Privatgebrauch zu unterscheiden, weil beide in der Kriegswirt 
schaft zusammenfließen (Burckhardt, Recht der Neutralen 70). 
Der als zulässig anerkannte Wirtschaftskrieg muß derart geregelt werden, 
daß die handeltreibenden Privatwirtschaften als die 
wirtschaftlichen Kombattanten der Kriegführenden erkannt werden. Man 
kann sie bereits für den Frieden als die „wirtschaftlichen Organe der 
Gemeinschaft“ bezeichnen; noch mehr aber muß für den Wirtschafts 
krieg gefordert werden, daß der neutrale Staat die Regelung und Ver 
antwortung für den ganzen überseeischen Handel seines Landes über 
nimmt (Burckhardt, Wandlungen 54). Es handelt sich um eine 
„wirtschaftliche Funktion des Lande s“, wenn das Maß 
des erlaubten Handelns im Kriege festgesetzt wird, nicht um die Privat 
interessen einer mehr oder wenig großen Zahl von Kaufleuten (Burck 
hardt, Wandlungen 112). 
Als Bannware muß daher all das anerkannt werden, was nicht 
bloß der militärischen, sondern auch das, was der wirtschaftlichen 
Kriegführung dient. Die Zufuhr von Gütern für die Privatwirtschaft in 
feindliche Staatsgebiete bedeutet “ebenso eine Förderung des Krieg- 
führenden, wie die Zufuhr von Material für die militärische Kriegführung. 
Der neutrale Staat, der zwar nicht selbst die Volkswirtschaft eines 
Kriegführenden unterstützt, aber gestattet, daß seine Handelskreise sie 
unterstützen, verletzt seine durch den Wirtschaftskrieg entstandene
	        
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