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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
Die Wegnahme der Bannware.
Das Recht zur Wegnahme von Waren, die durch neutrale Schiffe
einem Kriegführenden zugeführt werden, leidet an Unklarheiten und
Widersprüchen. Es ist zunächst durch keine internationale Regel
die Frage geklärt, was als Kriegsbedarf zu betrachten ist; es bleibt daher
jedem Kriegführenden das Recht überlassen, nach seiner Willkür die Liste
der Bannware seinen selbstsüchtigen Interessen anzupassen; die Be
schränkungen der absoluten und relativen Konterbandelisten nach der
Londoner Erklärung haben sich wegen der Möglichkeit ihrer Ergänzung
als wertlos erwiesen (Art. 23 und 25). Der Ausschluß bestimmter
Gegenstände in einer sogenannten Freiliste (Londoner Erklärung Art. 28)
aber ist unwirksam geblieben, weil man über den Zweck der Hinderung
des Bannwarenhandels nicht einig war.
Das Konterbanderecht vor dem Weltkriege geht von der Anschauung
aus, daß es möglich sei, den Krieg auf das militärische Gebiet zu be
schränken und schließt den Wirtschaftskrieg, der von Volkswirtschaft
zu Volkswirtschaft, somit auch von der sogenannten friedlichen
Bevölkerung im Sinne des militärischen Krieges geführt wird, aus. Es hat
sich aber im Weltkriege gezeigt, daß es nicht möglich ist, zwischen der
Bestimmung der Bannwaren für den Gebrauch der Kriegführung und der
für den Privatgebrauch zu unterscheiden, weil beide in der Kriegswirt
schaft zusammenfließen (Burckhardt, Recht der Neutralen 70).
Der als zulässig anerkannte Wirtschaftskrieg muß derart geregelt werden,
daß die handeltreibenden Privatwirtschaften als die
wirtschaftlichen Kombattanten der Kriegführenden erkannt werden. Man
kann sie bereits für den Frieden als die „wirtschaftlichen Organe der
Gemeinschaft“ bezeichnen; noch mehr aber muß für den Wirtschafts
krieg gefordert werden, daß der neutrale Staat die Regelung und Ver
antwortung für den ganzen überseeischen Handel seines Landes über
nimmt (Burckhardt, Wandlungen 54). Es handelt sich um eine
„wirtschaftliche Funktion des Lande s“, wenn das Maß
des erlaubten Handelns im Kriege festgesetzt wird, nicht um die Privat
interessen einer mehr oder wenig großen Zahl von Kaufleuten (Burck
hardt, Wandlungen 112).
Als Bannware muß daher all das anerkannt werden, was nicht
bloß der militärischen, sondern auch das, was der wirtschaftlichen
Kriegführung dient. Die Zufuhr von Gütern für die Privatwirtschaft in
feindliche Staatsgebiete bedeutet “ebenso eine Förderung des Krieg-
führenden, wie die Zufuhr von Material für die militärische Kriegführung.
Der neutrale Staat, der zwar nicht selbst die Volkswirtschaft eines
Kriegführenden unterstützt, aber gestattet, daß seine Handelskreise sie
unterstützen, verletzt seine durch den Wirtschaftskrieg entstandene