Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  der  Seehandelssperre.  24  9
Pflicht.  Es  ist  schon  für  den  militärischen  Krieg  ein  Widerspruch,  daß
nur  der  Staat  selbst  die  Lieferung  von  militärischem  Kriegsbedarf ­
  unterlassen  muß,  aber  diese  Lieferung  durch  seine  Privaten
gestatten  darf  (Art.  7  des  dreizehnten  Abkommens  der  zweiten  Friedenskonferenz ­
  vom  18.  Oktober  1907),  Noch  mehr  aber  ist  das  für  den  wirtschaftlichen ­
  Krieg  der  Fall.
Die  feindliche  Bestimmung  einer  Ware  wäre  dann  gegeben,
wenn  sie  für  die  feindliche  Volkswirtschaft,  gleichgültig  ob  für  den  Bedarf
der  militärischen  Streitkräfte  oder  der  friedlichen  Bevölkerung,  bestimmt
ist.  Die  Unterstützung  jeder  einzelnen  Wirtschaft  des  Kriegführenden
wäre  als  Unterstützung  der  ganzen  Volkswirtschaft  zu  bewerten.  Der
Weltkrieg  hat  bewiesen,  daß  alles,  was  einmal  im  Lande  ist,  dem  ganzen
Volke  zukommt  und  infolge  der  staatlichen  Organisation  des  wirtschaftlichen ­
  Widerstandes  auch  dem  Staate  zur  Verfügung  steht  (Bure  khardt,
  Recht  der  Neutralen  70).
Der  Grundsatz  der  fortgesetzten  Reise  kann  für  das  Konterbanderecht ­
  nicht  angefochten  werden  Es  widerspricht  dem  einheitlichen
Zwecke,  zu  unterscheiden,  ob  die  Ware  unmittelbar  in  einem  feindlichen
oder  vorerst  in  einem  neutralen  Hafen  gelöscht  wird,  damit  sie  auf  dem
Land-  oder  Seewege  dem  Feinde  zugeführt  werde.  Die  Wegnahme  der
Bannware  rechtfertigt  sich  nicht  als  ein  Mittel,  die  feindlichen  Kaufleute  zu
schädigen;  sie  wird  nicht  wirksam,  solange  nicht  die  Widerstandskraft  der
Volkswirtschaft  gebrochen  wird  (Burckhardt,  Recht  der  Neutralen  70).
Wird  der  Wirtschaftskrieg  zur  See  als  zulässig  anerkannt  und  die  wirtschaftliche ­
  Neutralität  gefordert,  so  kann  nicht  geduldet  werden,  daß  die
Unterstützung  des  Kriegführenden  auf  Umwegen  über  benachbarte  neutrale
Staaten  erfolge.  Der  Umstand  allein  allerdings,  daß  der  neutrale  Bestimmunghafen ­
  in  der  Nähe  des  feindlichen  Gebietes  liegt,  kann  nicht
ausreichen,  um  eine  Vermutung  der  Umgehungsabsicht  zu  begründen.
Ebensowenig  könnte  das  schließliche  Aufgehen  der  Ware  im  neutralen
Warenvorrat  schon  an  sich  als  eine  Unterstützung  des  Feindes  betrachtet
werden;  es  müßte  stets  die  feindliche  Bestimmung  der  einzelnen
Ware  nachgewiesen  werden.  Die  Beweislast  für  die  Umgehung  des  Unterstützungsverbotes ­
  träfe  den  Kriegführenden,  nicht  aber  die  Beweislast
der  UnVerdächtigkeit  der  Bestimmung  den  Neutralen.
Die  zweite  Bedeutung  des  Grundsatzes  der  einheitlichen  Reise,
daß  ein  Schiff,  das  bereits  auf  der  Rückreise  von  einer  mit  falschen  Papieren
bewerkstelligten  Bannwarenzufuhr  begriffen  ist,  bis  zur  Vollendung  der
Rückreise  oder  gar  bis  zur  Beendigung  des  Krieges  weggenommen  werden
könne,  überschreitet  die  Grenzen  des  Rechtes  zur  Hinderung  der  Bannwarenzufuhr. ­

Würde  der  Handel  der  Neutralen  derart  beschränkt  werden,  daß
ihm  die  wirtschaftliche  Neutralität  auf  erlegt  werden  würde  und  er
            
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