Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

Die  Wegnahme  der  Bannware.
Das  Recht  zur  Wegnahme  von  Waren,  die  durch  neutrale  Schiffe
einem  Kriegführenden  zugeführt  werden,  leidet  an  Unklarheiten  und
Widersprüchen.  Es  ist  zunächst  durch  keine  internationale  Regel
die  Frage  geklärt,  was  als  Kriegsbedarf  zu  betrachten  ist;  es  bleibt  daher
jedem  Kriegführenden  das  Recht  überlassen,  nach  seiner  Willkür  die  Liste
der  Bannware  seinen  selbstsüchtigen  Interessen  anzupassen;  die  Beschränkungen ­
  der  absoluten  und  relativen  Konterbandelisten  nach  der
Londoner  Erklärung  haben  sich  wegen  der  Möglichkeit  ihrer  Ergänzung
als  wertlos  erwiesen  (Art.  23  und  25).  Der  Ausschluß  bestimmter
Gegenstände  in  einer  sogenannten  Freiliste  (Londoner  Erklärung  Art.  28)
aber  ist  unwirksam  geblieben,  weil  man  über  den  Zweck  der  Hinderung
des  Bannwarenhandels  nicht  einig  war.
Das  Konterbanderecht  vor  dem  Weltkriege  geht  von  der  Anschauung
aus,  daß  es  möglich  sei,  den  Krieg  auf  das  militärische  Gebiet  zu  beschränken ­
  und  schließt  den  Wirtschaftskrieg,  der  von  Volkswirtschaft
zu  Volkswirtschaft,  somit  auch  von  der  sogenannten  friedlichen
Bevölkerung  im  Sinne  des  militärischen  Krieges  geführt  wird,  aus.  Es  hat
sich  aber  im  Weltkriege  gezeigt,  daß  es  nicht  möglich  ist,  zwischen  der
Bestimmung  der  Bannwaren  für  den  Gebrauch  der  Kriegführung  und  der
für  den  Privatgebrauch  zu  unterscheiden,  weil  beide  in  der  Kriegswirtschaft ­
  zusammenfließen  (Burckhardt,  Recht  der  Neutralen  70).
Der  als  zulässig  anerkannte  Wirtschaftskrieg  muß  derart  geregelt  werden,
daß  die  handeltreibenden  Privatwirtschaften  als  die
wirtschaftlichen  Kombattanten  der  Kriegführenden  erkannt  werden.  Man
kann  sie  bereits  für  den  Frieden  als  die  „wirtschaftlichen  Organe  der
Gemeinschaft“  bezeichnen;  noch  mehr  aber  muß  für  den  Wirtschaftskrieg ­
  gefordert  werden,  daß  der  neutrale  Staat  die  Regelung  und  Verantwortung ­
  für  den  ganzen  überseeischen  Handel  seines  Landes  übernimmt ­
  (Burckhardt,  Wandlungen  54).  Es  handelt  sich  um  eine
„wirtschaftliche  Funktion  des  Lande  s“,  wenn  das  Maß
des  erlaubten  Handelns  im  Kriege  festgesetzt  wird,  nicht  um  die  Privatinteressen ­
  einer  mehr  oder  wenig  großen  Zahl  von  Kaufleuten  (Burckhardt, ­
  Wandlungen  112).
Als  Bannware  muß  daher  all  das  anerkannt  werden,  was  nicht
bloß  der  militärischen,  sondern  auch  das,  was  der  wirtschaftlichen
Kriegführung  dient.  Die  Zufuhr  von  Gütern  für  die  Privatwirtschaft  in
feindliche  Staatsgebiete  bedeutet  “ebenso  eine  Förderung  des  Kriegführenden,
  wie  die  Zufuhr  von  Material  für  die  militärische  Kriegführung.
Der  neutrale  Staat,  der  zwar  nicht  selbst  die  Volkswirtschaft  eines
Kriegführenden  unterstützt,  aber  gestattet,  daß  seine  Handelskreise  sie
unterstützen,  verletzt  seine  durch  den  Wirtschaftskrieg  entstandene
            
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