Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Regelung der Seehandelssperre. 253 
Wird die Mine weiterhin als zulässig erachtet, so könnte zur Regelung 
ihrer Verwendung auf den Vorschlag der Note der Vereinigten Staaten 
vom 22. Februar 1915 zurückgegriffen werden. Diese empfahl als Grund 
lage einer deutsch-englischen Verständigung den völligen Verzicht auf die 
offensive Verwendung verankerter Minen auf hoher See und ließ sie 
nur zur Verteidigung innerhalb Kanonenschußweite von einem Hafen zu. 
Treibende Minen sollten von keiner Seite in den Küstengewässern oder 
auf hoher See gelegt werden dürfen. Alle Minen sollten den Stempel der 
Regierung tragen, die sie ausgelegt hat. Die deutsche Note vom 28. Fe 
bruar 1915 erklärte aber auf die offensive Verwendung verankerter Minen 
nicht verzichten zu können. 
Das maritime Sperrgebiet. 
Die englische Sperre der Nordsee wie die deutsche Sperre der Ge 
wässer um Großbritannien und die nachfolgenden erweiterten Sperren 
sind als verschärfte Maßnahmen zu betrachten, die wegen der Unmög 
lichkeit einer vollständigen Absperrung von Seegebieten nach 
dem überlieferten Prisenrecht aufkamen. Die Verschärfung lag auf 
beiden Seiten im Gebrauche von Minen, auf deutscher und österreich 
ungarischer Seite überdies in der regelmäßigen Zerstörung feindlicher 
und neutraler Handelsschiffe, insbesondere seit der Ankündigung des 
unbeschränkten Unterseebootkrieges vom 1. Februar 1917 an. Die See 
sperre widerstreitet dem Grundsätze der Beschränkung des Wirtschafts 
krieges auf die kriegführenden Volkswirtschaften. Eine Gefährdung der 
neutralen Handelsschiffahrt braucht nur innerhalb des tatsächlichen 
Aktionsbereiches der Kriegsoperationen hingenommen werden; sie darf 
nicht auf eine Zone möglicher Feindseligkeiten von vornherein aus 
gedehnt werden. Insoweit bedeutet sie einen Eingriff in die Meeresfreiheit, 
der sich nicht auf die anerkannten Mittel des Wirtschaftskrieges zur See, 
wie die Wegnahme feindlichen Gutes, die Handelsblockade und die Hin 
derung der Bannwarenzufuhr beschränkt. Das maritime Sperrgebiet kann 
als ein neues Kriegsmittel nicht zugelassen werden, weil es den neutralen 
Handel der Neutralen unter sich hindert. Dafür wäre diesen allerdings 
keine Garantie zuzugestehen, daß sie aus dem Kampfe zweier Volkswirt 
schaften ihren Sondernutzen ohne Beschränkungen ziehen könnten und 
daher selbst mit den Kriegführenden Handel zu treiben befugt wären. 
Es kann nur ein Interesse der Neutralen an dem für ihren wirtschaftlichen 
Bestand erforderlichen Verkehr anerkannt werden; daraus ergibt sich 
die Forderung einer wirtschaftlichen Neutralität, von der schon 
die Rede war. Ebenso empfindlich aber wie die Seehandelssperre hat auf 
den neutralen Handel seit dem 15. März 1915 (vgl. zweites Kapitel, zweiter 
Teil, 2), die von England und Frankreich durchgeführte „F ern- 
b 1 o c k a d e“ gewirkt. Sie bedeutet gleichfalls eine völlige Sperre des
	        
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