Die Regelung der Seehandelssperre. 253
Wird die Mine weiterhin als zulässig erachtet, so könnte zur Regelung
ihrer Verwendung auf den Vorschlag der Note der Vereinigten Staaten
vom 22. Februar 1915 zurückgegriffen werden. Diese empfahl als Grund
lage einer deutsch-englischen Verständigung den völligen Verzicht auf die
offensive Verwendung verankerter Minen auf hoher See und ließ sie
nur zur Verteidigung innerhalb Kanonenschußweite von einem Hafen zu.
Treibende Minen sollten von keiner Seite in den Küstengewässern oder
auf hoher See gelegt werden dürfen. Alle Minen sollten den Stempel der
Regierung tragen, die sie ausgelegt hat. Die deutsche Note vom 28. Fe
bruar 1915 erklärte aber auf die offensive Verwendung verankerter Minen
nicht verzichten zu können.
Das maritime Sperrgebiet.
Die englische Sperre der Nordsee wie die deutsche Sperre der Ge
wässer um Großbritannien und die nachfolgenden erweiterten Sperren
sind als verschärfte Maßnahmen zu betrachten, die wegen der Unmög
lichkeit einer vollständigen Absperrung von Seegebieten nach
dem überlieferten Prisenrecht aufkamen. Die Verschärfung lag auf
beiden Seiten im Gebrauche von Minen, auf deutscher und österreich
ungarischer Seite überdies in der regelmäßigen Zerstörung feindlicher
und neutraler Handelsschiffe, insbesondere seit der Ankündigung des
unbeschränkten Unterseebootkrieges vom 1. Februar 1917 an. Die See
sperre widerstreitet dem Grundsätze der Beschränkung des Wirtschafts
krieges auf die kriegführenden Volkswirtschaften. Eine Gefährdung der
neutralen Handelsschiffahrt braucht nur innerhalb des tatsächlichen
Aktionsbereiches der Kriegsoperationen hingenommen werden; sie darf
nicht auf eine Zone möglicher Feindseligkeiten von vornherein aus
gedehnt werden. Insoweit bedeutet sie einen Eingriff in die Meeresfreiheit,
der sich nicht auf die anerkannten Mittel des Wirtschaftskrieges zur See,
wie die Wegnahme feindlichen Gutes, die Handelsblockade und die Hin
derung der Bannwarenzufuhr beschränkt. Das maritime Sperrgebiet kann
als ein neues Kriegsmittel nicht zugelassen werden, weil es den neutralen
Handel der Neutralen unter sich hindert. Dafür wäre diesen allerdings
keine Garantie zuzugestehen, daß sie aus dem Kampfe zweier Volkswirt
schaften ihren Sondernutzen ohne Beschränkungen ziehen könnten und
daher selbst mit den Kriegführenden Handel zu treiben befugt wären.
Es kann nur ein Interesse der Neutralen an dem für ihren wirtschaftlichen
Bestand erforderlichen Verkehr anerkannt werden; daraus ergibt sich
die Forderung einer wirtschaftlichen Neutralität, von der schon
die Rede war. Ebenso empfindlich aber wie die Seehandelssperre hat auf
den neutralen Handel seit dem 15. März 1915 (vgl. zweites Kapitel, zweiter
Teil, 2), die von England und Frankreich durchgeführte „F ern-
b 1 o c k a d e“ gewirkt. Sie bedeutet gleichfalls eine völlige Sperre des