Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Regelung  der  Seehandelssperre.'

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kann  (Londoner  Erklärung  Art.  20).  Beim  Festhalten  am  Erfordernisse
der  Effektivität  ist  zuzugeben,  daß  die  Blockade  durch  die  Mittel  der
modernen  Kriegstechnik  an  praktischer  Bedeutung  verloren  hat.  Die
Blockade  kann  wegen  der  zur  Verteidigung  der  Küsten  gelegten  Minen
und  wegen  der  erhöhten  Tragweite  der  Küstenbatterien  nur  in  großer
Entfernung  von  der  Küste  durchgeführt  werden;  die  wirksame  Absperrung
durch  ständig  stationierte  oder  ständig  kreuzende  Kriegsschiffe  ist  wegen
der  Gefahr  der  Torpedierung  in  der  Küstennähe  schwer  aufrecht  zu  erhalten. ­
  Der  Verzicht  aber  auf  die  Effektivität  ändert  das  Wesen  des
Institutes  überhaupt.
Die  von  England  und  Frankreich  aufgestellten  Vermutungen  der
Kenntnis  von  der  Blockade  wären  nicht  anzuerkennen.  Die  Blockade
kann  bei  Schiffen,  die  aus  einem  feindlichen  Hafen  ausgelaufen  sind  oder
ihn  berührt  haben,  nicht  schon  nach  Ablauf  einer  ausreichenden  Zeit  nach
der  Bekanntgabe  an  die  örtlichen  Behörden  vermutet  werden,  wenn  auch
diese  Zeit  die  feindliche  Regierung  befähigt  hätte,  den  Schiffen  selbst
die  Blockade  bekannt  geben  zu  lassen.  Die  Pflicht  zur  Bekanntgabe  trifft
die  blockierende  Macht.  Die  Blockade  kann  auch  bei  den  Schiffen,  die
sich  dem  blockierten  Hafen  nähern,  nicht  schon  vermutet  werden,  wenn
sie  einen  Hafen  des  blockierenden  Staates  nach  Veröffentlichung  der
Blockade  verlassen  oder  berührt  haben.
Der  Grundsatz  der  fortgesetzten  Reise  widerspricht  dem
Erfordernissse  der  Effektivität.  Wenn  auch  ein  Blockadebruch  innerhalb
des  Aktionsbereiches  einer  blockierenden  Streitmacht  möglich  ist,  so
darf  dieser  doch  nicht  ein  Schiff  erfassen,  das  auf  der  Fahrt  nach  einem
neutralen  Hafen  begriffen  ist.
Es  ist  daher  begreiflich,  daß  die  Abschaffung  der  Blockade,  die  auf
der  zweiten  Haager  Konferenz  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
angeregt  und  noch  von  Großbritannien  auf  der  Londoner  Seerechtskonferenz ­
  abgelehnt  wurde,  neuerdings  in  Großbritannien  als  das  geringere
Übel  im  Vergleiche  mit  der  Abschaffung  des  Seebeuterechts  betrachtet
wird.  Im  Weltkriege  haben  England  und  Frankreich  die  geschlossene
Blockade  (closed  blockade)  durch  die  „Fernblockade“  ersetzt.  Als
solche  galt  wie  im  zweiten  Teile  des  zweiten  Kapitels  des  näheren  ausgeführt ­
  wurde,  der  durch  die  englische  Verordnung  vom  11.  März  1915
und  die  französische  Verordnung  vom  15.  März  1915  geschaffene  Zwang
gegen  neutrale  Schiffe,  die  auf  der  Fahrt  nach  oder  von  einem  deutschen
Hafen  begriffen  waren,  oder  auf  der  Fahrt  nach  oder  von  einem  nichtdeutschen ­
  Hafen  mit  Gütern  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen
Ursprungs  begriffen  waren,  alle  Güter  in  einem  alliierten  Hafen  zu  löschen.
Die  Fernblockade  kann  als  völkerrechtsmäßig  nicht  anerkannt  werden,
weil  sie  über  das  Ziel  des  Wirtschaftskrieges,  den  Verkehr  mit  der  feindlichen ­
  Volkswirtschaft  zu  hindern,  hinausgeht.  Insoweit  es  sich  bei  ihr
            
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