Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Regelung  der  Seehandelssperre.  253
Wird  die  Mine  weiterhin  als  zulässig  erachtet,  so  könnte  zur  Regelung
ihrer  Verwendung  auf  den  Vorschlag  der  Note  der  Vereinigten  Staaten
vom  22.  Februar  1915  zurückgegriffen  werden.  Diese  empfahl  als  Grundlage ­
  einer  deutsch-englischen  Verständigung  den  völligen  Verzicht  auf  die
offensive  Verwendung  verankerter  Minen  auf  hoher  See  und  ließ  sie
nur  zur  Verteidigung  innerhalb  Kanonenschußweite  von  einem  Hafen  zu.
Treibende  Minen  sollten  von  keiner  Seite  in  den  Küstengewässern  oder
auf  hoher  See  gelegt  werden  dürfen.  Alle  Minen  sollten  den  Stempel  der
Regierung  tragen,  die  sie  ausgelegt  hat.  Die  deutsche  Note  vom  28.  Februar ­
  1915  erklärte  aber  auf  die  offensive  Verwendung  verankerter  Minen
nicht  verzichten  zu  können.
Das  maritime  Sperrgebiet.
Die  englische  Sperre  der  Nordsee  wie  die  deutsche  Sperre  der  Gewässer ­
  um  Großbritannien  und  die  nachfolgenden  erweiterten  Sperren
sind  als  verschärfte  Maßnahmen  zu  betrachten,  die  wegen  der  Unmöglichkeit ­
  einer  vollständigen  Absperrung  von  Seegebieten  nach
dem  überlieferten  Prisenrecht  aufkamen.  Die  Verschärfung  lag  auf
beiden  Seiten  im  Gebrauche  von  Minen,  auf  deutscher  und  österreichungarischer ­
  Seite  überdies  in  der  regelmäßigen  Zerstörung  feindlicher
und  neutraler  Handelsschiffe,  insbesondere  seit  der  Ankündigung  des
unbeschränkten  Unterseebootkrieges  vom  1.  Februar  1917  an.  Die  Seesperre ­
  widerstreitet  dem  Grundsätze  der  Beschränkung  des  Wirtschaftskrieges ­
  auf  die  kriegführenden  Volkswirtschaften.  Eine  Gefährdung  der
neutralen  Handelsschiffahrt  braucht  nur  innerhalb  des  tatsächlichen
Aktionsbereiches  der  Kriegsoperationen  hingenommen  werden;  sie  darf
nicht  auf  eine  Zone  möglicher  Feindseligkeiten  von  vornherein  ausgedehnt ­
  werden.  Insoweit  bedeutet  sie  einen  Eingriff  in  die  Meeresfreiheit,
der  sich  nicht  auf  die  anerkannten  Mittel  des  Wirtschaftskrieges  zur  See,
wie  die  Wegnahme  feindlichen  Gutes,  die  Handelsblockade  und  die  Hinderung ­
  der  Bannwarenzufuhr  beschränkt.  Das  maritime  Sperrgebiet  kann
als  ein  neues  Kriegsmittel  nicht  zugelassen  werden,  weil  es  den  neutralen
Handel  der  Neutralen  unter  sich  hindert.  Dafür  wäre  diesen  allerdings
keine  Garantie  zuzugestehen,  daß  sie  aus  dem  Kampfe  zweier  Volkswirtschaften ­
  ihren  Sondernutzen  ohne  Beschränkungen  ziehen  könnten  und
daher  selbst  mit  den  Kriegführenden  Handel  zu  treiben  befugt  wären.
Es  kann  nur  ein  Interesse  der  Neutralen  an  dem  für  ihren  wirtschaftlichen
Bestand  erforderlichen  Verkehr  anerkannt  werden;  daraus  ergibt  sich
die  Forderung  einer  wirtschaftlichen  Neutralität,  von  der  schon
die  Rede  war.  Ebenso  empfindlich  aber  wie  die  Seehandelssperre  hat  auf
den  neutralen  Handel  seit  dem  15.  März  1915  (vgl.  zweites  Kapitel,  zweiter
Teil,  2),  die  von  England  und  Frankreich  durchgeführte  „F  ernb
  1  o  c  k  a  d  e“  gewirkt.  Sie  bedeutet  gleichfalls  eine  völlige  Sperre  des
            
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