268 Di® Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Deutschland bzw. Österreich-Ungarn abgeschlossenen Verträge oder Ab
kommen mitzuteilen, deren Beobachtung sie fordern wollen. Nur den
AAM kommt ein Mitentscheidungsrecht darüber zu, ob diese Verträge
den Friedensbestimmungen entsprechen; nur bei Meinungsverschieden
heiten unter den AAM soll der Völkerbund entscheiden. Alle übrigen
zweiseitigen Abkommen, deren Anwendung von den AAM nicht gefordert
wird, treten im Verhältnisse zu Deutschland und Österreich außer Kraft
(D Art. 289, ö Art. 241).
Deutschland und Österreich werden verpflichtet den AAM, sowie
deren Beamten und Staatsangehörigen den Genuß aller Rechte und
Vorteile zu sichern, die Deutschland oder die ehemalige österreichisch -
ungarische Monarchie Österreich-Ungarn, bzw. Deutschland, Bulgarien,
der Türkei oder deren Beamten und Angehörigen durch Verträge vor
dem 1. August 1914 eingeräumt hatte (D 291, ö 243). Das gleiche gilt
für die Rechte und Vorteile aus Verträgen Deutschlands seit dem
1. August 1914 und Österreichs seit dem 28. Juli 1914 mit nicht
kriegführenden Staaten (D Art. 294, ö Art. 246).
Deutschland und Österreich-Ungarn müssen Generalkonsuln, Vize
konsuln und Konsularagenten der AAM in Städten und Häfen, ohne
Einspruchsrecht gegen die in Aussicht genommenen Persönlichkeiten an-
uehmen und zur Berufsausübung zulassen (D Art. 279, ö Art. 231).
Alle Vertragsmächte, die noch nicht das Haager Opiumabkommen
vom 23. Januar 1912 unterzeichnet oder noch nicht ratifiziert haben,
werden zu dessen Annahme verpflichtet, ja die Ratifikation der Friedens
verträge soll der Ratifikation des Opiumabkommens und des Spezialab
kommens von 1914 gleiehgehalten werden (D Art. 295, ö Art. 247).
China erklärt, daß es beabsichtigt, die ehemaligen Konzessionen
Deutschlands in Hankau und Tientsin der internationalen Niederlassung
und dem Handel zu öffnen (D Art. 130, Ö Art, 116).
2. Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen,
a) Die einseitige handelspolitische Meistbegünstigung.
Im ersten Abschnitte des X. Teiles der Friedensverträge werden
Deutschland und Österreich hinsichtlich ihrer durch das Erlöschen der
Handelsverträge frei gewordenen Handelspolitik insofern beschränkt,
als sie Waren, Rohstoffen oder Fabrikaten bei der Ein- und
Ausfuhr von und nach Gebieten der AAM die uneingeschränkte
Meistbegünstigung im Zollverkehre für eine Mindestdauer von
5 Jahren nach Inkrafttreten des Friedensvertrages gewähren müssen.
Der Rat des Völkerbundes kann mindestens 12 Monate vor Ablauf dieser
Frist entscheiden, ob die Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung
für einen weiteren Zeitraum aufrecht erhalten werden. Die Begünstigung