Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

268 Di® Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Deutschland bzw. Österreich-Ungarn abgeschlossenen Verträge oder Ab 
kommen mitzuteilen, deren Beobachtung sie fordern wollen. Nur den 
AAM kommt ein Mitentscheidungsrecht darüber zu, ob diese Verträge 
den Friedensbestimmungen entsprechen; nur bei Meinungsverschieden 
heiten unter den AAM soll der Völkerbund entscheiden. Alle übrigen 
zweiseitigen Abkommen, deren Anwendung von den AAM nicht gefordert 
wird, treten im Verhältnisse zu Deutschland und Österreich außer Kraft 
(D Art. 289, ö Art. 241). 
Deutschland und Österreich werden verpflichtet den AAM, sowie 
deren Beamten und Staatsangehörigen den Genuß aller Rechte und 
Vorteile zu sichern, die Deutschland oder die ehemalige österreichisch - 
ungarische Monarchie Österreich-Ungarn, bzw. Deutschland, Bulgarien, 
der Türkei oder deren Beamten und Angehörigen durch Verträge vor 
dem 1. August 1914 eingeräumt hatte (D 291, ö 243). Das gleiche gilt 
für die Rechte und Vorteile aus Verträgen Deutschlands seit dem 
1. August 1914 und Österreichs seit dem 28. Juli 1914 mit nicht 
kriegführenden Staaten (D Art. 294, ö Art. 246). 
Deutschland und Österreich-Ungarn müssen Generalkonsuln, Vize 
konsuln und Konsularagenten der AAM in Städten und Häfen, ohne 
Einspruchsrecht gegen die in Aussicht genommenen Persönlichkeiten an- 
uehmen und zur Berufsausübung zulassen (D Art. 279, ö Art. 231). 
Alle Vertragsmächte, die noch nicht das Haager Opiumabkommen 
vom 23. Januar 1912 unterzeichnet oder noch nicht ratifiziert haben, 
werden zu dessen Annahme verpflichtet, ja die Ratifikation der Friedens 
verträge soll der Ratifikation des Opiumabkommens und des Spezialab 
kommens von 1914 gleiehgehalten werden (D Art. 295, ö Art. 247). 
China erklärt, daß es beabsichtigt, die ehemaligen Konzessionen 
Deutschlands in Hankau und Tientsin der internationalen Niederlassung 
und dem Handel zu öffnen (D Art. 130, Ö Art, 116). 
2. Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen, 
a) Die einseitige handelspolitische Meistbegünstigung. 
Im ersten Abschnitte des X. Teiles der Friedensverträge werden 
Deutschland und Österreich hinsichtlich ihrer durch das Erlöschen der 
Handelsverträge frei gewordenen Handelspolitik insofern beschränkt, 
als sie Waren, Rohstoffen oder Fabrikaten bei der Ein- und 
Ausfuhr von und nach Gebieten der AAM die uneingeschränkte 
Meistbegünstigung im Zollverkehre für eine Mindestdauer von 
5 Jahren nach Inkrafttreten des Friedensvertrages gewähren müssen. 
Der Rat des Völkerbundes kann mindestens 12 Monate vor Ablauf dieser 
Frist entscheiden, ob die Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung 
für einen weiteren Zeitraum aufrecht erhalten werden. Die Begünstigung
	        
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