Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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erfolgt  einseitig  zugunsten  der  AAM,  ohne  daß  diese  zur  Gegenseitigkeit ­
  verpflichtet  werden.  Doch  kann  außer  int  Falle  einer  gegenteiligen ­
  Entscheidung  des  Völkerbundes  nach  Ablauf  von  3  Jahren  keine
Verpflichtung  Österreichs  von  einer  AAM  in  Anspruch  genommen
werden,  die  nicht  Österreich  die  Gegenseitigkeit  hierfür  gewährt  (D  Art.
264—267,  280  Abs.  1;  ö  Art.  217—220,  232  Abs.  1  u.  2).
Die  Einfuhr  von  und  die  Ausfuhr  nach  Gebieten  der  AAM  darf
keinen  anderen  oder  höheren  Zöllen  oder  Lasten  unterworfen
werden  als  jenen,  denen  die  gleichen  Gegenstände  irgendeiner
der  AAM  oder  irgendeines  anderen  fremden  Landes  unterworfen
sind.  Es  dürfen  keinerlei  Verbote  oder  Beschränkungen  beibehalten  oder
erlassen  werden,  die  sich  nicht  in  gleicher  Weise  auf  die  Einfuhr  oder
Ausfuhr  von  oder  nach  den  AAM  oder  einem  anderen  fremden  Lande
erstrecken.  Untersagt  wird  auch  die  unterschiedliche  Behandlung ­
  der  Einfuhr  durch  indirekte  Mittel,  die  sich  aus  den
Zollreglements  oder  dem  Zollverfahren,  aus  den  Prüflings-  oder  Untersuchungsmethoden, ­
  aus  den  Bedingungen  der  Zollzahhmg,  Tarifabstufung
oder  Tarifauslegung  oder  der  Ausübung  von  Monopolen  ergeben
können.  Nach  der  Antwort  der  AAM  vom  8.  Juli  1919  bedeutet  die
Anwendung  des  Grundsatzes  der  vollständigen  Handelsgleichheit  keineswegs, ­
  wie  die  handelspolitische  Note  der  österreichischen  Delegation
vom  25.  Juni  1919  annahm,  daß  die  Verwaltungen  der  monopolisierten ­
  Artikel  verpflichtet  seien,  mit  allen  anderen  Staaten  identische ­
  Lieferungsverträge  abzuschließen.  Alles  was  verlangt  werde,  sei
vielmehr,  daß  man  sich  nicht  systematisch  eines  Monopoles
bediene,  um  einen  Staat  zum  Schaden  eines  anderen  zu  begünstigen.
Damit  soll  der  Mißbrauch  der  Monopole  zur  wirtschaftlichen
Eroberung,  wie  er  sich  in  der  Entstehungsgeschichte  des  Imperialismus ­
  zeigte,  ausgeschlossen  werden.  Die  Begünstigungen,  Befreiungen ­
  oder  Vorzugsrechte,  die  bei  der  Einfuhr,  Durchfuhr  oder  Ausfuhr ­
  einem  der  AAM  oder  einem  fremden  Lande  eingeräumt  werden,
gelten  antragslos,  gleichzeitig,  bedingungslos  und  ohne  Gegenleistung  für
alle  AAM.
Es  gelten  Sonderbestimmungen  für  die  von  Deutschland  und  Österreich ­
  abgetrennten  Gebiete  zur  provisorischen  Aufrechterhaltung  ihres
Absatzes,  der  sich  bereits  den  Bedürfnissen  Deutschlands  oder  Österreichs
angepaßt  hatte  (D  Art.  268)  und  Übergangsbestimmungen,
die  der  Einfuhr  der  AAM  in  Deutschland  die  günstigsten  Abgaben
nach  dem  Stande  vom  31.  Juli  1914  und  in  Österreich  nach  dem  Stande
vom  28.  Juli  1914  sichern  (D  Art.  269,  ö  Art.  223).
(Österreich  hat  durch  die  wiederholten  Hinweise  seiner  Friedensdelegation ­
  auf  die  Gefährdung  seiner  Lebensfähigkeit  außer  den  von  vornherein ­
  zugestaudenen  Zollermäßigungen  bei  Einfuhr  durch  Häfen,
            
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