Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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erfolgt einseitig zugunsten der AAM, ohne daß diese zur Gegenseitigkeit
verpflichtet werden. Doch kann außer int Falle einer gegenteiligen
Entscheidung des Völkerbundes nach Ablauf von 3 Jahren keine
Verpflichtung Österreichs von einer AAM in Anspruch genommen
werden, die nicht Österreich die Gegenseitigkeit hierfür gewährt (D Art.
264—267, 280 Abs. 1; ö Art. 217—220, 232 Abs. 1 u. 2).
Die Einfuhr von und die Ausfuhr nach Gebieten der AAM darf
keinen anderen oder höheren Zöllen oder Lasten unterworfen
werden als jenen, denen die gleichen Gegenstände irgendeiner
der AAM oder irgendeines anderen fremden Landes unterworfen
sind. Es dürfen keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder
erlassen werden, die sich nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr oder
Ausfuhr von oder nach den AAM oder einem anderen fremden Lande
erstrecken. Untersagt wird auch die unterschiedliche Behandlung
der Einfuhr durch indirekte Mittel, die sich aus den
Zollreglements oder dem Zollverfahren, aus den Prüflings- oder Untersuchungsmethoden,
aus den Bedingungen der Zollzahhmg, Tarifabstufung
oder Tarifauslegung oder der Ausübung von Monopolen ergeben
können. Nach der Antwort der AAM vom 8. Juli 1919 bedeutet die
Anwendung des Grundsatzes der vollständigen Handelsgleichheit keineswegs,
wie die handelspolitische Note der österreichischen Delegation
vom 25. Juni 1919 annahm, daß die Verwaltungen der monopolisierten
Artikel verpflichtet seien, mit allen anderen Staaten identische
Lieferungsverträge abzuschließen. Alles was verlangt werde, sei
vielmehr, daß man sich nicht systematisch eines Monopoles
bediene, um einen Staat zum Schaden eines anderen zu begünstigen.
Damit soll der Mißbrauch der Monopole zur wirtschaftlichen
Eroberung, wie er sich in der Entstehungsgeschichte des Imperialismus
zeigte, ausgeschlossen werden. Die Begünstigungen, Befreiungen
oder Vorzugsrechte, die bei der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr
einem der AAM oder einem fremden Lande eingeräumt werden,
gelten antragslos, gleichzeitig, bedingungslos und ohne Gegenleistung für
alle AAM.
Es gelten Sonderbestimmungen für die von Deutschland und Österreich
abgetrennten Gebiete zur provisorischen Aufrechterhaltung ihres
Absatzes, der sich bereits den Bedürfnissen Deutschlands oder Österreichs
angepaßt hatte (D Art. 268) und Übergangsbestimmungen,
die der Einfuhr der AAM in Deutschland die günstigsten Abgaben
nach dem Stande vom 31. Juli 1914 und in Österreich nach dem Stande
vom 28. Juli 1914 sichern (D Art. 269, ö Art. 223).
(Österreich hat durch die wiederholten Hinweise seiner Friedensdelegation
auf die Gefährdung seiner Lebensfähigkeit außer den von vornherein
zugestaudenen Zollermäßigungen bei Einfuhr durch Häfen,