Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

268  Di®  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
Deutschland  bzw.  Österreich-Ungarn  abgeschlossenen  Verträge  oder  Abkommen ­
  mitzuteilen,  deren  Beobachtung  sie  fordern  wollen.  Nur  den
AAM  kommt  ein  Mitentscheidungsrecht  darüber  zu,  ob  diese  Verträge
den  Friedensbestimmungen  entsprechen;  nur  bei  Meinungsverschiedenheiten ­
  unter  den  AAM  soll  der  Völkerbund  entscheiden.  Alle  übrigen
zweiseitigen  Abkommen,  deren  Anwendung  von  den  AAM  nicht  gefordert
wird,  treten  im  Verhältnisse  zu  Deutschland  und  Österreich  außer  Kraft
(D  Art.  289,  ö  Art.  241).
Deutschland  und  Österreich  werden  verpflichtet  den  AAM,  sowie
deren  Beamten  und  Staatsangehörigen  den  Genuß  aller  Rechte  und
Vorteile  zu  sichern,  die  Deutschland  oder  die  ehemalige  österreichisch  -
ungarische  Monarchie  Österreich-Ungarn,  bzw.  Deutschland,  Bulgarien,
der  Türkei  oder  deren  Beamten  und  Angehörigen  durch  Verträge  vor
dem  1.  August  1914  eingeräumt  hatte  (D  291,  ö  243).  Das  gleiche  gilt
für  die  Rechte  und  Vorteile  aus  Verträgen  Deutschlands  seit  dem
1.  August  1914  und  Österreichs  seit  dem  28.  Juli  1914  mit  nicht
kriegführenden  Staaten  (D  Art.  294,  ö  Art.  246).
Deutschland  und  Österreich-Ungarn  müssen  Generalkonsuln,  Vizekonsuln ­
  und  Konsularagenten  der  AAM  in  Städten  und  Häfen,  ohne
Einspruchsrecht  gegen  die  in  Aussicht  genommenen  Persönlichkeiten  anuehmen
  und  zur  Berufsausübung  zulassen  (D  Art.  279,  ö  Art.  231).
Alle  Vertragsmächte,  die  noch  nicht  das  Haager  Opiumabkommen
vom  23.  Januar  1912  unterzeichnet  oder  noch  nicht  ratifiziert  haben,
werden  zu  dessen  Annahme  verpflichtet,  ja  die  Ratifikation  der  Friedensverträge ­
  soll  der  Ratifikation  des  Opiumabkommens  und  des  Spezialabkommens ­
  von  1914  gleiehgehalten  werden  (D  Art.  295,  ö  Art.  247).
China  erklärt,  daß  es  beabsichtigt,  die  ehemaligen  Konzessionen
Deutschlands  in  Hankau  und  Tientsin  der  internationalen  Niederlassung
und  dem  Handel  zu  öffnen  (D  Art.  130,  Ö  Art,  116).
2.  Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen,
a)  Die  einseitige  handelspolitische  Meistbegünstigung.
Im  ersten  Abschnitte  des  X.  Teiles  der  Friedensverträge  werden
Deutschland  und  Österreich  hinsichtlich  ihrer  durch  das  Erlöschen  der
Handelsverträge  frei  gewordenen  Handelspolitik  insofern  beschränkt,
als  sie  Waren,  Rohstoffen  oder  Fabrikaten  bei  der  Ein-  und
Ausfuhr  von  und  nach  Gebieten  der  AAM  die  uneingeschränkte
Meistbegünstigung  im  Zollverkehre  für  eine  Mindestdauer  von
5  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages  gewähren  müssen.
Der  Rat  des  Völkerbundes  kann  mindestens  12  Monate  vor  Ablauf  dieser
Frist  entscheiden,  ob  die  Verpflichtungen  mit  oder  ohne  Abänderung
für  einen  weiteren  Zeitraum  aufrecht  erhalten  werden.  Die  Begünstigung
            
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