Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

272 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Alle Yertragsteile anerkennen die Flagge der Schiffe jeder AAM, 
die nicht über eine Meeresküste verfügt, wenn diese Schiffe an 
irgend einem bestimmten auf ihrem Gebiete gelegenen Orte als Register 
hafen eingetragen sind (D Art. 273, Abs. 3). 
d) Die Ordnung der internationalen Verkehrswege, 
aa) Im allgemeinen. 
Die Ordnung der Verkehrswege — Häfen, Schiffe, Eisen 
bahnen — im XII. Teile jedes Friedensvertrages hat einen grund 
sätzlich weltwirtschaftlichen Ausgangspunkt. Es besteht 
der große Plan, die öffentlichen Verkehrswege allen Völkern 
gleichermaßen dienstbar zu machen (Note der österreichischen 
Delegation vom 11. Juni 1919, Bericht 1, 402). Der Plan wird aber 
vorerst nur zugunsten der AAM und nur zu Lasten Deutsch 
lands und Österreichs verwirklicht, ohne daß diesen bis zur 
Aufnahme in den Völkerbund Garantien für die Gegenseitigkeit gegeben 
werden. Die Internationalisierung der Flußläufe wird Deutschland und 
Österreich unter Ausschluß ihrer Mitentscheidung auferlegt. Es wird 
eine vorläufige Ordnung geschaffen, deren Ersatz durch ein allge 
meines Abkommen über die zwischenstaatliche Regelung des Durch 
gangsverkehres, der Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen unter den 
AAM binnen 5 Jahren nach Inkrafttreten der Friedensverträge vorge 
sehen; diesem beizutreten sind Deutschland und Österreich im vorhinein 
verpflichtet. Auch an dieser zweitnächsten Ordnung können die neutral 
gebliebenen Staaten nicht teilnehmen; auch für sie wird der Grundsatz 
der Gleichbehandlung erst nach ihrer Aufnahme in den Völkerbund gelten. 
Die AAM erklären, hierbei keine der möglichen Garantien der Billig 
keit vernachlässigt zu haben, da die allgemeinen Verein 
barungen über die Freiheit des Durchgangsverkehres und die inter 
nationale Ordnung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen auch für 
die AAM untereinander gelten werden und um Deutschland und Öster 
reich zu verpflichten, die Zustimmung des Völkerbundes finden müssen 
(D Art. 379, ö Art. 331). 
Die bereits den AAM zugesicherte zoll- und handelspolitische Gleich 
behandlung ihrer Güter wird zur allgemeinen Unzulässigkeit von 
Differenzierungen bei Ein- und Ausfuhrzöllen, Abgaben 
und V erboten nach verkehrspolitisehen Gesichtspunkten 
ausgestaltet. Es darf in Deutschland und Österreich keine 
unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung eintreten nach der Ein- und 
Ausgangs grenze, der Art, dem Eigentum oder der Flagge 
des Beförderungsmittels (einschließlich des Luftverkehrsmittels) 
nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsorte des Schiffes, 
Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffes oder sonstigen Befördemngs-
	        
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