Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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mittels, nach seinem endgültigen oder Zwischen bestimm ungsorte,
nach dem eingeschlagenen Eeiseweg oder den Umladeplätzen,
nach dem Umstande, ob die Waren unmittelbar über einen deutschen
bzw. österreichischen Hafen oder mittelbar über einen ausländischen
H a f e n ein- oder ausgeführt werden oder dem Umstande, ob die Einoder
Ausfuhr zu Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt. Das
gleiche gilt für die Bedingungen und Kosten der Beförderung von Personen
und Gütern.
Namentlich werden Zuschlagsgebühren oder unmittelbare
oder mittelbare Prämien für die Ein- oder Ausfuhr über
deutsche bzw. österreichische oder niehtdeutsche bzw. nichtösterreichische
Häfen oder mit derartigen Schiffen und Booten besonders in gemeinschaftlichen
Tarifen zum Nachteil der Häfen, Schiffe oder Boote der AAM untersagt.
Personen und Waren von Häfen oder Schiffen oder Booten der AAM
dürfen nicht besonderen Förmlichkeiten oder Weiterungen unterworfen
werden (D Art. 323, ö Art. 286).
Es werden administrative oder technische Sicherungen für den Grenzübergang
besonders hinsichtlich der Schnelligkeit und Sorgfalt getroffen;
die rasche und regelmäßige Beförderung leicht verderblicher Waren wird
gesichert; die schnelle Abwickelung der Zollformalitäten soll die unmittelbare
Weiterführung mit Anschlußzügen ermöglichen (D Art. 324,
ö Art. 287).
Alle Vorteile und Tarifermäßigungen Deutschlands zugunsten deutscher
Häfen oder Deutschlands oder Österreichs zugunsten fremder Häfen
kommen den Seehäfen der AAM zu (D Art. 326, ö Art. 288). Beide
Staaten dürfen ihre Teilnahme an Tarifen oder Tarifkombinationen zur
Sicherung dieser Vorteile nicht verweigern (D Art. 326, ö Art. 289).
Die einseitige Begünstigung der AAM (D Art. 321—330, 332,
365, 367—369; Ö Art. 284—290, 293, 312, 314—316, 326) soll im Verhältnisse
zu Deutschland durch 5 Jahre, im Verhältnisse zu ö s t erreich
durch 3 Jahre unverändert bleiben. Nach dieser Frist soll
sie vom Völkerbund nachgeprüft werden können und mangels einer Abänderung
keine der AAM den Vorteil dieser Bestimmungen zugunsten eines
Teiles ihrer Gebiete für den sie keine Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen
können. Doch kann die fünf- bzw. dreijährige Frist für die Versagung der
Gegenseitigkeit vom Völkerbunde verlängert werden. Nur jene Staaten,
denen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen
wurde, oder die aus dem Zerfalle dieser Monarchie entstanden sind,
werden der Vorteile schon jetzt nur dann teilhaft, wenn sie auf den
unter ihre Staatsgewalt gekommenen Gebieten Österreich gegenüber eine
die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise (traitement reciproque)
einführen (D Art. 378, ö Art. 330).
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 18