Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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mittels,  nach  seinem  endgültigen  oder  Zwischen  bestimm  ungsorte,
nach  dem  eingeschlagenen  Eeiseweg  oder  den  Umladeplätzen,
nach  dem  Umstande,  ob  die  Waren  unmittelbar  über  einen  deutschen
bzw.  österreichischen  Hafen  oder  mittelbar  über  einen  ausländischen
H  a  f  e  n  ein-  oder  ausgeführt  werden  oder  dem  Umstande,  ob  die  Einoder
  Ausfuhr  zu  Wasser,  zu  Lande  oder  durch  die  Luft  erfolgt.  Das
gleiche  gilt  für  die  Bedingungen  und  Kosten  der  Beförderung  von  Personen ­
  und  Gütern.
Namentlich  werden  Zuschlagsgebühren  oder  unmittelbare ­
  oder  mittelbare  Prämien  für  die  Ein-  oder  Ausfuhr  über
deutsche  bzw.  österreichische  oder  niehtdeutsche  bzw.  nichtösterreichische
Häfen  oder  mit  derartigen  Schiffen  und  Booten  besonders  in  gemeinschaftlichen ­
  Tarifen  zum  Nachteil  der  Häfen,  Schiffe  oder  Boote  der  AAM  untersagt. ­
  Personen  und  Waren  von  Häfen  oder  Schiffen  oder  Booten  der  AAM
dürfen  nicht  besonderen  Förmlichkeiten  oder  Weiterungen  unterworfen ­
  werden  (D  Art.  323,  ö  Art.  286).
Es  werden  administrative  oder  technische  Sicherungen  für  den  Grenzübergang ­
  besonders  hinsichtlich  der  Schnelligkeit  und  Sorgfalt  getroffen;
die  rasche  und  regelmäßige  Beförderung  leicht  verderblicher  Waren  wird
gesichert;  die  schnelle  Abwickelung  der  Zollformalitäten  soll  die  unmittelbare ­
  Weiterführung  mit  Anschlußzügen  ermöglichen  (D  Art.  324,
ö  Art.  287).
Alle  Vorteile  und  Tarifermäßigungen  Deutschlands  zugunsten  deutscher
Häfen  oder  Deutschlands  oder  Österreichs  zugunsten  fremder  Häfen
kommen  den  Seehäfen  der  AAM  zu  (D  Art.  326,  ö  Art.  288).  Beide
Staaten  dürfen  ihre  Teilnahme  an  Tarifen  oder  Tarifkombinationen  zur
Sicherung  dieser  Vorteile  nicht  verweigern  (D  Art.  326,  ö  Art.  289).
Die  einseitige  Begünstigung  der  AAM  (D  Art.  321—330,  332,
365,  367—369;  Ö  Art.  284—290,  293,  312,  314—316,  326)  soll  im  Verhältnisse ­
  zu  Deutschland  durch  5  Jahre,  im  Verhältnisse  zu  ö  s  t  erreich ­
  durch  3  Jahre  unverändert  bleiben.  Nach  dieser  Frist  soll
sie  vom  Völkerbund  nachgeprüft  werden  können  und  mangels  einer  Abänderung ­
  keine  der  AAM  den  Vorteil  dieser  Bestimmungen  zugunsten  eines
Teiles  ihrer  Gebiete  für  den  sie  keine  Gegenseitigkeit  gewährt,  beanspruchen
können.  Doch  kann  die  fünf-  bzw.  dreijährige  Frist  für  die  Versagung  der
Gegenseitigkeit  vom  Völkerbunde  verlängert  werden.  Nur  jene  Staaten,
denen  ein  Teil  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie  übertragen ­
  wurde,  oder  die  aus  dem  Zerfalle  dieser  Monarchie  entstanden  sind,
werden  der  Vorteile  schon  jetzt  nur  dann  teilhaft,  wenn  sie  auf  den
unter  ihre  Staatsgewalt  gekommenen  Gebieten  Österreich  gegenüber  eine
die  Gegenseitigkeit  verbürgende  Vorgangsweise  (traitement  reciproque)
einführen  (D  Art.  378,  ö  Art.  330).
Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  18
            
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