Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen, 275 
zone eingeführt werden. Diese Zölle müssen auf der gleichen Grundlage 
und nach den gleichen Sätzen wie die ähnlichen Zölle an den anderen 
Grenzen des beteiligten Landes festgesetzt sein. Eintretende Schiffe und 
Waren dürfen nur den Gebühren zur Deckung der Verwaltungs-, 
Unterhaltungs- und Yerbesserungskosten unterworfen werden. Sie 
müssen unter Berücksichtigung der tatsächlich auf gewandten Kosten 
recht und billig („raisonnables, en egard aux depenses faites“) sein und 
allen gegenüber gleich sein. Außerdem dürfen nur Gebühren auf Waren 
im Höchstausmaße von 1 % zur Deckung der Hafenbewegungsstatistik 
eingehoben werden (D Art. 328, Abs. 3). Begünstigungen für 
die Anlage von Magazinen sowie das Verpacken und Ausladen von Waren 
müssen den kaufmännischen Bedürfnissen des Augenblicks angepaßt 
sein („repondre aux necessites commerciales du moment“). Die zum 
Verbrauche in der Freizone bestimmten Artikel sind von Verbrauchsab 
gaben und anderen Abgaben mit Ausnahme der statistischen frei. Es 
darf keine Unterscheidung hinsichtlich der Nationalität der Personen 
oder des Ursprungs oder der Bestimmung der Waren gemacht werden 
(D Art. 329). Der Durchgangsverkehr unter Benutzung der Freizone 
bleibt zollfrei (D Art. 330, Abs. 1). Die Beförderung auf dem normaler 
weise zur Freizone führenden Schienenwege und Wasserwege muß 
sichergestellt werden (D Art. 330, Abs. 2). 
Diese Bestimmungen unterliegen hinsichtlich der Geltungsdauer den 
allgemeinen Vorschriften für die vorläufige einseitige Verkehrsordnung 
(D Art. 378). 
dd) Die luternationalisierung von Flnßläufen. 
Die Ordnung im allgemeinen. 
Die Friedensschlüsse haben es unternommen in dieser Materie, in 
der seit dem Wiener Kongresse die allgemeinen Verkehrsinteressen mit 
den Sonderinteressen der üferstaaten im Kampf lagen, eine Entschei 
dung zugunsten der ersteren herbeizuführen. Ganz klar spricht es die 
Note der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation 
aus, daß der wirtschaftlichen Gewalt (pression economique) 
vorgebeugt werden soll. 
Wenn die genannte Note der AAM sagt, daß damit nur die inter 
nationalen Flußgebiete im Sinne des Wiener Kongresses und späterer Ab 
kommen einbezogeu sind, so ist dies nur mit Einschränkungen richtig. 
Die Wiener Kongreßakte (Art. C VIII) stellte eine völkerrechtliche Pflicht 
aller Staaten, die durch einen schiffbaren Fluß getrennt oder durchflossen 
werden, zur Ordnung der Schiffahrt mittels Vereinbarung auf. Das 
einheitliche System der Abgaben und der Schiffahrtspolizei wurde aus 
drücklich auf diejenigen Verzweigungen und Nebenflüsse, die in ihrem
	        
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