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Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen, 275
zone eingeführt werden. Diese Zölle müssen auf der gleichen Grundlage
und nach den gleichen Sätzen wie die ähnlichen Zölle an den anderen
Grenzen des beteiligten Landes festgesetzt sein. Eintretende Schiffe und
Waren dürfen nur den Gebühren zur Deckung der Verwaltungs-,
Unterhaltungs- und Yerbesserungskosten unterworfen werden. Sie
müssen unter Berücksichtigung der tatsächlich auf gewandten Kosten
recht und billig („raisonnables, en egard aux depenses faites“) sein und
allen gegenüber gleich sein. Außerdem dürfen nur Gebühren auf Waren
im Höchstausmaße von 1 % zur Deckung der Hafenbewegungsstatistik
eingehoben werden (D Art. 328, Abs. 3). Begünstigungen für
die Anlage von Magazinen sowie das Verpacken und Ausladen von Waren
müssen den kaufmännischen Bedürfnissen des Augenblicks angepaßt
sein („repondre aux necessites commerciales du moment“). Die zum
Verbrauche in der Freizone bestimmten Artikel sind von Verbrauchsab
gaben und anderen Abgaben mit Ausnahme der statistischen frei. Es
darf keine Unterscheidung hinsichtlich der Nationalität der Personen
oder des Ursprungs oder der Bestimmung der Waren gemacht werden
(D Art. 329). Der Durchgangsverkehr unter Benutzung der Freizone
bleibt zollfrei (D Art. 330, Abs. 1). Die Beförderung auf dem normaler
weise zur Freizone führenden Schienenwege und Wasserwege muß
sichergestellt werden (D Art. 330, Abs. 2).
Diese Bestimmungen unterliegen hinsichtlich der Geltungsdauer den
allgemeinen Vorschriften für die vorläufige einseitige Verkehrsordnung
(D Art. 378).
dd) Die luternationalisierung von Flnßläufen.
Die Ordnung im allgemeinen.
Die Friedensschlüsse haben es unternommen in dieser Materie, in
der seit dem Wiener Kongresse die allgemeinen Verkehrsinteressen mit
den Sonderinteressen der üferstaaten im Kampf lagen, eine Entschei
dung zugunsten der ersteren herbeizuführen. Ganz klar spricht es die
Note der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation
aus, daß der wirtschaftlichen Gewalt (pression economique)
vorgebeugt werden soll.
Wenn die genannte Note der AAM sagt, daß damit nur die inter
nationalen Flußgebiete im Sinne des Wiener Kongresses und späterer Ab
kommen einbezogeu sind, so ist dies nur mit Einschränkungen richtig.
Die Wiener Kongreßakte (Art. C VIII) stellte eine völkerrechtliche Pflicht
aller Staaten, die durch einen schiffbaren Fluß getrennt oder durchflossen
werden, zur Ordnung der Schiffahrt mittels Vereinbarung auf. Das
einheitliche System der Abgaben und der Schiffahrtspolizei wurde aus
drücklich auf diejenigen Verzweigungen und Nebenflüsse, die in ihrem