Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen,  275
zone  eingeführt  werden.  Diese  Zölle  müssen  auf  der  gleichen  Grundlage
und  nach  den  gleichen  Sätzen  wie  die  ähnlichen  Zölle  an  den  anderen
Grenzen  des  beteiligten  Landes  festgesetzt  sein.  Eintretende  Schiffe  und
Waren  dürfen  nur  den  Gebühren  zur  Deckung  der  Verwaltungs-,
Unterhaltungs-  und  Yerbesserungskosten  unterworfen  werden.  Sie
müssen  unter  Berücksichtigung  der  tatsächlich  auf  gewandten  Kosten
recht  und  billig  („raisonnables,  en  egard  aux  depenses  faites“)  sein  und
allen  gegenüber  gleich  sein.  Außerdem  dürfen  nur  Gebühren  auf  Waren
im  Höchstausmaße  von  1  %  zur  Deckung  der  Hafenbewegungsstatistik
eingehoben  werden  (D  Art.  328,  Abs.  3).  Begünstigungen  für
die  Anlage  von  Magazinen  sowie  das  Verpacken  und  Ausladen  von  Waren
müssen  den  kaufmännischen  Bedürfnissen  des  Augenblicks  angepaßt
sein  („repondre  aux  necessites  commerciales  du  moment“).  Die  zum
Verbrauche  in  der  Freizone  bestimmten  Artikel  sind  von  Verbrauchsabgaben ­
  und  anderen  Abgaben  mit  Ausnahme  der  statistischen  frei.  Es
darf  keine  Unterscheidung  hinsichtlich  der  Nationalität  der  Personen
oder  des  Ursprungs  oder  der  Bestimmung  der  Waren  gemacht  werden
(D  Art.  329).  Der  Durchgangsverkehr  unter  Benutzung  der  Freizone
bleibt  zollfrei  (D  Art.  330,  Abs.  1).  Die  Beförderung  auf  dem  normalerweise ­
  zur  Freizone  führenden  Schienenwege  und  Wasserwege  muß
sichergestellt  werden  (D  Art.  330,  Abs.  2).
Diese  Bestimmungen  unterliegen  hinsichtlich  der  Geltungsdauer  den
allgemeinen  Vorschriften  für  die  vorläufige  einseitige  Verkehrsordnung
(D  Art.  378).
dd)  Die  luternationalisierung  von  Flnßläufen.
Die  Ordnung  im  allgemeinen.
Die  Friedensschlüsse  haben  es  unternommen  in  dieser  Materie,  in
der  seit  dem  Wiener  Kongresse  die  allgemeinen  Verkehrsinteressen  mit
den  Sonderinteressen  der  üferstaaten  im  Kampf  lagen,  eine  Entscheidung ­
  zugunsten  der  ersteren  herbeizuführen.  Ganz  klar  spricht  es  die
Note  der  AAM  vom  16.  Juni  1919  an  die  deutsche  Friedensdelegation
aus,  daß  der  wirtschaftlichen  Gewalt  (pression  economique)
vorgebeugt  werden  soll.
Wenn  die  genannte  Note  der  AAM  sagt,  daß  damit  nur  die  internationalen ­
  Flußgebiete  im  Sinne  des  Wiener  Kongresses  und  späterer  Abkommen ­
  einbezogeu  sind,  so  ist  dies  nur  mit  Einschränkungen  richtig.
Die  Wiener  Kongreßakte  (Art.  C  VIII)  stellte  eine  völkerrechtliche  Pflicht
aller  Staaten,  die  durch  einen  schiffbaren  Fluß  getrennt  oder  durchflossen
werden,  zur  Ordnung  der  Schiffahrt  mittels  Vereinbarung  auf.  Das
einheitliche  System  der  Abgaben  und  der  Schiffahrtspolizei  wurde  ausdrücklich ­
  auf  diejenigen  Verzweigungen  und  Nebenflüsse,  die  in  ihrem
            
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