Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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Die  von  der  Uferstaatenkommission  des  Pariser  Friedens  ausgearbeitete ­
  Donauschiffahrtsakte  vom  7.  November  1857  Art.  YIII  (Strupp  1,
292),  hatte  die  engere  Kabotage  den  Fahrzeugen  der  Uferstaaten
Vorbehalten.  Die  Akte  galt  trotz  ihrer  Verwerfung  durch  die
Pariser  Konferenz  von  1858  kraft  besonderer  Vereinbarung  doch  in
Österreich-Ungarn,  Bayern  und  Württemberg.  Den  Uferstaaten  war  damit ­
  auf  dem  Oberlaufe  der  Donau  bis  zum  Eisernen  Tor  entgegen
dem  Pariser  Frieden  sowohl  der  nationale  Schutz  gegen  fremden  Wettbewerb ­
  wie  der  internationale  Schutz  in  der  Donaumündung  gesichert
(v.  Düngern  ZIR  26,  543).
Im  Mittelläufe  vom  Eisernen  Tor  bis  Braila  war  das  von  der
europäischen  Donaukommission  beschlossene  und  von  der
Londoner  Konferenz  genehmigte  Schiffahrtsreglement  vom  10.  März  1883
(Strupp  2,  210)  infolge  des  Widerspruches  Rumäniens  gegen  den
ständigen  Vorsitz  Österreich-Ungarns  in  der  gemischten  Kommission
nicht  in  Kraft  getreten,  da  nach  Art.  108  alle  Uferstaaten  ihre  Zustimmung ­
  hätten  geben  müssen.  Da  die  Zuständigkeit  der  europäischen
Donaukommission  kraft  des  Berliner  Vertrages  von  1878  Art.  53  nur
bis  Galatz  reichte,  war  der  Mittellauf  der  Sonderregelung  den  Uferstaaten
überlassen.
Im  Unterlaufe  hatte  der  Pariser  Friede  von  1856  Art.  XVI
(Strupp,  Urkunden  1,  187)  einer  europäischen  Donaukommission ­
  die  Vornahme  der  nötigen  Regulierungsarbeiten  von  Isatscha
abwärts  übertragen.  Sie  bestand  aus  einem  Vertreter  Preußens  (Deutschlands), ­
  Österreichs,  Frankreichs,  Großbritanniens,  Rußlands,  Sardiniens
(Italiens)  und  der  Türkei.  Die  Berliner  Kongreßakte  vom  13.  Juli  1878
(Strupp,  Urkunden  2,  202)  nahm  Rumänien  in  die  europäische
Donaukommission  auf,  dehnte  ihren  Wirkungskreis  bis  nach  Galatz  aus
und  stellte  sie  vollständig  unabhängig  von  der  Gebietshoheit  der  üferstaaten
  (Art.  L  III).  Die  Schiffahrtsakte  für  die  Donaumündungen  vom
2.  November  1865  Art.  VIII  (Strupp,  Urkunden  1,  300)  die  Zusatzakte ­
  vom  28.  Mai  1881  Art.  2  (Strupp,  Urkunden  2,  210)  und  das
Reglement  vom  10.  November  1911  stellten  die  Schiffahrt  von  Galatz  abwärts ­
  unter  die  Aufsicht  des  Generalinspektors  der  unteren  Donau  und
des  Hafenkapitäns  von  Sulina.
Im  Londoner  Vertrage  der  Großmächte  und  der  Türkei  (ohne
Rumänien)  vom  10.  März  1883  (Strupp,  Urkunden  2,  213)  waren  Teile
des  Kiliaarmes  der  internationalen  Kontrolle  entzogen  worden.  Die
europäische  Kommission  durfte  keine  effektive  Kontrolle  über  diejenigen
Teile  der  Kiliamündung  ausüben,  deren  beide  Ufer  einem  Uferstaate
gehören  (Art.  3).  Damit  hatte  Rußland  die  beiden  Ufer  des  in  seinem
Gebiete  gelegenen  Teiles  des  Kiliaarmes  seinen  Sonderinteressen  unterstellt. ­
  Für  denjenigen  Teil  des  Kiliaarmes,  der  z  u  g  1  e  i  c  h  russisches
            
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