Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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Die von der Uferstaatenkommission des Pariser Friedens ausgearbeitete
Donauschiffahrtsakte vom 7. November 1857 Art. YIII (Strupp 1,
292), hatte die engere Kabotage den Fahrzeugen der Uferstaaten
Vorbehalten. Die Akte galt trotz ihrer Verwerfung durch die
Pariser Konferenz von 1858 kraft besonderer Vereinbarung doch in
Österreich-Ungarn, Bayern und Württemberg. Den Uferstaaten war damit
auf dem Oberlaufe der Donau bis zum Eisernen Tor entgegen
dem Pariser Frieden sowohl der nationale Schutz gegen fremden Wettbewerb
wie der internationale Schutz in der Donaumündung gesichert
(v. Düngern ZIR 26, 543).
Im Mittelläufe vom Eisernen Tor bis Braila war das von der
europäischen Donaukommission beschlossene und von der
Londoner Konferenz genehmigte Schiffahrtsreglement vom 10. März 1883
(Strupp 2, 210) infolge des Widerspruches Rumäniens gegen den
ständigen Vorsitz Österreich-Ungarns in der gemischten Kommission
nicht in Kraft getreten, da nach Art. 108 alle Uferstaaten ihre Zustimmung
hätten geben müssen. Da die Zuständigkeit der europäischen
Donaukommission kraft des Berliner Vertrages von 1878 Art. 53 nur
bis Galatz reichte, war der Mittellauf der Sonderregelung den Uferstaaten
überlassen.
Im Unterlaufe hatte der Pariser Friede von 1856 Art. XVI
(Strupp, Urkunden 1, 187) einer europäischen Donaukommission
die Vornahme der nötigen Regulierungsarbeiten von Isatscha
abwärts übertragen. Sie bestand aus einem Vertreter Preußens (Deutschlands),
Österreichs, Frankreichs, Großbritanniens, Rußlands, Sardiniens
(Italiens) und der Türkei. Die Berliner Kongreßakte vom 13. Juli 1878
(Strupp, Urkunden 2, 202) nahm Rumänien in die europäische
Donaukommission auf, dehnte ihren Wirkungskreis bis nach Galatz aus
und stellte sie vollständig unabhängig von der Gebietshoheit der üferstaaten
(Art. L III). Die Schiffahrtsakte für die Donaumündungen vom
2. November 1865 Art. VIII (Strupp, Urkunden 1, 300) die Zusatzakte
vom 28. Mai 1881 Art. 2 (Strupp, Urkunden 2, 210) und das
Reglement vom 10. November 1911 stellten die Schiffahrt von Galatz abwärts
unter die Aufsicht des Generalinspektors der unteren Donau und
des Hafenkapitäns von Sulina.
Im Londoner Vertrage der Großmächte und der Türkei (ohne
Rumänien) vom 10. März 1883 (Strupp, Urkunden 2, 213) waren Teile
des Kiliaarmes der internationalen Kontrolle entzogen worden. Die
europäische Kommission durfte keine effektive Kontrolle über diejenigen
Teile der Kiliamündung ausüben, deren beide Ufer einem Uferstaate
gehören (Art. 3). Damit hatte Rußland die beiden Ufer des in seinem
Gebiete gelegenen Teiles des Kiliaarmes seinen Sonderinteressen unterstellt.
Für denjenigen Teil des Kiliaarmes, der z u g 1 e i c h russisches