Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

288  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
Ostsee-Kanals  erfolgt;  es  sind  die  Grundsätze  der  Internationalisierung
des  Suezkanals  ohne  die  Neutralisierung  einfach  übertragen
worden.
Es  wird  allen  mit  Deutschland  im  Frieden  befindlichen  Nationen  die
Freiheit  und  Gleichheit  der  Schiffahrt  für  Handelsund ­
  Kriegsschiffe  im  Kanal  und  seinen  Zugängen  gewährleistet  (D  Art.  380).
Die  Angehörigen,  das  Eigentum  und  die  Schiffe  aller  Mächte  werden  hinsichtlich ­
  der  Abgaben  und  Erleichterungen  völlig  gleichgestellt,  unter
Ausschluß  von  Vorrechten  Deutschlands  oder  einer  meistbegünstigten
Nation.  Der  Verkehr  von  Personen  und  Schiffen  darf  nur  durch  Polizei-,
Zoll-,  Sanitäts-,  Aus-  und  Einwanderungsvorschriften  und  durch  Verbote ­
  gegen  die  Ein-  oder  Ausfuhr  von  Gütern  beschränkt  sein.  Diese  Vorschriften ­
  müssen  angemessen  und  einheitlich  sein;  sie  dürfen  den  Verkehr ­
  nicht  unnötig  behindern  (D  Art.  381).  Es  sind  nur  Abgaben  zulässig,
um  die  Kosten  der  Aufrechterhaltung  der  Schiffbarkeit  oder  der  Verbesserung ­
  in  gerechter  Weise  zu  decken  oder  um  Ausgaben  im  Interesse
der  Schiffahrt  zu  bestreiten.  Die  Erhebung  muß  unter  Ausschluß  der
Einzeluntersuchung  der  Ladungen,  mit  Ausnahme  eines  Betruges  oder
einer  Übertretung  erfolgen  (D  Art.  382).  Die  Güter  des  Durchgangsverkehrs
können  versiegelt  oder  unter  Aufsicht  von  Zollbeamten  gestellt  werden;
es  ist  der  Schiffsverkehr  nur  in  den  von  Deutschland  bezeichneten  Häfen
zulässig  (D  Art.  383).  Andere  Abgaben  sind  ausgeschlossen  (D  Art.  384).
Die  Kanalregulierung  wird  Deutschland  auferlegt  und  ihm  jede  Arbeit
zur  Behinderung  der  Schiffahrt  untersagt  (D  Art.  385).
Die  ursprünglich  für  den  Fall  des  Verlangens  einer  beteiligten  Macht
in  Aussicht  genommene  internationale  Kommission  ist  schließlich  in  Wegfall ­
  gekommen;  doch  wird  ein  vom  Völkerbund  eingesetztes  Gericht
für  Vertragsverletzungen  oder  Auslegungsstreitigkeiten  berufen.  Deutschland ­
  wird  verpflichtet,  eine  Lokalbehörde  in  Kiel  zur  Entscheidung  von
Streitigkeiten  in  erster  Instanz  einzusetzen  und  nach  Möglichkeit  Klagen
abzustellen,  die  durch  die  konsularischen  Vertreter  einer  beteiligten  Macht
vorgebracht  werden  (D  Art.  386).
e)  Die  einseitige  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  im  Eisenbahn-,
Fernschreib-  und  Fernsprechverkehr,
Für  die  Ordnung  des  Eisenbahnverkehrs  kommen  in  erster
Linie  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Durchgangsverkehr ­
  durch  Deutschland  und  Österreich  in  Betracht  (D  Art.  321
bis  324,  ö  Art.  284—287),  wovon  bereits  die  Rede  war.
Die  besonderen  Bestimmungen  über  internationale  Transporte ­
  sichern  dem  Güterverkehr  aus  den  Gebieten  der  AAM  nach
Deutschland  bzw.  Österreich  oder  durch  Deutschland  bzw.  Österreich
nach  diesen  Gebieten  hinsichtlich  der  Gebühren  (einschließlich  aller  Rück-
            
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