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14 030 Banken versichert, die im Jahre 1936 47 Millionen K Beiträge gezahlt
haben. In den 3 Jahren des Bestehens der FDIC sind 71 Mitgliedsbanken mit
19,4 Millionen K insolvent geworden; eine von ihnen wurde reorganisiert,
70 kamen in die Hand des Receivers, und von diesen fusionierten 28 mit Hilfe
der FDIC mit anderen Banken.
Die Kreditoren der Mitgliedsbanken des Bundes-Reserve-Systems betrugen
Anfang 1937 rund 20,63 Milliarden ß, davon waren 5,07 Milliarden I befristet.
Seit dem 1. Mai 1937 müssen die Mitgliedsbanken in New Jork und Chikago
als Guthaben bei den Reservebanken 26 v. H. ihrer Sichteinlagen unterhalten;
in den anderen Reservestädten 20 v. H. und in ländlichen Bezirken 14 v. H.
Für alle Einlagen auf Zeit muß eine Reserve von 6 v. H. gehalten werden.
Eine scharfe Trennung von Depositen- und Wertpapier
geschäft fordert der Banking Act vom 16. Juni 1938. Jede amerikanische
Bank, die bisher das Depositen- und Emissionsgeschäft nebeneinander be
trieben hatte, mußte sich für den einen oder für den anderen Geschäfts
zweig entscheiden. Für die Aktienbanken bedeutete dies Aufgabe ihrer
Tochtergesellschaften, die für sie Emissionsgeschäfte durchführten und als
Jnvestmentgesellschaften fungierten. Jetzt gibt es in den Vereinigten Staa
ten von Amerika nur noch reine Depositen- und reine Effektenbanken.
Auf die Nationalbanken und Bundesreservebanken wird
in dem Abschnitt „Ausländische Notenbanken" zurückzukommen sein.
Die Staatenbanken sind von den Einzelstaaten inkorporiert. Von
dem ihnen zustehenden Recht der Notenausgabe können sie keinen Gebrauch
machen, da ihre Notenausgabe mit einer Bundessteuer von 10 % belastet ist.
Die großen Privatbanken pflegten, ebenso wie die mittleren und
kleineren Firmen, bis zur Reform von 1933 alle Zweige des Bankgeschäfts,
wobei sie je nach dem Ort und den Konkurrenzverhältnissen bald diesen,
bald jenen Geschäftszweig bevorzugten. Sie sind entweder individual oder
partnership enterprises, Einzelfirmen oder Gesellschaften ohne „Char
ter", ähnlich der Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.
Die Trustgesellschaften strust Companies oder loan and trust
Companies genannt) waren ursprünglich Treuhandgesellschaften und sind
erst allmählich in die Reihe der Banken getreten. Ihr Arbeitsgebiet ist viel-
seitiger als das der anderen Banken des Landes.
Die Sparbanken (savings banks) unterliegen der Beaufsichtigung
des einzelnen Staates, der oft auch eingehende Vorschriften über die An
lage von Geldern erlassen hat. Zu unterscheiden sind: die genossenschaft-