308 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
ebenso verboten, wie eine militärische Ausbildung der Eingeborenen,
soweit sie nicht für die Polizei oder die Verteidigung des Gebietes erforderlich
ist. Es wird somit die an sich durchaus billigenswerte Vormundschaft
nur den früheren mittelafrikanischen Besitzungen Deutschlands
auferlegt, während die wirtschaftliche Ausbeutung der Kolonien,
die, wie wir gesehen haben, eine a 1 lg em e in e Funktion des wirtschaftlichen
Imperialismus ist und die militärische Ausbildung derjenigen Eingeborenen,
die auf Seite der Entente gekämpft haben, auch weiterhin gestattet
sein wird. Es wird gerade wieder nur in den mittelafrikanischen
Kolonialgebieten Deutschlands allen Mitgliedern des Völkerbundes die
Gleichheit im Handel und Verkehr gewährleistet, während in den Kolonien
der Entente, insbesondere in denen Frankreichs und Englands die
Bevorzugung oder gar die ausschließliche Privilegierung des Mutterlandes
in handelspolitischer Beziehung weiterhin geduldet wird.
Es würden die Ansprüche einiger alliierter und assoziierter
Mächte auf den Erwerb bestimmter deutscher Kolonien maßgebend sein,
wenn wirklich nur bestimmte Kolonialgebiete, wie Südwestafrika
und gewisse Inseln des australischen Stillen Ozeans, geradezu
dem imperialistisch darauf aspirierenden Staate zur Verwaltung
nach seinen Gesetzen und als integrierender Bestandteil
seines Gebietes zugewiesen werden sollten. Die hypothetische Passung
der Begründung durch die geringe Bevölkerungsdichte, die geringe Ausdehnung,
die Entfernung von den Mittelpunkten der Zivilisation und die
geographische Lage nahe dem Gebiete des Vormundes und andere Umstände
verschleiern die Annexion kaum (Erzberger, Völkerbund 19;
Fried in der holländischen Zeitschrift „Völkerbund“' 39); doch werden
Sicherungen für die eingeborenen Völker Vorbehalten. Schließlich fehlt
es an einer Aufsicht über die Vormundschaft gänzlich, obwohl die
Kongogreuel hierfür einen international anerkannten Grund abgegeben
hätten (Bryce, Völkerbund 95). Der deutsche Völkerbundsvorschlag
(Art. 57—-61) will den Völkerbund zum allgemeinen Kontrollorgan
für die gesamte Kolonialverwaltung aller dem Völkerbund angehörenden
Mächte machen (ebenso Quid de, Völkerbund 222; Resolution des
Eighty Club in London, Völkerbund 126).
Aber selbst unter den Mitgliedern des Völkerbundes wird keine Gleichheit
bestehen. Haben wir unter dem wirtschaftlichen Imperialismus
das Streben nach unbegrenzt wachsendem Anteil an
der Weltwirtschaft verstanden, so finden wir ihn in verhüllter Form im
Völkerbunde wieder. Schon im Eingänge der Friedensverträge werden
die Vereinigten Staaten von Amerika, das britische Reich, Frankreich,
Italien und Japan als die alliierten und assoziierten Hauptmächte
bezeichnet. Wir sehen die oligarchische Vorherrschaft der militärischen
Großmächte, insbesondere Großbritanniens durch die Ver