Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  313

mittelbar  noch  mittelbar  an  Maßnahmen  beteiligen,  die  auf  eine  Fortsetzung ­
  oder  Wiederaufnahme  des  Wirtschaftskrieges  abzielen.  Zwangsmaßnahmen ­
  des  Völkerbundes  bleiben  Vorbehalten.“
Der  gewichtige  Fortschritt,  daß  der  Völkerbund  mit  einer  Exekutivgewalt ­
  (D  und  ö  Art.  16,  17)  ausgestattet  wird,  wird  gehemmt
durch  den  Mangel  jeder  humanitären  Begrenzung  des  nunmehr  als
Bundeszwangsmittel  anerkannten  Wirtschaftskrieges.  Die  Entscheidung ­
  des  Weltkrieges  zugunsten  der  Entente  durch  die  Seehandelssperre ­
  hat  nicht  nur  deren  Wirksamkeit,  sondern  auch  deren  verheerende
Wirkung  auf  die  Volksgesundheit  und  die  materielle  wie  geistige  Kultur
der  abgesperrten  Völker  überhaupt  erwiesen.
Auch  das  Verfahren  zur  friedlichen  Regelung  von  wirtschaftlichen ­
  Streitigkeiten  ist  an  Unklarheiten  und  ünvollständigkeiten  reich.
Nur  soviel  ist  gewiß,  daß  auch  wirtschaftliche  Streitfragen,  insbesondere ­
  diejenigen,  die  sich  aus  der  Auslegung  des  Friedensvertrages
ergeben  werden,  in  ihrer  Gesamtheit  nur  dann  dem  Schiedsverfahren  zu
überweisen  sind,  wenn  sie  nach  Ansicht  beider  Streitteile  eine  schiedsgerichtliche ­
  Lösung  zulassen.  Der  erlassene  Schiedsspruch  ist  bindend
und  der  Rat  schlägt  die  zur  Sicherung  seiner  Durchführung  geeigneten
Maßnahmen  vor  (D  und  ö  Art.  13).
Unklar  ist  vorläufig  die  Einrichtung  des  ständigen  internationalen ­
  Gerichtshofes,  denn  der  Rat  wird  erst  einen  Plan  aufzustellen ­
  und  ihn  den  Bundesmitgliedern  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten ­
  haben.  Die  Zuständigkeit  soll  sich  nur  auf  die  ihm  von  den  Parteien ­
  unterbreiteten  Streitfälle  internationalen  Charakters  erstrecken. ­
  Außerdem  soll  er  im  Aufträge  des  Rates  oder  der  Bundesversammlung ­
  Gutachten  abgeben.  Sein  Verhältnis  zum  Schiedsgericht ­
  ist  ein  ungeklärtes.  Jedenfalls  besteht  derzeit  kein  Zwang  gegen
eine  Partei,  die  eine  Streitfrage  nicht  für  spruchreif  erachtet,  sich  dem
Sprache  des  Gerichtshofes  zu  unterwerfen  (D  und  ö  Art.  14).
Es  ist  vorgesehen,  nur  jene  Streitfragen,  die  einen  Bruch  herbeiführen ­
  könnten,  wenn  sie  nicht  nach  übereinstimmender  Meinung  der
Streitteile  schiedsgerichtlich  ausgetragen  werden,  vor  den  Rat  zu  bringen
(D  und  ö  Art.  15,  Abs.  1).  So  besteht  nur  eine  wirkliche  Verpflichtung, ­
  die  Streitfälle,  die  zum  Brache  führen  könnten,  dem  Rate  zu
unterbreiten.  Der  Schiedsspruch  soll  in  einem  angemessenen  Zeiträume,
der  Bericht  des  Rates  aber  innerhalb  6  Monaten  ergehen.  Gemeinsam
ist  beiden  friedlichen  Lösungsversuchen,  daß  kein  Bundesmitglied  vor
Ablauf  einer  Frist  von  3  Monaten  nach  Fällung  des  Schiedsspruches  oder
Erstattung  des  Ratsberichtes  zum  Kriege  schreiten  darf  (D  u.  ö  Art.  12).
Während  der  Schiedsspruch  in  allen  Fällen  bindend  sein  und  vom
Völkerbunde  vollstreckt  werden  soll,  hat  der  Bericht  des  Rates  nur  unter
Umständen  eine  kriegsverhütende  Wirkung.  Wird  der  Bericht  des
            
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