Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 313
mittelbar noch mittelbar an Maßnahmen beteiligen, die auf eine Fortsetzung
oder Wiederaufnahme des Wirtschaftskrieges abzielen. Zwangsmaßnahmen
des Völkerbundes bleiben Vorbehalten.“
Der gewichtige Fortschritt, daß der Völkerbund mit einer Exekutivgewalt
(D und ö Art. 16, 17) ausgestattet wird, wird gehemmt
durch den Mangel jeder humanitären Begrenzung des nunmehr als
Bundeszwangsmittel anerkannten Wirtschaftskrieges. Die Entscheidung
des Weltkrieges zugunsten der Entente durch die Seehandelssperre
hat nicht nur deren Wirksamkeit, sondern auch deren verheerende
Wirkung auf die Volksgesundheit und die materielle wie geistige Kultur
der abgesperrten Völker überhaupt erwiesen.
Auch das Verfahren zur friedlichen Regelung von wirtschaftlichen
Streitigkeiten ist an Unklarheiten und ünvollständigkeiten reich.
Nur soviel ist gewiß, daß auch wirtschaftliche Streitfragen, insbesondere
diejenigen, die sich aus der Auslegung des Friedensvertrages
ergeben werden, in ihrer Gesamtheit nur dann dem Schiedsverfahren zu
überweisen sind, wenn sie nach Ansicht beider Streitteile eine schiedsgerichtliche
Lösung zulassen. Der erlassene Schiedsspruch ist bindend
und der Rat schlägt die zur Sicherung seiner Durchführung geeigneten
Maßnahmen vor (D und ö Art. 13).
Unklar ist vorläufig die Einrichtung des ständigen internationalen
Gerichtshofes, denn der Rat wird erst einen Plan aufzustellen
und ihn den Bundesmitgliedern zur Genehmigung zu unterbreiten
haben. Die Zuständigkeit soll sich nur auf die ihm von den Parteien
unterbreiteten Streitfälle internationalen Charakters erstrecken.
Außerdem soll er im Aufträge des Rates oder der Bundesversammlung
Gutachten abgeben. Sein Verhältnis zum Schiedsgericht
ist ein ungeklärtes. Jedenfalls besteht derzeit kein Zwang gegen
eine Partei, die eine Streitfrage nicht für spruchreif erachtet, sich dem
Sprache des Gerichtshofes zu unterwerfen (D und ö Art. 14).
Es ist vorgesehen, nur jene Streitfragen, die einen Bruch herbeiführen
könnten, wenn sie nicht nach übereinstimmender Meinung der
Streitteile schiedsgerichtlich ausgetragen werden, vor den Rat zu bringen
(D und ö Art. 15, Abs. 1). So besteht nur eine wirkliche Verpflichtung,
die Streitfälle, die zum Brache führen könnten, dem Rate zu
unterbreiten. Der Schiedsspruch soll in einem angemessenen Zeiträume,
der Bericht des Rates aber innerhalb 6 Monaten ergehen. Gemeinsam
ist beiden friedlichen Lösungsversuchen, daß kein Bundesmitglied vor
Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Fällung des Schiedsspruches oder
Erstattung des Ratsberichtes zum Kriege schreiten darf (D u. ö Art. 12).
Während der Schiedsspruch in allen Fällen bindend sein und vom
Völkerbunde vollstreckt werden soll, hat der Bericht des Rates nur unter
Umständen eine kriegsverhütende Wirkung. Wird der Bericht des