Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  315

dauernden  Ordnung  einzelner  Probleme  des  internationalen  Verkehrsrechts ­
  ausgleichen.  Damit  soll  die  im  voraus  erfolgende  Bindung  dieser
Staaten  an  eine  ohne  ihr  Gehör  erfolgende  Regelung  oder  Verpflichtung ­
  gerechtfertigt  werden  (D  Art.  338,  349,  374,  379;  ö  Art.  299,
304,  331,  373).
In  der  Materie  der  „Häfen,  Wasserwege  und  Eisenbahnen“  werden
Streitigkeiten  zwischen  den  beteiligten  Mächten  über  die  Auslegung  und
Anwendung  der  Vorschriften  in  der  vom  Völkerbund  vorgesehenen  Weise
geregelt  (D  Art.  376,  ö  Art.  328).  In  mannigfachen  Fragen  hat  ein
Schiedsrichter  zu  entscheiden,  der  bald  von  Großbritannien
{ö  Art.  324),  bald  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (D  Art.  374),
bald  von  dem  schweizerischen  Bundespräsidenten  Gustav  Ador,  bald
vom  gemischten  Gericht  (D  u.  0  X.  Teil,  Abschnitt  IV,  Anhang  §  4)
eingesetzt  wird.  Der  Rat  des  Völkerbundes  hat  den  Wortlaut  von  Übereinkommen ­
  zwischen  Deutschland  und  Polen  über  wirtschaftliche  Vorrechte ­
  bei  Meinungsverschiedenheiten  zu  bestimmen  (D  Art.  98).
Mitunter  soll  aber  auch  ein  vom  Rate  des  Völkerbundes  eingesetzter
Schiedsrichter  (ö  Art.  309,  Abs.  2;  310,  Abs.  3;  320,  Abs.  2;  321,  Z.  1;
327,  Z.  5  u.  6)  entscheiden.  Ausnahmsweise  wird  dem  Völkerbunde
schlechtweg  die  Entscheidung  bei  Meinungsverschiedenheiten  über  die
Frage,  ob  ältere  Verträge  den  Friedensverträgen  entsprechen  (D  Art.  289,
ö  Art.  241),  über  die  Anordnung  einer  anderen  Art  der  Entscheidung
einer  Streitfrage  als  durch  Schiedsspruch  Vorbehalten  (ö  Art.  324,  Abs.  2);
ausnahmsweise  wird  für  die  Auslegung  eines  Artikels  (ö  Art.  327)  und
des  zu  schaffenden  Abkommens  der  ständige  internationale
Gerichtshof  (cour  permanente  de  justice  internationale)  berufen.
Für  die  Regulierung  bei  internationalen  Flüssen  (D  Art.  336,  337;
ö  Art.  297,  298),  wie  für  die  Vertragsverletzungen  und  Auslegungsstreitigkeiten ­
  hinsichtlich  der  Internationalisierung  des  Kieler  Kanales
ist  je  ein  besonderes,  vom  Völkerbund  eingesetztes  Gericht  bestimmt
(D  Art.  386).  Diese  Bestimmungen  über  den  wirtschaftlichen  Ausgleich
durch  den  Völkerbund  lassen  einheitliche,  unparteiische  und  in  ihrer
wirtschaftlichen  Tragweite  erwogene  Grundgedanken  vermissen.
            
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