Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 315
dauernden Ordnung einzelner Probleme des internationalen Verkehrs
rechts ausgleichen. Damit soll die im voraus erfolgende Bindung dieser
Staaten an eine ohne ihr Gehör erfolgende Regelung oder Ver
pflichtung gerechtfertigt werden (D Art. 338, 349, 374, 379; ö Art. 299,
304, 331, 373).
In der Materie der „Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen“ werden
Streitigkeiten zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und
Anwendung der Vorschriften in der vom Völkerbund vorgesehenen Weise
geregelt (D Art. 376, ö Art. 328). In mannigfachen Fragen hat ein
Schiedsrichter zu entscheiden, der bald von Großbritannien
{ö Art. 324), bald von den Vereinigten Staaten von Amerika (D Art. 374),
bald von dem schweizerischen Bundespräsidenten Gustav Ador, bald
vom gemischten Gericht (D u. 0 X. Teil, Abschnitt IV, Anhang § 4)
eingesetzt wird. Der Rat des Völkerbundes hat den Wortlaut von Über
einkommen zwischen Deutschland und Polen über wirtschaftliche Vor
rechte bei Meinungsverschiedenheiten zu bestimmen (D Art. 98).
Mitunter soll aber auch ein vom Rate des Völkerbundes eingesetzter
Schiedsrichter (ö Art. 309, Abs. 2; 310, Abs. 3; 320, Abs. 2; 321, Z. 1;
327, Z. 5 u. 6) entscheiden. Ausnahmsweise wird dem Völkerbunde
schlechtweg die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die
Frage, ob ältere Verträge den Friedensverträgen entsprechen (D Art. 289,
ö Art. 241), über die Anordnung einer anderen Art der Entscheidung
einer Streitfrage als durch Schiedsspruch Vorbehalten (ö Art. 324, Abs. 2);
ausnahmsweise wird für die Auslegung eines Artikels (ö Art. 327) und
des zu schaffenden Abkommens der ständige internationale
Gerichtshof (cour permanente de justice internationale) berufen.
Für die Regulierung bei internationalen Flüssen (D Art. 336, 337;
ö Art. 297, 298), wie für die Vertragsverletzungen und Auslegungs
streitigkeiten hinsichtlich der Internationalisierung des Kieler Kanales
ist je ein besonderes, vom Völkerbund eingesetztes Gericht bestimmt
(D Art. 386). Diese Bestimmungen über den wirtschaftlichen Ausgleich
durch den Völkerbund lassen einheitliche, unparteiische und in ihrer
wirtschaftlichen Tragweite erwogene Grundgedanken vermissen.