Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 315 
dauernden Ordnung einzelner Probleme des internationalen Verkehrs 
rechts ausgleichen. Damit soll die im voraus erfolgende Bindung dieser 
Staaten an eine ohne ihr Gehör erfolgende Regelung oder Ver 
pflichtung gerechtfertigt werden (D Art. 338, 349, 374, 379; ö Art. 299, 
304, 331, 373). 
In der Materie der „Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen“ werden 
Streitigkeiten zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und 
Anwendung der Vorschriften in der vom Völkerbund vorgesehenen Weise 
geregelt (D Art. 376, ö Art. 328). In mannigfachen Fragen hat ein 
Schiedsrichter zu entscheiden, der bald von Großbritannien 
{ö Art. 324), bald von den Vereinigten Staaten von Amerika (D Art. 374), 
bald von dem schweizerischen Bundespräsidenten Gustav Ador, bald 
vom gemischten Gericht (D u. 0 X. Teil, Abschnitt IV, Anhang § 4) 
eingesetzt wird. Der Rat des Völkerbundes hat den Wortlaut von Über 
einkommen zwischen Deutschland und Polen über wirtschaftliche Vor 
rechte bei Meinungsverschiedenheiten zu bestimmen (D Art. 98). 
Mitunter soll aber auch ein vom Rate des Völkerbundes eingesetzter 
Schiedsrichter (ö Art. 309, Abs. 2; 310, Abs. 3; 320, Abs. 2; 321, Z. 1; 
327, Z. 5 u. 6) entscheiden. Ausnahmsweise wird dem Völkerbunde 
schlechtweg die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die 
Frage, ob ältere Verträge den Friedensverträgen entsprechen (D Art. 289, 
ö Art. 241), über die Anordnung einer anderen Art der Entscheidung 
einer Streitfrage als durch Schiedsspruch Vorbehalten (ö Art. 324, Abs. 2); 
ausnahmsweise wird für die Auslegung eines Artikels (ö Art. 327) und 
des zu schaffenden Abkommens der ständige internationale 
Gerichtshof (cour permanente de justice internationale) berufen. 
Für die Regulierung bei internationalen Flüssen (D Art. 336, 337; 
ö Art. 297, 298), wie für die Vertragsverletzungen und Auslegungs 
streitigkeiten hinsichtlich der Internationalisierung des Kieler Kanales 
ist je ein besonderes, vom Völkerbund eingesetztes Gericht bestimmt 
(D Art. 386). Diese Bestimmungen über den wirtschaftlichen Ausgleich 
durch den Völkerbund lassen einheitliche, unparteiische und in ihrer 
wirtschaftlichen Tragweite erwogene Grundgedanken vermissen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.