Object: Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

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und Nachrichtendienst, der in Deutschland wie in Amerika 
Aufklärung bringt und Verständnis schafft, wird dazu be 
rufen sein, an der Milderung und Überbrückung vor 
handener oder mutwillig geschaffener Gegensätze in 
vorderster Reihe mitzuwirken und die Grundlagen für 
unsere Handelsvertrags-Politik auch auf der andern Seite 
des Ozeans zu vermehrter Erkenntnis zu bringen.“ 
Diese Auslassungen halte ich in den grundlegenden 
Erwägungen auch jetzt in jedem Betracht aufrecht. 
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Die Unklarheiten und Einseitigkeiten des sogenannten 
„Saratoga“-Abkommens vom 22. August 1891 sind erst 
durch das Handelsabkommen vom 10. Juli 1900 im wesent 
lichen abgetan worden. Erst dieses Abkommen stellt 
unsere Beziehungen mit den Vereinigten Staaten auch für 
uns auf den Boden unbestreitbarer Gegenseitigkeit — 
von Leistung und Gegenleistung — und sichert volle 
Aktionsfreiheit, nach Ablauf von drei Monaten die Kündigung 
jeder der beiden Parteien vorbehaltend. Es ist eigentümlich, 
daß in der von dem Washingtoner Schatzamt veröffent 
lichten Zusammenstellung der bestehenden oder in Vorlage 
befindlichen Reziprozitäts-Vereinbarungen und Handelsver 
träge wohl die sich an das obige Abkommen anschließende 
„Proklamation“ des Präsidenten vom 13. Juli 1900 zum 
Abdruck gebracht ist, nicht aber das erwähnte Ab 
kommen selbst in seinem beachtenswerten Wortlaut. Die 
„Proklamation“ führt die Namen der Boden- und Industrie- 
Erzeugnisse auf, für die der Präsident gemäß den „Bestim 
mungen der Sektion 3 des Tarifgesetzes der Vereinigten
	        
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