Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Überblick.

eigentum  im  Landkriege  unverletzlich  sei,  soweit  nicht  die  militärische
Notwendigkeit  Ausnahmen  rechtfertige.  In  diesem  Sinne  erging  das  Urteil
des  deutschen  Reichsgerichtes  vom  26.  Oktober  1914  (Entscheidungen
85,  84).  Demgegenüber  vertrat  sowohl  Staatssekretär  Grey  wie  das
grundlegende  Urteil  des  Court  of  Appeal  in  Sachen  Porter  c.  Freundenberg ­
  vom  19.  Januar  1915  (Niemeyers  ZIR.  25  [1915],  364)  die  Anschauung, ­
  daß  das  Verbot  sich  nur  an  den  militärischen  Befehlshaber  im
besetzten  Gebiete  richte  (näheres  bei  Strupp,  ZIR.  23/2  [1913],  118).
Am  schärfsten  tritt  der  englische  Grundgedanke  in  dem  während  des
Krieges  erflossenen  Urteile  des  Appellhofes  beim  Supreme  Court  of  Judicature
  vom  21.  Dezember  1915  hervor.  Die  englische  Zinc  Corporation
Limited  hatte  sich  verpflichtet,  die  Zinkkonzentrate  —■  Abfallprodukte
ihrer  australischen  Bergwerke  —•  an  eine  deutsche  Firma  auf  Jahre  hinaus
zu  liefern.  Nach  den  Vereinbarungen  sollte  der  Vertrag,  wenn  seine
Ausführung  durch  höhere  Gewalt  oder  andere  Ursachen  verhindert  würde,
bis  zum  Wegfall  des  Hindernisses  nur  suspendiert  sein.  Der  Appellhof
gab  aber  dem  Anträge  der  englischen  Firma,  den  Vertrag  für  aufgelöst ­
  zu  erklären,  statt.  „Wenn  die  Klägerin,  wie  es  der  Vertrag  bezweckt, ­
  alle  von  ihr  aufbereiteten  Konzentrate  für  die  Beklagte  zurückstellte, ­
  so  würde  diese  in  der  Lage  sein,  bei  Friedensschluß  ihren  Handel
so  schnell  und  in  so  großem  Umfange  wie  nur  möglich,  wieder  aufzunehmen; ­
  damit  würde  aber  die  Wirkung  des  Krieges  auf  die  kommerzielle
Blüte  des  feindlichen  Landes  abgeschwächt,  deren  Zerstörung  das
Ziel  unseres  Landes  während  des  Krieges  ist.  Einen  solchen  Vertrag ­
  anerkennen  und  ihm  Wirksamkeit  geben  durch  die  Annahme,  daß  er
für  die  Vertragsteile  rechtsverbindlich  geblieben  sei,  hieße  das  Ziel  dieses
Landes,  die  Lähmung  des  feindlichen  Handels  vereiteln;  es  hieße  durch
britische  Gerichte  das  Werk  wieder  ungeschehen  machen,  das  für  die 1
Nation  von  ihren  See-  und  Landstreit  kr  äften  vollbracht  worden  ist“
(Gurt  i,  Handelskrieg  47).
Nach  common  law  gilt,  wie  bereits  angedeutet  wurde,  als  auswärtiger
Feind  (alien  enemy)  jede  Person,  gleichgültig  welcher  Staatsangehörigkeit, ­
  die  sich  freiwillig  in  einem  Staate  aufhält,  der  mit  England  Krieg
führt.  Dieser  Feind  hat  keine  zivilen  Rechte  und  Privilegien,  es  sei  denn,
daß  er  unter  besonderem  Schutz  steht  (by  protection  and  permission  of
the  Crown  Blackstone,  Commentaries  21  ed.,  I,  373).  Er  kann  die
englischen  Behörden,  insbesondere  auch  die  englischen  Zivil-  und  Strafgerichte, ­
  zum  Schutze  seiner  Person  und  seines  Eigentums  nicht  anrufen.
Es  gehören  alle  Forderungen  und  Waren  auf  englischem  Boden,  die  vor
dem  Kriegsausbruch  feindlichen  Ausländern  zustanden,  dem  Staate.  Der
Umstand,  daß  dieses  Recht  nicht  mehr  ausgeübt  wurde,  ändert  am  Rechte
der  Konfiskation  nichts  (Urteil  des  Court  of  Appeal  in  Sachen  Porter  c.
Freundenberg  vom  19.  Januar  1915,  Niemey  ers  ZIR.  25  [1915],  364).
            
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