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tiberblick.
Das Programm des Justizministers Briand stellte zwei wirtschaftliche
Kriegsziele auf. Es sollte zunächst der feindliche Handel in Frank
reich vernichtet werden. Durch die Ausnahmegesetzgebung wollte die
Regierung einen Einblick in dessen Organisation und Bedeutung gewinnen,
um so mehr, als es beim Mangel von Handelsregistern an einem verläß
lichen Anhaltspunkte für die Abschätzung der feindlichen Handelswerte
fehlte. Das französische Wirtschaftsleben sollte wieder in französische
Hände gelegt werden, wirtschaftlich verloren gegangene Gebiete sollten
wieder gewonnen werden. Die französische Regierung wollte durch den
Einblick in die Verträge, Korrespondenzen, Bücher und den Bankver
kehr, die feindliche Invasion feststellen, um die deutsche und
österreichische Vorherrschaft in der chemischen, metallischen
und elektrischen Industrie, in der Kalzium- und Karbiderzeugung und in
den Brauereien zu brechen.
Als zweites Ziel schwebte der Regierung die Gewinnung eines Pfandes
(otage economique) bei den Friedensverhandlungen vor; deshalb, nicht
wegen der feindlichen Interessen wurde die Tätigkeit des Sequesters eine
„mesure conservatoire" genannt. Hierbei ging die Regierung keineswegs
soweit als einzelne Antragsteller, wie z. B. der Deputierte Georges Berry
in der Kammersitzung vom 22. Dezember 1914, es forderten, daß über
haupt jedem Deutschen und Österreicher und denjenigen, die von ihnen
abstammen, das Recht, Vermögen zu besitzen, entzogen werde (C u r t i,
Handelsverbot 27); allein bei den feindlichen Zollgütern hat die französische
Regierung bereits bei Kriegsausbruch die Konfiskation angeordnet.
Bei diesen Ausbrüchen der nationalen Leidenschaft fand die Zusicherung,
Güter, die von den Feinden selbst im Stiche gelassen wurden, nur zu ver
wahren, keinen Glauben. Die feindlichen Staatsangehörigen wurden in
kürzester Frist ausgewiesen oder in Konzentrationslagern interniert, ohne
daß man ihnen ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Ordnung ihrer
Vermögensangelegenheiten ließ. Es wurde ein Grundsatz, die französi
schen Schuldner und insbesondere die französischen Banken zu Se
questern ihrer Gläubiger zu bestellen; ja die französische Praxis ver
weigerte sogar dem feindlichen Schuldner die Berufung auf den Krieg
als Aufhebungsgrund der höheren Gewalt bei Vorkriegsverträgen, weil
Deutschland und Österreich den Krieg gewollt und angefangen hätten.
Darauf haben die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain zu-
rückgegriffen.
Wie in England und Frankreich die richterliche Gewalt im Dienste
der Staatspolitik stand, so geschah auch in R u ß 1 a n d die Entrechtung
der Ausländer mit Hilfe der richterlichen Organe. Nach dem Ukas vom
28. Juli/10. August 1914 haben alle den Untertanen der feindlichen Staaten
durch Verträge oder nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit gewährten
Begünstigungen und Vorrechte während des Krieges keine Geltung; die ; ,