Überblick.
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Plenarentscheidung des ersten und der beiden Kassationsdepartements
des Regierenden Senats vom 9./22. Februar 1915 erklärte, daß die feind
lichen Untertanen und Gesellschaften ein Recht auf gerichtlichen Schutz
nicht genössen und nicht das Recht hätten, vor Gericht durch Bevoll
mächtigte aufzutreten. Dies stand im offenen Widerspruche mit Art. 83
der Staatsgrundgesetze, nach dem die Ausnahmen von der Gleichstellung
der Ausländer mit den Inländern für die im Kriegs- oder im außerordent
lichen Schutzzustande befindlichen Gebiete durch besondere Ge
setze erfolgen muß. Die Gleichstellung war daher die Regel und die
ungleiche Behandlung die Ausnahme. Die Argumentation des Senats
verkehrte dies ins Gegenteil, wenn sie die Gleichstellung der Ausländer mit
den Inländern als eine Vergünstigung hinstellte. Auch im Maße der Ent
rechtung ist Rußland vielfach bis zum äußersten, z. B. im Patentwesen
bis zur regehnäßigen Enteignung gegangen. Diesem Lande ist auch
der agrarische Charakter seiner Ausnahmegesetzgebung eigentümlich. Wie
noch später des Näheren ausgeführt werden soll, sollten alle deutschen
und österreichisch-ungarischen Bodenarbeiter nicht nur vom Erwerb der
Rechte an Immobilien ausgeschlossen, sondern sogar alle Bauern feind
licher Abstammung von der erbgesessenen Scholle in bestimmten Ge
bieten losgelöst werden. In Rußland wurde somit das Ziel der Nationali
sierung des Handels, der Industrie und der Landwirtschaft in rücksichts
loser Weise in Angriff genommen.
In Italien richtete sich der Handelskrieg zunächst nur gegen
Österreich-Ungarn und auch gegen dieses nur in indirekter Weise durch
Untersagung der Aus-, Ein- und Durchfuhr, durch passive Resistenz der
italienischen Angestellten, durch Entfernung der deutschen Leiter und
durch Ablehnung der Rechtsvertretung vor Gericht. Erst im Jahre 1915
trat die Geschäftssperre ein. Im Verhältnisse zu Deutschland hatte die
Verständigung vom 21. Mai 1915 zunächst den Schutz des deutschen
Privateigentums in Aussicht gestellt. Erst im Jahre 1916 wurde die Rechts-
bngültigkeit jeder Übertragung von beweglichem und imbeweglichem
Eigentum auch auf den deutschen Handelsverkehr ausgedehnt.
Wie in Frankreich, so tritt auch in Italien der Sicherungszweck
bei den Eingriffen in feindliches Privateigentum hervor. Schon im Dekrete
vom 24. Juni 1915 hatte die italienische Regierung sich für den Fall des
Bombardements, sowie des Versenkens von unbewaffneten Handels
schiffen oder sonstiger Handlungen, die dem allgemeinen Kriegsrechte
Weht entsprechen, die Beschlagnahme entsprechender Werte in Gestalt
von Schiffen oder deren Ladung Vorbehalten; am 10. Februar 1916 wurde
dies auch auf die Versenkung bewaffneter Handelsschiffe ausgedehnt.
In den Vereinigten Staaten von Amerika hat erst die
Erklärung von Sperrgebieten zur See und der unbeschränkte U-Boot-
Krieg zu feindseligen Maßnahmen geführt, die sich anfänglich in der Aus-