Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Überblick. 
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Plenarentscheidung des ersten und der beiden Kassationsdepartements 
des Regierenden Senats vom 9./22. Februar 1915 erklärte, daß die feind 
lichen Untertanen und Gesellschaften ein Recht auf gerichtlichen Schutz 
nicht genössen und nicht das Recht hätten, vor Gericht durch Bevoll 
mächtigte aufzutreten. Dies stand im offenen Widerspruche mit Art. 83 
der Staatsgrundgesetze, nach dem die Ausnahmen von der Gleichstellung 
der Ausländer mit den Inländern für die im Kriegs- oder im außerordent 
lichen Schutzzustande befindlichen Gebiete durch besondere Ge 
setze erfolgen muß. Die Gleichstellung war daher die Regel und die 
ungleiche Behandlung die Ausnahme. Die Argumentation des Senats 
verkehrte dies ins Gegenteil, wenn sie die Gleichstellung der Ausländer mit 
den Inländern als eine Vergünstigung hinstellte. Auch im Maße der Ent 
rechtung ist Rußland vielfach bis zum äußersten, z. B. im Patentwesen 
bis zur regehnäßigen Enteignung gegangen. Diesem Lande ist auch 
der agrarische Charakter seiner Ausnahmegesetzgebung eigentümlich. Wie 
noch später des Näheren ausgeführt werden soll, sollten alle deutschen 
und österreichisch-ungarischen Bodenarbeiter nicht nur vom Erwerb der 
Rechte an Immobilien ausgeschlossen, sondern sogar alle Bauern feind 
licher Abstammung von der erbgesessenen Scholle in bestimmten Ge 
bieten losgelöst werden. In Rußland wurde somit das Ziel der Nationali 
sierung des Handels, der Industrie und der Landwirtschaft in rücksichts 
loser Weise in Angriff genommen. 
In Italien richtete sich der Handelskrieg zunächst nur gegen 
Österreich-Ungarn und auch gegen dieses nur in indirekter Weise durch 
Untersagung der Aus-, Ein- und Durchfuhr, durch passive Resistenz der 
italienischen Angestellten, durch Entfernung der deutschen Leiter und 
durch Ablehnung der Rechtsvertretung vor Gericht. Erst im Jahre 1915 
trat die Geschäftssperre ein. Im Verhältnisse zu Deutschland hatte die 
Verständigung vom 21. Mai 1915 zunächst den Schutz des deutschen 
Privateigentums in Aussicht gestellt. Erst im Jahre 1916 wurde die Rechts- 
bngültigkeit jeder Übertragung von beweglichem und imbeweglichem 
Eigentum auch auf den deutschen Handelsverkehr ausgedehnt. 
Wie in Frankreich, so tritt auch in Italien der Sicherungszweck 
bei den Eingriffen in feindliches Privateigentum hervor. Schon im Dekrete 
vom 24. Juni 1915 hatte die italienische Regierung sich für den Fall des 
Bombardements, sowie des Versenkens von unbewaffneten Handels 
schiffen oder sonstiger Handlungen, die dem allgemeinen Kriegsrechte 
Weht entsprechen, die Beschlagnahme entsprechender Werte in Gestalt 
von Schiffen oder deren Ladung Vorbehalten; am 10. Februar 1916 wurde 
dies auch auf die Versenkung bewaffneter Handelsschiffe ausgedehnt. 
In den Vereinigten Staaten von Amerika hat erst die 
Erklärung von Sperrgebieten zur See und der unbeschränkte U-Boot- 
Krieg zu feindseligen Maßnahmen geführt, die sich anfänglich in der Aus-
	        
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