Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Überblick.

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Plenarentscheidung  des  ersten  und  der  beiden  Kassationsdepartements
des  Regierenden  Senats  vom  9./22.  Februar  1915  erklärte,  daß  die  feindlichen ­
  Untertanen  und  Gesellschaften  ein  Recht  auf  gerichtlichen  Schutz
nicht  genössen  und  nicht  das  Recht  hätten,  vor  Gericht  durch  Bevollmächtigte ­
  aufzutreten.  Dies  stand  im  offenen  Widerspruche  mit  Art.  83
der  Staatsgrundgesetze,  nach  dem  die  Ausnahmen  von  der  Gleichstellung
der  Ausländer  mit  den  Inländern  für  die  im  Kriegs-  oder  im  außerordentlichen ­
  Schutzzustande  befindlichen  Gebiete  durch  besondere  Gesetze ­
  erfolgen  muß.  Die  Gleichstellung  war  daher  die  Regel  und  die
ungleiche  Behandlung  die  Ausnahme.  Die  Argumentation  des  Senats
verkehrte  dies  ins  Gegenteil,  wenn  sie  die  Gleichstellung  der  Ausländer  mit
den  Inländern  als  eine  Vergünstigung  hinstellte.  Auch  im  Maße  der  Entrechtung ­
  ist  Rußland  vielfach  bis  zum  äußersten,  z.  B.  im  Patentwesen
bis  zur  regehnäßigen  Enteignung  gegangen.  Diesem  Lande  ist  auch
der  agrarische  Charakter  seiner  Ausnahmegesetzgebung  eigentümlich.  Wie
noch  später  des  Näheren  ausgeführt  werden  soll,  sollten  alle  deutschen
und  österreichisch-ungarischen  Bodenarbeiter  nicht  nur  vom  Erwerb  der
Rechte  an  Immobilien  ausgeschlossen,  sondern  sogar  alle  Bauern  feindlicher ­
  Abstammung  von  der  erbgesessenen  Scholle  in  bestimmten  Gebieten ­
  losgelöst  werden.  In  Rußland  wurde  somit  das  Ziel  der  Nationalisierung ­
  des  Handels,  der  Industrie  und  der  Landwirtschaft  in  rücksichtsloser ­
  Weise  in  Angriff  genommen.
In  Italien  richtete  sich  der  Handelskrieg  zunächst  nur  gegen
Österreich-Ungarn  und  auch  gegen  dieses  nur  in  indirekter  Weise  durch
Untersagung  der  Aus-,  Ein-  und  Durchfuhr,  durch  passive  Resistenz  der
italienischen  Angestellten,  durch  Entfernung  der  deutschen  Leiter  und
durch  Ablehnung  der  Rechtsvertretung  vor  Gericht.  Erst  im  Jahre  1915
trat  die  Geschäftssperre  ein.  Im  Verhältnisse  zu  Deutschland  hatte  die
Verständigung  vom  21.  Mai  1915  zunächst  den  Schutz  des  deutschen
Privateigentums  in  Aussicht  gestellt.  Erst  im  Jahre  1916  wurde  die  Rechtsbngültigkeit
  jeder  Übertragung  von  beweglichem  und  imbeweglichem
Eigentum  auch  auf  den  deutschen  Handelsverkehr  ausgedehnt.
Wie  in  Frankreich,  so  tritt  auch  in  Italien  der  Sicherungszweck
bei  den  Eingriffen  in  feindliches  Privateigentum  hervor.  Schon  im  Dekrete
vom  24.  Juni  1915  hatte  die  italienische  Regierung  sich  für  den  Fall  des
Bombardements,  sowie  des  Versenkens  von  unbewaffneten  Handelsschiffen ­
  oder  sonstiger  Handlungen,  die  dem  allgemeinen  Kriegsrechte
Weht  entsprechen,  die  Beschlagnahme  entsprechender  Werte  in  Gestalt
von  Schiffen  oder  deren  Ladung  Vorbehalten;  am  10.  Februar  1916  wurde
dies  auch  auf  die  Versenkung  bewaffneter  Handelsschiffe  ausgedehnt.
In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  hat  erst  die
Erklärung  von  Sperrgebieten  zur  See  und  der  unbeschränkte  U-Boot-Krieg
  zu  feindseligen  Maßnahmen  geführt,  die  sich  anfänglich  in  der  Aus-
            
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