Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

Schutzbefohlenen  irgendwo  mit  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches  oder
Österreich-Ungarns  abgeschlossen  wurden,  verboten.  Im  selben  Dekret
wurde  den  feindlichen  Staatsangehörigen  die  Fähigkeit  zum  Handelsbetriebe ­
  auf  französischem  Gebiete  genommen.  An  das  Handelverbot
schloß  sich  ein  Zahlungsverbot  in  der  Art,  daß  Geld-  oder  andere  Leistungen
zu  Nutzen  der  Feinde  untersagt  wurden.
Italien  unterband  mit  dem  königlichen  Dekret  vom  24.  Mai  1915
die  Ausfuhr,  Einfuhr  und  Durchfuhr  zwischen  dem  österreichisch-ungarischen ­
  und  dem  italienischen  Wirtschaftsgebiet,
schloß  jedoch  Rechtsgeschäfte  mit  feindlichen  Staatsangehörigen  innerhalb ­
  des  italienischen  Wirtschaftsgebietes  nicht  aus.  Das  Dekret  vom
4.  Februar  1916  dehnte  das  Verbot  auf  das  deutsche  Wirtschaftsgebiet
aus.  Das  Dekret  vom  24.  Juni  1915  enthielt  bereits  ein  beschränktes
Verkehrsverbot;  alle  Verkäufe,  Übertragungen  und  Abtretungen
des  Eigentums  an  Gütern  von  österreichisch-ungarischen  Untertanen  oder
von  im  Feindesland  ansässigen  Personen  wurden  im  italienischen  Wirtschaftsgebiete ­
  für  rechtsungültig  erklärt.  Diese  Maßregel  dehnte  das
Dekret  vom  18.  Juli  1916  auf  deutsches  Eigentum  aus.
Das  Dekret  vom  30.  April  1916  brachte  vorerst  nur  ein  Verbot  der
Einfuhr  von  Titeln  und  Zinsscheinen  öffentlichen  Charakters,  sowie  von
Titeln  und  Zinsscheinen  solcher  Firmen  oder  öffentlicher  Verbände,  die
im  italienischen  Wirtschaftsgebiete  ansässig  sind,  sofern  diese  Wertpapiere
nach  dem  24.  Mai  1915  feindliches  Eigentum  geworden  sind.  Erst  im
Dekret  vom  8.  August  1916  wurde  ein  Verbot  des  Handels  im
weitesten  Sinne  erlassen.  Getroffen  wurde  der  Handel  mit  den  Einwohnern ­
  der  feindlichen  Staaten  und  ihrer  Verbündeten  oder  der  von
ihnen  besetzten  Gebiete  (Territorialprinzip),  mit  feindlichen  Staatsangehörigen, ­
  gleichviel  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben  (Personalitätsprinzip)
und  mit  Personen  auf  besonderen  schwarzen  Listen  (Universalitätsprinzip).
Alle  dem  widerstreitenden  Verträge  wurden  für  nichtig,  abgesendete  oder
empfangene  Waren  für  beschlagnahmt  erklärt.
Rußland  begann  mit  dem  Ukas  vom  15./28.  November  1914  die
Zahlung  oder  Überweisung  in  Geld,  Wertpapieren,  Edelsteinen,  bestimmten
Metallen  und  Metallerzeugnissen  ins  feindliche  Ausland  und  die  Ausfuhr
von  Geld  oder  Geldeswert  über  500  Rubel  zu  verbieten;  am  22.  Mai
(4.  Juni)  1915  wurde  vorerst  nur  den  Kreditinstituten  die  Zahlung  aus
Bankeinlagen  und  Stahlfächern  und  überhaupt  mehr  als  500  Rubel
monatlich  an  die  in  Rußland  befindlichen  Feinde  untersagt.
Erst  am  22.  September  (5.  November)  1915  stellte  man  ein  allgemeines ­
  Verbot  der  Einfuhr  feindlicher  Waren  und  am  24.  Oktober
(6.  November)  1916  ein  allgemeines  Verkehrsverbot  nach  dem
Personalitätsprinzip  auf,  das  nunmehr  auch  gegen  den  Verkehr  mit  den
in  Rußland  befindlichen  Feinden  gerichtet  war.
            
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