Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Dag privat wirtschaftliche. Kampfrecht der Entente. 
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Das portugiesische Dekret vom 20. April 1916 und das 
rumänische Dekret vom 14. August 1916 vereinten in einem all 
gemeinen Yerkehrsverbot das Territorial- mit dem Personalitätsprinzip. 
Besonders entwickelt sind die sichernden Maßnahmen 
Englands gegen eine Umgehung der Verbote. Das Gesetz vom 
18. September 1914 brachte die Aufsicht über englische Geschäfte, die im 
Verdachte standen, das Handelsverbot zu übertreten, und die Bestellung 
eines Inspektors mit weitgehenden Befugnissen, insbesondere zur Buch 
einsicht. Das Gesetz vom 27. November 1914 ließ die ständige Kontrolle 
eines verdächtigen Geschäftes zu. Es machte überdies den Erwerb feind 
lichen Vermögens durch Neutrale gegenüber dem Erwerber wie gegenüber 
dem Verpflichteten unwirksam. Das gleiche Gesetz sollte die Umgehung 
des Verkehrs Verbotes für feindliche Aktien durch Gründung neuer Aktien 
gesellschaften verhindern. (Im übrigen vgl. „Hemmung von Betrieben“.) 
Übertretungen der Verbote hatten überall die Rechtsungültig 
keit des Geschäftes oder der Leistung zur Folge. 
Überall wurden mit den Verboten ausgiebige Strafen ver 
bunden, die im englischen Verfahren auf Anklage bis zu siebenjährigem 
Zuchthaus ansteigen, aber sich auch nur in Geldstrafen erschöpfen 
konnten (Strisower ZStRW 37 [1916] 434). 
Auf dem Gebiete des Zolles sind die Übergänge von der Wirt 
schaftspolitik zum Wirtschaftskrieg fließende. Der russische Ministerrats 
beschluß vom 20. August (2. September) 1914, der den Finanzminister 
ermächtigte, Boden- und Industrieerzeugnisse aus Ländern, die Rußland 
keine Meistbegünstigung gewähren, mit einem Zuschlagszolle bis zu 100 % 
der allgemeinen Zollsätze oder bei zollfreien Waren bis zu 100 % des 
Wertes zu belegen, ist nur als eine wirtschaftspolitische Maß 
regel zu betrachten, weil damit die deutsche Einfuhr nach Aufhebung 
des Handelsvertrages von 1904 nur den allgemeinen Sätzen des rus 
sischen Zolltarifes für den europäischen Handel unterworfen wurde. Dem 
Wirtschaftskrieg aber gehört bereits die Verordnung des Finanzministers 
vom 18./31. März 1915 an, die Zollzuschläge für die aus feindlichen 
Ländern stammenden oder durch sie durchgeführten Waren aufstellte 
(Koch, Handelskrieg 175). 
2. Beschränkungen der prozessualen Rechtsfähigkeit des Feindes. 
Nach englischem Gewohnheitsrecht fehlt dem auswärtigen Feind 
die aktive Parteifähigkeit, d. h. die Befugnis ohne Ermächtigung der 
Krone vor Gericht als Kläger aufzutreten; dagegen besitzt er die passive 
Parteifähigkeit und das Berufungsrecht gegen ein Urteil. Die englische 
Praxis ist noch darüber hinausgegangen, indem sie jede auf der schwarzen 
Liste stehende Person dem Feinde gleichstellte; die zweitinstanzliche Ent 
scheidung im Prozeß der Continental Tyre and Rubber Company gegen
	        
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