Dag privat wirtschaftliche. Kampfrecht der Entente.
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Das portugiesische Dekret vom 20. April 1916 und das
rumänische Dekret vom 14. August 1916 vereinten in einem all
gemeinen Yerkehrsverbot das Territorial- mit dem Personalitätsprinzip.
Besonders entwickelt sind die sichernden Maßnahmen
Englands gegen eine Umgehung der Verbote. Das Gesetz vom
18. September 1914 brachte die Aufsicht über englische Geschäfte, die im
Verdachte standen, das Handelsverbot zu übertreten, und die Bestellung
eines Inspektors mit weitgehenden Befugnissen, insbesondere zur Buch
einsicht. Das Gesetz vom 27. November 1914 ließ die ständige Kontrolle
eines verdächtigen Geschäftes zu. Es machte überdies den Erwerb feind
lichen Vermögens durch Neutrale gegenüber dem Erwerber wie gegenüber
dem Verpflichteten unwirksam. Das gleiche Gesetz sollte die Umgehung
des Verkehrs Verbotes für feindliche Aktien durch Gründung neuer Aktien
gesellschaften verhindern. (Im übrigen vgl. „Hemmung von Betrieben“.)
Übertretungen der Verbote hatten überall die Rechtsungültig
keit des Geschäftes oder der Leistung zur Folge.
Überall wurden mit den Verboten ausgiebige Strafen ver
bunden, die im englischen Verfahren auf Anklage bis zu siebenjährigem
Zuchthaus ansteigen, aber sich auch nur in Geldstrafen erschöpfen
konnten (Strisower ZStRW 37 [1916] 434).
Auf dem Gebiete des Zolles sind die Übergänge von der Wirt
schaftspolitik zum Wirtschaftskrieg fließende. Der russische Ministerrats
beschluß vom 20. August (2. September) 1914, der den Finanzminister
ermächtigte, Boden- und Industrieerzeugnisse aus Ländern, die Rußland
keine Meistbegünstigung gewähren, mit einem Zuschlagszolle bis zu 100 %
der allgemeinen Zollsätze oder bei zollfreien Waren bis zu 100 % des
Wertes zu belegen, ist nur als eine wirtschaftspolitische Maß
regel zu betrachten, weil damit die deutsche Einfuhr nach Aufhebung
des Handelsvertrages von 1904 nur den allgemeinen Sätzen des rus
sischen Zolltarifes für den europäischen Handel unterworfen wurde. Dem
Wirtschaftskrieg aber gehört bereits die Verordnung des Finanzministers
vom 18./31. März 1915 an, die Zollzuschläge für die aus feindlichen
Ländern stammenden oder durch sie durchgeführten Waren aufstellte
(Koch, Handelskrieg 175).
2. Beschränkungen der prozessualen Rechtsfähigkeit des Feindes.
Nach englischem Gewohnheitsrecht fehlt dem auswärtigen Feind
die aktive Parteifähigkeit, d. h. die Befugnis ohne Ermächtigung der
Krone vor Gericht als Kläger aufzutreten; dagegen besitzt er die passive
Parteifähigkeit und das Berufungsrecht gegen ein Urteil. Die englische
Praxis ist noch darüber hinausgegangen, indem sie jede auf der schwarzen
Liste stehende Person dem Feinde gleichstellte; die zweitinstanzliche Ent
scheidung im Prozeß der Continental Tyre and Rubber Company gegen