Das privat-wirtschaftliche Kampfrecht der Entente.
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Eine Sonderbestimmung traf vielfach auch die Gesellschafts
verträge. Bei den englischen Partnerships (Gesellschaften mit un
beschränkter Haftung) erfolgte bei feindlicher Beteiligung die Auflösung
des Gesellschafts Vertrages durch den Austritt des feindlichen Mitgliedes;
bei den Companies (Gesellschaften mit feindlicher Kapitalsbeteiligung)
konnte der feindliche Aktionär anfänglich seine Rechte nur nicht geltend
machen; mit dem Gesetze vom 27. Januar 1916 ist die Behandlung der
inkorporierten Companies als alien friends aufgegeben und der Verwalter
fremden Vermögens zum Verkauf der feindlichen Aktienanteile ermäch
tigt worden.
b) Hemmungen von Betrieben.
Unter dieser Bezeichnung kann man alle jene Eingriffe in den Betrieb
feindlicher Unternehmungen zusammenfassen, die sich von einer bloßen
Aufsicht zur Verhinderung von Geldzahlungen an das feindliche Ausland
bis zur vollständigen Liquidation erstreckt haben.
In England untersagte zuerst die Verordnung vom 10. August 1914
den feindlichen Banken jeden Betrieb ohne besondere Erlaubnis des
Staatssekretärs des Innern. Das Gesetz vom 18. September 1914 erteilte
dem Handelsamte die Befugnis, für Personen, Firn en oder Gesellschaften
mit feindlicher Beteiligung im weitesten Sinne einen Geschäfts aufseher
(Controller) beim High court zu beantragen, wenn entweder ein Vergehen
des Handels mit dem Feinde bereits begangen wurde oder zu erwarten
steht oder ein öffentliches Interesse an der Weiterführung des durch den
Krieg beeinträchtigten Betriebes gegeben ist.
Weitergehende Zwecke verfolgte die Beaufsichtigung feindlichen Ver
mögens durch Ernennung eines Verwahrers (custodian of enemy
Property) nach dem Gesetze vom 27. November 1914. Dieser Kustode
war nicht nur ein Zahlungsempfänger für feindliche Gläubiger, sondern auch
ein Verwahrer und Verwalter des Vermögens zu dessen Sicherstellung bis
z ur Beendigung des Krieges. Das feindliche Vermögen sollte zum Pfände
für die Forderungen Englands beim Friedensschlüsse zurückbehalten
werden; zur Befriedigung von Gläubigern konnte auch die Liquidation
erfolgen.
Mit dem Gesetze vom 27. Januar 1916 wurde dem Handelsamte ge
stattet, die Einschränkung oder Schließung desBetriebes oder die Liqui
dation solcher Firmen anzuordnen, die mit Rücksicht auf die Inhaber,
Aktionäre, Interessenten oder sonst wie einen feindlichen Charakter
zu tragen scheinen; die Wirksamkeit dieser Maßregeln wurde sogar über
den Friedeusschluß hinaus bis zu einem Termine erstreckt, an dem durch
königliche Verordnung deren Gültigkeit für erloschen erklärt wurde.
Frankreich hatte schon am 13. August 1914 Waren deutscher
oder österreichisch-ungarischer Herkunft oder Bestimmung, die noch