Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  privat-wirtschaftliche  Kampfrecht  der  Entente.

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Eine  Sonderbestimmung  traf  vielfach  auch  die  Gesellschaftsverträge. ­
  Bei  den  englischen  Partnerships  (Gesellschaften  mit  unbeschränkter ­
  Haftung)  erfolgte  bei  feindlicher  Beteiligung  die  Auflösung
des  Gesellschafts  Vertrages  durch  den  Austritt  des  feindlichen  Mitgliedes;
bei  den  Companies  (Gesellschaften  mit  feindlicher  Kapitalsbeteiligung)
konnte  der  feindliche  Aktionär  anfänglich  seine  Rechte  nur  nicht  geltend
machen;  mit  dem  Gesetze  vom  27.  Januar  1916  ist  die  Behandlung  der
inkorporierten  Companies  als  alien  friends  aufgegeben  und  der  Verwalter
fremden  Vermögens  zum  Verkauf  der  feindlichen  Aktienanteile  ermächtigt ­
  worden.

b)  Hemmungen  von  Betrieben.
Unter  dieser  Bezeichnung  kann  man  alle  jene  Eingriffe  in  den  Betrieb
feindlicher  Unternehmungen  zusammenfassen,  die  sich  von  einer  bloßen
Aufsicht  zur  Verhinderung  von  Geldzahlungen  an  das  feindliche  Ausland
bis  zur  vollständigen  Liquidation  erstreckt  haben.
In  England  untersagte  zuerst  die  Verordnung  vom  10.  August  1914
den  feindlichen  Banken  jeden  Betrieb  ohne  besondere  Erlaubnis  des
Staatssekretärs  des  Innern.  Das  Gesetz  vom  18.  September  1914  erteilte
dem  Handelsamte  die  Befugnis,  für  Personen,  Firn  en  oder  Gesellschaften
mit  feindlicher  Beteiligung  im  weitesten  Sinne  einen  Geschäfts  aufseher
(Controller)  beim  High  court  zu  beantragen,  wenn  entweder  ein  Vergehen
des  Handels  mit  dem  Feinde  bereits  begangen  wurde  oder  zu  erwarten
steht  oder  ein  öffentliches  Interesse  an  der  Weiterführung  des  durch  den
Krieg  beeinträchtigten  Betriebes  gegeben  ist.
Weitergehende  Zwecke  verfolgte  die  Beaufsichtigung  feindlichen  Vermögens ­
  durch  Ernennung  eines  Verwahrers  (custodian  of  enemy
Property)  nach  dem  Gesetze  vom  27.  November  1914.  Dieser  Kustode
war  nicht  nur  ein  Zahlungsempfänger  für  feindliche  Gläubiger,  sondern  auch
ein  Verwahrer  und  Verwalter  des  Vermögens  zu  dessen  Sicherstellung  bis
z ur  Beendigung  des  Krieges.  Das  feindliche  Vermögen  sollte  zum  Pfände
für  die  Forderungen  Englands  beim  Friedensschlüsse  zurückbehalten
werden;  zur  Befriedigung  von  Gläubigern  konnte  auch  die  Liquidation
erfolgen.
Mit  dem  Gesetze  vom  27.  Januar  1916  wurde  dem  Handelsamte  gestattet, ­
  die  Einschränkung  oder  Schließung  desBetriebes  oder  die  Liquidation ­
  solcher  Firmen  anzuordnen,  die  mit  Rücksicht  auf  die  Inhaber,
Aktionäre,  Interessenten  oder  sonst  wie  einen  feindlichen  Charakter
zu  tragen  scheinen;  die  Wirksamkeit  dieser  Maßregeln  wurde  sogar  über
den  Friedeusschluß  hinaus  bis  zu  einem  Termine  erstreckt,  an  dem  durch
königliche  Verordnung  deren  Gültigkeit  für  erloschen  erklärt  wurde.
Frankreich  hatte  schon  am  13.  August  1914  Waren  deutscher
oder  österreichisch-ungarischer  Herkunft  oder  Bestimmung,  die  noch
            
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