Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das privatwirtschaftliche Kampfrecht der Entente. 
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Marineminister ermächtigt, gegen billige Entschädigung jede 
die Landesverteidigung berührende Erfindung zu enteignen 
und zu nutzen. Die Enteignung war eine völlige und endgültige Weg 
nahme des Rechts oder eine teilweise und zeitweilige Wegnahme des aus 
schließlichen Nutzungsrechtes. 
Nach dem Dekrete Italiens vom 26. Mai 1915 war die Suspension 
aller feindlichen Patente im Interesse der Landesverteidigung 
angeordnet und zu ausschließlich militärischem Gebrauche die 
gänzliche oder teilweise Enteignung oder Benutzung einer Er 
findung ohne die Zustimmung des Patentinhabers gegen Entschädigung 
gestattet worden. Das Dekret vom 22. März 1917 gestattete die Ge 
währung von Lizenzen auf feindliche Patente ohne Einwilligung des In 
habers; der Gebrauch von feindlichen Marken konnte gestattet werden, 
wenn sie zur allgemeinen Bezeichnung der Erzeugnisse geworden waren. 
Nach dem Ministerratsbeschlusse Rußlands vom 21. Februar 
6. März 1915 fielen Privilegien auf Erfindungen oder Verbesserungen, die 
Angehörigen der mit Rußland kriegführenden Staaten gehörten und Be 
deutung für die Reichsverteidigung hatten, ohneEntschädigung 
in das Eigentum des Staates. Die Wirkung aller übrigen Privilegien, 
die den Angehörigen der feindlichen Staaten gehörten, wurde aufge 
hoben. Nutzungsrechte aus Feindesprivilegien, die vor dem 1. Januar 
1915 Personen nicht feindlicher Staatsangehörigkeit erteilt waren, blieben 
samt den Privilegien insoweit in Kraft, als dies zur Ermöglichung des Be 
triebes notwendig war; als Eigentümer dieser Privilegien galt das Reich. 
Nach dem Dekrete Portugals vom 20. April 1916 wurde den 
feindlichen Staatsangehörigen die Ausnutzung von Patenten, sowie der 
Gebrauch von Warenzeichen untersagt und bei öffentlichem Interesse 
der Regierung übertragen; auch vom Erwerb gewerblicher Schutzrechte 
wurden die feindlichen Angehörigen ausgeschlossen. 
d) Die russische Landenteignung. 
ln Rußland bot der umfangreiche Landbesitz von Bauern deutschen 
Stammes mit russischer Staatsangehörigkeit, die seit Katharina II. im 
Gouvernement Petersburg, in Polen, Wolhynien und insbesondere in Süd 
rußland ansässig waren, ein geeignetes Angriffsobjekt für den Wirtschafts 
krieg. Daneben war allerdings der Grundbesitz von Ausländern schon 
v or dem Kriege in mannigfacher Richtung beschränkt gewesen. Ins 
besondere durften nach dem Gesetz vom 14. März 1887 Ausländer in be 
stimmten Grenzgouvernements, sowie im Zartum Polen Grundeigentum 
außerhalb der Stadtgemeinden nicht erwerben, Grundstücke weder in 
Besitz noch in Nutznießung haben, mit Ausnahme von Wohnräumen zum 
zeitweiligen Aufenthalt (v. Vogel, Wirtschaftskrieg 2, 26). 
Gleich nach Ausbruch des Krieges hatte ein Ukas vom 22. Sep- 
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 5
	        
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