Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

64

Die  einzelnen  Kampfmittel.

Trade  mit,  daß  Lizenzen  auf  Ausnutzung  von  Patenten  erteilt  werden
würden,  wenn  irn  Lande  keine  Fabrikation  bestünde,  wenn  sie  für  Rechnung ­
  feindlicher  Ausländer  geschähe,  wenn  an  der  Fortsetzung  gezweifelt
werden  könne  oder  das  Landesinteresse  eine  weitere  Fabrikation  erfordere.
Die  Dauer  der  Lizenz  wurde  nicht  auf  die  Kriegszeit  beschränkt,  sondern
galt  in  der  Regel  bis  zum  Ablauf  des  Patentes,  um  die  Fabrikanten
zu  ermutigen,  die  notwendigen  Einrichtungen  zu  treffen.  Die  Benutzung
von  Handelsmarken  sollte  gestattet  sein,  wenn  sie  einen  patentierten
Gegenstand  kennzeichneten,  für  den  eine  Herstellungslizenz  erteilt  worden
war,  oder  wenn  sie  die  einzige  praktisch  brauchbare  Bezeichnung  eines
nach  einem  bekannten  Verfahren  oder  erloschenen  Patente  hergestellten
Gegenstandes  waren.  •
Hinsichtlich  des  literarischen  Eigentums  hat  das  englische  Gesetz
vom  10.  August  1916  das  Urheberrecht  an  Werken  feindlicheir  Autoren
dem  Verwahrer  feindlichen  Vermögens  zur  Verfügung  übertragen,  um  auf
diese  Weise  neue  feindliche  Werke  in  Übersetzungen  allgemein  zugänglich
zu  machen.  Derart  wurden  Naumanns  „Mitteleuropa“  und  Bülows
„Deutsche  Politik“  übersetzt.
Nach  dem  Gesetze  Frankreichs  vom  27.  Mai  1915  war  im  Interesse
der  nationalen  Verteidigung  die  Ausübung  jeder  patentierten  Erfindung,
sowie  der  Gebrauch  jeder  Fabrikmarke  durch  deutsche  und  österreichische
und  ungarische  Untertanen  oder  Staatsangehörige  (sujets  ou  ressortissants)
  nach  Eintritt  des  Kriegszustandes  untersagt  worden.
Wenn  eine  der  genannten  Erfindungen  von  öffentlichem
Interesse  war  oder  als  der  nationalen  Verteidigung
nützlich  erkannt  wurde,  konnte  ihre  Ausübung  entweder  im
Ganzen  oder  zu  einem  Teile  oder  für  eine  bestimmte  Dauer,  sei  es  dem
Staate  Vorbehalten,  sei  es  einer  oder  mehreren  Personen  französischer
Nationalität  oder  französischen  Schutzbefohlenen  oder  Angehörigen  verbündeter ­
  oder  neutraler  Staaten  eingeräumt  werden,  sofern  sie  dartaten,
daß  sie  sich  dieser  Ausübung  zu  widmen  in  der  Lage  sind.
Patentübertragungen  und  Lizenzeinräumungen,
sowie  Übertragungen  von  Fabrikmarken  von  deutschen
und  österreichisch-ungarischen  Untertanen  oder  Staatsangehörigen  waren
nur  gültig,  wenn  sie  eine  gewisse  Zeit  vor  dem  Eintritt  des  Kriegszustandes ­
  stattfanden  und  tatsächlich  vollzogen  wurden.
Im  Gegensätze  zum  englischen  Recht  fand  in  Frankreich  somit  zunächst ­
  nur  eine  Untersagung  der  Ausübung  von  Patenten  und  Handelsmarken ­
  statt.  Diese  Untersagung  der  Ausübung  traf  allerdings  alle
Patente  und  Handelsmarken  mit  dem  Eintritte  des  Kriegszustandes
automatisch  und  bedurfte  keines  Antrages  hinsichtlich  des  ein-'
zelnen  Patentes  oder  der  einzelnen  Handelsmarke.
Erst  mit  dem  Gesetze  vom  12.  April  1916  wurden  der  Kriegs-  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.