Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

, Die Seehandelssperre. 
75 
zu Verlegen, daß eine Vermutung der feindlichen Bestimmung bei 
der relativen Bannware dann aufgestellt wurde, wenn die Ware an Order 
konsigniert ist oder die Schifispapiere nicht erkennen lassen, wer der Kon 
signatär ist, oder wenn sie einen Konsignatär ausweisen, der in feind 
lichem oder vom Feinde besetzten Gebiet sich aufhält; auf die letztere 
Eventualität beschränkte sich das italienische Dekret vom 3. Juni 1915. 
Schließlich hat die englische Verordnung vom 30. März 1916 die Ver 
mutung der feindlichen Bestimmung bei jeder Art von Bannware auf 
den Fall ausgedehnt, daß die Ware an oder für eine Person bestimmt ist, 
die während des Krieges bereits Waren für das feindliche oder vom Feinde 
besetzte Gebiet weiterbefördert hat. 
Bereits zu Beginn des Jahres 1915 hatte die englische Regierung den 
unmittelbaren Getreidehandel der Neutralen nach Deutschland 
zum Bannwarenhandel mit der Begründung erklärt, daß die Regierung 
in Deutschland alles Mehl beschlagnahmt habe, während Deutschland 
bald darauf von dieser Befugnis der Kriegsgetreidegesellschaft ausdrück 
lich das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführte Ge 
treide ausnahm. 
Mit der Verordnung vom 19. April 1916 kam eine neue englische 
Liste der Bannwaren heraus, die keinen Unterschied mehr 
zwischen absoluter und relativer Bannware machte, weil die praktische 
Wirkung der Unterscheidung durch die Eigenart des Krieges auf 
gehoben sei. Ein zu großer Teil der Bevölkerung Deutschlands sei un 
mittelbar oder mittelbar an dem Kriege beteiligt, so daß eine wirkliche 
Unterscheidung zwischen bewaffneter Macht und bürgerlicher Bevöl 
kerung nicht mehr gemacht werden könne. Damit hatte England die 
überlieferte Lehre von der Unterscheidung der feindlichen Bestimmung 
nach der Art der Bannware auf gegeben. 
Die englische Verordnung vom 7. Juli 1916 hatte dann die Londoner 
Erklärung in ihrem ganzen Umfange fortan als für England unverbind 
lich bezeichnet und die bisherigen Vermutungen für die feindlichen Be 
stimmungen teils zusammengefaßt, teils erweitert. Damit war man bei 
der vollständigen Verhinderung der Einfuhr durch Neutrale 
angelangt, ohne daß man die Voraussetzungen einer effektiven Blockade 
der deutschen Küsten zu erfüllen brauchte. Das Konterbanderecht war, 
wie es bereits Loreburn-Niemeyer (Privateigentum im Seekrieg, 
109) vorhergesehen hatten, so angewandt worden, daß es die neutrale Ein 
fuhr ganz unterdrückte und die gleiche Wirkung wie eine Blockade er 
zielte. Wir werden bald sehen, daß auch die Ausfuhr Deutschlands nach 
den neutralen Ländern durch die sogenannte „weite Blockade“ voll 
kommen unterbunden wurde. 
Nach der Lahmlegung der direkten überseeischen Einfuhr auf neu 
tralen Schiffen nach deutschen Häfen, blieb noch die Möglichkeit der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.