Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

,  Die  Seehandelssperre.

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zu  Verlegen,  daß  eine  Vermutung  der  feindlichen  Bestimmung  bei
der  relativen  Bannware  dann  aufgestellt  wurde,  wenn  die  Ware  an  Order
konsigniert  ist  oder  die  Schifispapiere  nicht  erkennen  lassen,  wer  der  Konsignatär ­
  ist,  oder  wenn  sie  einen  Konsignatär  ausweisen,  der  in  feindlichem ­
  oder  vom  Feinde  besetzten  Gebiet  sich  aufhält;  auf  die  letztere
Eventualität  beschränkte  sich  das  italienische  Dekret  vom  3.  Juni  1915.
Schließlich  hat  die  englische  Verordnung  vom  30.  März  1916  die  Vermutung ­
  der  feindlichen  Bestimmung  bei  jeder  Art  von  Bannware  auf
den  Fall  ausgedehnt,  daß  die  Ware  an  oder  für  eine  Person  bestimmt  ist,
die  während  des  Krieges  bereits  Waren  für  das  feindliche  oder  vom  Feinde
besetzte  Gebiet  weiterbefördert  hat.
Bereits  zu  Beginn  des  Jahres  1915  hatte  die  englische  Regierung  den
unmittelbaren  Getreidehandel  der  Neutralen  nach  Deutschland
zum  Bannwarenhandel  mit  der  Begründung  erklärt,  daß  die  Regierung
in  Deutschland  alles  Mehl  beschlagnahmt  habe,  während  Deutschland
bald  darauf  von  dieser  Befugnis  der  Kriegsgetreidegesellschaft  ausdrücklich ­
  das  nach  dem  31.  Januar  1915  aus  dem  Ausland  eingeführte  Getreide ­
  ausnahm.
Mit  der  Verordnung  vom  19.  April  1916  kam  eine  neue  englische
Liste  der  Bannwaren  heraus,  die  keinen  Unterschied  mehr
zwischen  absoluter  und  relativer  Bannware  machte,  weil  die  praktische
Wirkung  der  Unterscheidung  durch  die  Eigenart  des  Krieges  aufgehoben ­
  sei.  Ein  zu  großer  Teil  der  Bevölkerung  Deutschlands  sei  unmittelbar ­
  oder  mittelbar  an  dem  Kriege  beteiligt,  so  daß  eine  wirkliche
Unterscheidung  zwischen  bewaffneter  Macht  und  bürgerlicher  Bevölkerung ­
  nicht  mehr  gemacht  werden  könne.  Damit  hatte  England  die
überlieferte  Lehre  von  der  Unterscheidung  der  feindlichen  Bestimmung
nach  der  Art  der  Bannware  auf  gegeben.
Die  englische  Verordnung  vom  7.  Juli  1916  hatte  dann  die  Londoner
Erklärung  in  ihrem  ganzen  Umfange  fortan  als  für  England  unverbindlich ­
  bezeichnet  und  die  bisherigen  Vermutungen  für  die  feindlichen  Bestimmungen ­
  teils  zusammengefaßt,  teils  erweitert.  Damit  war  man  bei
der  vollständigen  Verhinderung  der  Einfuhr  durch  Neutrale
angelangt,  ohne  daß  man  die  Voraussetzungen  einer  effektiven  Blockade
der  deutschen  Küsten  zu  erfüllen  brauchte.  Das  Konterbanderecht  war,
wie  es  bereits  Loreburn-Niemeyer  (Privateigentum  im  Seekrieg,
109)  vorhergesehen  hatten,  so  angewandt  worden,  daß  es  die  neutrale  Einfuhr ­
  ganz  unterdrückte  und  die  gleiche  Wirkung  wie  eine  Blockade  erzielte. ­
  Wir  werden  bald  sehen,  daß  auch  die  Ausfuhr  Deutschlands  nach
den  neutralen  Ländern  durch  die  sogenannte  „weite  Blockade“  vollkommen ­
  unterbunden  wurde.
Nach  der  Lahmlegung  der  direkten  überseeischen  Einfuhr  auf  neutralen ­
  Schiffen  nach  deutschen  Häfen,  blieb  noch  die  Möglichkeit  der
            
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