, Die Seehandelssperre.
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zu Verlegen, daß eine Vermutung der feindlichen Bestimmung bei
der relativen Bannware dann aufgestellt wurde, wenn die Ware an Order
konsigniert ist oder die Schifispapiere nicht erkennen lassen, wer der Konsignatär
ist, oder wenn sie einen Konsignatär ausweisen, der in feindlichem
oder vom Feinde besetzten Gebiet sich aufhält; auf die letztere
Eventualität beschränkte sich das italienische Dekret vom 3. Juni 1915.
Schließlich hat die englische Verordnung vom 30. März 1916 die Vermutung
der feindlichen Bestimmung bei jeder Art von Bannware auf
den Fall ausgedehnt, daß die Ware an oder für eine Person bestimmt ist,
die während des Krieges bereits Waren für das feindliche oder vom Feinde
besetzte Gebiet weiterbefördert hat.
Bereits zu Beginn des Jahres 1915 hatte die englische Regierung den
unmittelbaren Getreidehandel der Neutralen nach Deutschland
zum Bannwarenhandel mit der Begründung erklärt, daß die Regierung
in Deutschland alles Mehl beschlagnahmt habe, während Deutschland
bald darauf von dieser Befugnis der Kriegsgetreidegesellschaft ausdrücklich
das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführte Getreide
ausnahm.
Mit der Verordnung vom 19. April 1916 kam eine neue englische
Liste der Bannwaren heraus, die keinen Unterschied mehr
zwischen absoluter und relativer Bannware machte, weil die praktische
Wirkung der Unterscheidung durch die Eigenart des Krieges aufgehoben
sei. Ein zu großer Teil der Bevölkerung Deutschlands sei unmittelbar
oder mittelbar an dem Kriege beteiligt, so daß eine wirkliche
Unterscheidung zwischen bewaffneter Macht und bürgerlicher Bevölkerung
nicht mehr gemacht werden könne. Damit hatte England die
überlieferte Lehre von der Unterscheidung der feindlichen Bestimmung
nach der Art der Bannware auf gegeben.
Die englische Verordnung vom 7. Juli 1916 hatte dann die Londoner
Erklärung in ihrem ganzen Umfange fortan als für England unverbindlich
bezeichnet und die bisherigen Vermutungen für die feindlichen Bestimmungen
teils zusammengefaßt, teils erweitert. Damit war man bei
der vollständigen Verhinderung der Einfuhr durch Neutrale
angelangt, ohne daß man die Voraussetzungen einer effektiven Blockade
der deutschen Küsten zu erfüllen brauchte. Das Konterbanderecht war,
wie es bereits Loreburn-Niemeyer (Privateigentum im Seekrieg,
109) vorhergesehen hatten, so angewandt worden, daß es die neutrale Einfuhr
ganz unterdrückte und die gleiche Wirkung wie eine Blockade erzielte.
Wir werden bald sehen, daß auch die Ausfuhr Deutschlands nach
den neutralen Ländern durch die sogenannte „weite Blockade“ vollkommen
unterbunden wurde.
Nach der Lahmlegung der direkten überseeischen Einfuhr auf neutralen
Schiffen nach deutschen Häfen, blieb noch die Möglichkeit der