fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

IV. Sonntagsruhe — 88 27 u. 28 179 
beschäftigt werden wie die ständig mit ununterbrochener 
Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer; die zulässige Wochen— 
arbeitszeit einschließlich der ununterbrochenen Arbeit be— 
mißt sich nach seiner sonstigen Arbeit. 
(2) Im übrigen ist die Beschäftigung von Arbeit— 
nehmern an Sonn⸗ und Festtagen zulässig: 
1. im Verkehrsgewerbe, im Gast- und Schankwirt—⸗ 
schaftsgewerbe und in Betrieben, deren Hauptzweck 
Musikaufführungen, Theatervorstellungen und andere 
Schaustellungen oder Darbietungen bilden. Der 
Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des 
Reichsausschusses für Arbeitsschutz, für die dem 
allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen im Be— 
nehmen mit dem Reichsverkehrsminister, bestimmen, 
wieweit einzelne Arten von Betrieben unter diese 
Vorschrift fallen und wieweit offene Verkaufs- 
stellen, die den Zwecken der angeführten Gewerbe 
dienen, diesen zuzurechnen sind. Sofern er die Zu— 
gehörigkeit feststellt, kenn er die Ausnahmen von der 
Sonntagsruhe für die in den offenen Verkaufsstellen 
Beschäftigten einschränken oder aufheben. Die Be— 
stimmungen des Reichsarbeitsministers bedürfen der 
Zustimmung des Reichsrats; 
im Marktverkehr im Sinne des Titels IV der Ge— 
werbeordnung; 
mit der Führung und Begleitung von Personen— 
fahrzeugen, die nicht zum Verkehrsgewerbe (Nr. 1) 
gehören, mit Bewachungs⸗, Pförtner- und Feuer⸗ 
wehrarbeit, mit Arbeiten zur ersten Hilfeleistung bei 
Unfällen und Erkrankungen und mit der Versorgung 
von Tieren; 
mit Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im 
Sinne des 8 12, 
5. mit Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen im Sinne 
des 8 15, im Falle der Nr. 2 jedoch nur, falls die 
Untabrechung der Arbeit deren Ergebnis gefährden 
würde; 
4.
	        
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