IV. Sonntagsruhe — 88 27 u. 28 179
beschäftigt werden wie die ständig mit ununterbrochener
Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer; die zulässige Wochen—
arbeitszeit einschließlich der ununterbrochenen Arbeit be—
mißt sich nach seiner sonstigen Arbeit.
(2) Im übrigen ist die Beschäftigung von Arbeit—
nehmern an Sonn⸗ und Festtagen zulässig:
1. im Verkehrsgewerbe, im Gast- und Schankwirt—⸗
schaftsgewerbe und in Betrieben, deren Hauptzweck
Musikaufführungen, Theatervorstellungen und andere
Schaustellungen oder Darbietungen bilden. Der
Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des
Reichsausschusses für Arbeitsschutz, für die dem
allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen im Be—
nehmen mit dem Reichsverkehrsminister, bestimmen,
wieweit einzelne Arten von Betrieben unter diese
Vorschrift fallen und wieweit offene Verkaufs-
stellen, die den Zwecken der angeführten Gewerbe
dienen, diesen zuzurechnen sind. Sofern er die Zu—
gehörigkeit feststellt, kenn er die Ausnahmen von der
Sonntagsruhe für die in den offenen Verkaufsstellen
Beschäftigten einschränken oder aufheben. Die Be—
stimmungen des Reichsarbeitsministers bedürfen der
Zustimmung des Reichsrats;
im Marktverkehr im Sinne des Titels IV der Ge—
werbeordnung;
mit der Führung und Begleitung von Personen—
fahrzeugen, die nicht zum Verkehrsgewerbe (Nr. 1)
gehören, mit Bewachungs⸗, Pförtner- und Feuer⸗
wehrarbeit, mit Arbeiten zur ersten Hilfeleistung bei
Unfällen und Erkrankungen und mit der Versorgung
von Tieren;
mit Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im
Sinne des 8 12,
5. mit Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen im Sinne
des 8 15, im Falle der Nr. 2 jedoch nur, falls die
Untabrechung der Arbeit deren Ergebnis gefährden
würde;
4.