fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

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Die Beschlüsse des Reichstages 
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung vom 
1. Juli 1883. 
Bestehende Gewerbeordnung. Abänderungs-Beschluß. 
§ 135. Kinder unter 12 Jahren § 135. Kinder unter 12 Jahren dürfen in 
dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Fabriken nicht beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Kindern unter Vom 1. April 1890 ab ist diese 
14 Jahren darf die Dauer von 6 Stun- Beschäftigung nur Kindern zu gc 
den täglich nicht überschreiten. statten, welche das 13. Lebensjahr 
Kinder, welche zum Besuch der Volks- vollendet und ihrer landesgesetz- 
schule verpflichtet sind, dürfen in Fabriken lichen Schulpflicht genügt haben- 
nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der Bis zu diesen! Zeitpunkt dürfen Kinder, welche 
Volksschule oder in einer von der Schulaus- zun: Besuch der Volksschule verpflichtet sind, 
sichts-Vehörde genehmigten Schule und nach in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn 
einem von ihr genehmigten Lehrplan einen sie in der Volksschule oder in einer von der 
regelmäßigen Unterricht von niindestens drei Schulaufsichts - Behörde genehinigten Schule 
Stunden täglich genießen. und nach einem von ihr genehmigten Lehr- 
Junge Leute zwischen 14 und 16 plan einen regelmäßigen Unterricht von min- 
Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als bestens drei Stunden täglich genießen. 
10 Stunden täglich beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern unter U 
Wöchnerinnen dürfen während drei Jahren darf die Dauer von 6 Stunden täg- 
Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt lich nicht überschreiten, 
werden. Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren 
. dürfen in Fabriken nicht länger als 10 Stun 
den täglich beschäftigt werden. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wo 
chen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt 
werden. 
(§§ 136, 137 und 138 bleiben.) §136a. Vom 1. April 1890 ab dürfen Ar 
beiterinnen nicht beschäftigt wer 
den: als Haspelzieherinnen bei Berg 
werken, Gruben und Brüchen, — bei den OefeN, 
Walzenstraßen und Hammern in Hütten-, 
Walz- und Hammerwerken, — tj* 
Metall- und Steinschleifereien ulst 
maschinellem Betrieb, — auf Werften, so 
wie als Lastträgerinnen bei den Hoch 
bauten und auf Bauhöfen. 
Vom 1. April 1890 ab dürfen in Fabriken 
Arbeiterinnen an Sonn- und Fest 
tagen, desgleichen in der Nachtzeit von 
8^2 Uhr Abends bis 5 */2 Uhr Morgens nicht 
beschäftigt werden. 
Wegen außer gewöhnlich er Häufung 
der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers
	        
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