Metadata: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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6. Für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vor 
heriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Einlieferung zu verkaufen, 
7. Unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr an 
zunehmen. 
8. Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen. 
9. Nach der Novelle vom 27. Oktober 1933 ff. S. 190 f.) — festverzins 
liche Wertpapiere (jedoch keine Industrie-Obligationen und keine aus 
ländischen Wertpapiere!) anzukaufen und sie, wie Wechsel, in die 
Notendeckung einzubeziehen. 
y) Notenausgabe, Notendeckung, Noteneinlösung — 
Unabhängigkeit der Reichsbank von der Reichsregierung 
Die Organisation der Reichsbank und die ihr erlaubten Ge- 
schäfte mußten dargestellt werden, bevor eine Würdigung des ihr ver 
liehenen Notenausgaberechts, durch das ihr im wesentlichen erst die 
Regelung des Geldumlaufs ermöglicht wird, erfolgen kann. 
Da die Reichsbank auf die Dauer von 50 Jahren das ausschließliche 
Recht besitzt, Banknoten in Deutschland auszugeben, ist ihre Stellung als 
Zentralnotenbank gekennzeichnet. , 
Die Reichsbanknoten lauten auf Reichsmark und sind (außer 
Reichsgoldmünzen) das einzige unbeschränkte gesetzliche 
Zahlungsmittel in Deutschland. 
Banknoten über kleinere Beträge als 10 RM dürfen nur mit Zustimmung der 
Reichsregierung und nur zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrs 
bedürfnisses ausgegeben werden. 
Die An- und Ausfertigung, die Ausgabe, Einziehung und Vernichtung 
der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des jeweiligen Präsidenten des 
Rechnungshofes des Deutschen Reichs als Kommissar. Dessen Kontroll 
stempel muß jede Note, die die Reichsbank in Umlauf setzt, tragen. 
Als Notendeckung schreibt § 28 des Bankgesetzes vor: 
a) eine Deckung von mindestens 40 °/ 0 in Gold oder Devisen; diese muß 
mindestens zu V 4 m Gold und kann bis zu J / 4 in Devisen bestehen. Als 
Devisen für die Notendeckung gelten nur Banknoten, Wechsel mit 
einer Laufzeit bis zu höchstens 14 Tagen, Schecks und täglicheFor- 
derungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem 
ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar sind.
	        
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