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6. Für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vor
heriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Einlieferung zu verkaufen,
7. Unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr an
zunehmen.
8. Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen.
9. Nach der Novelle vom 27. Oktober 1933 ff. S. 190 f.) — festverzins
liche Wertpapiere (jedoch keine Industrie-Obligationen und keine aus
ländischen Wertpapiere!) anzukaufen und sie, wie Wechsel, in die
Notendeckung einzubeziehen.
y) Notenausgabe, Notendeckung, Noteneinlösung —
Unabhängigkeit der Reichsbank von der Reichsregierung
Die Organisation der Reichsbank und die ihr erlaubten Ge-
schäfte mußten dargestellt werden, bevor eine Würdigung des ihr ver
liehenen Notenausgaberechts, durch das ihr im wesentlichen erst die
Regelung des Geldumlaufs ermöglicht wird, erfolgen kann.
Da die Reichsbank auf die Dauer von 50 Jahren das ausschließliche
Recht besitzt, Banknoten in Deutschland auszugeben, ist ihre Stellung als
Zentralnotenbank gekennzeichnet. ,
Die Reichsbanknoten lauten auf Reichsmark und sind (außer
Reichsgoldmünzen) das einzige unbeschränkte gesetzliche
Zahlungsmittel in Deutschland.
Banknoten über kleinere Beträge als 10 RM dürfen nur mit Zustimmung der
Reichsregierung und nur zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrs
bedürfnisses ausgegeben werden.
Die An- und Ausfertigung, die Ausgabe, Einziehung und Vernichtung
der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des jeweiligen Präsidenten des
Rechnungshofes des Deutschen Reichs als Kommissar. Dessen Kontroll
stempel muß jede Note, die die Reichsbank in Umlauf setzt, tragen.
Als Notendeckung schreibt § 28 des Bankgesetzes vor:
a) eine Deckung von mindestens 40 °/ 0 in Gold oder Devisen; diese muß
mindestens zu V 4 m Gold und kann bis zu J / 4 in Devisen bestehen. Als
Devisen für die Notendeckung gelten nur Banknoten, Wechsel mit
einer Laufzeit bis zu höchstens 14 Tagen, Schecks und täglicheFor-
derungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem
ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar sind.