WANDERUNGSVEELAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 95
selbständig, die Aufsicht von deutscher Seite übt jedoch
die Ministerialabteilung aus, und die deutschen Beamten,
sind ihr unterstellt.
g) FESTSTELLÜNGSAUSSCHÜSSE FUß DIE ENTSCHÄDIGUNG
DER VERTRIEBENEN.
Die Feststellungsausschüsse, ein Oberausschuß und
21 Peststellungsausschüsse, haben die Aufgabe, die Höhe
der Schäden zu ermitteln, die Deutsche in Elsaß-Lothringen
während des Krieges im Sinne des Kriegsschadengesetzes
vom 3. Juli 1916, RGBl. Jahrg. 1916 S. 154 und durch
die Liquidation ihrer Güter durch Frankreich auf Grund
des Friedensvertrags, sowie durch ihre Verdrängung aus
Elsaß-Lothringen erlitten haben. Auf Grund einer Ver
fügung des Reichsministers des Innern vom 30. September
1919 wurden zur Feststellung der Kriegsschäden der ver
triebenen Elsaß-Lothringer ein Oberausschuß und acht Fest
stellungsausschüsse errichtet (Zentralbl. f. d. D. Reich
Jahrg. 1919 S. 4159). Nach dem Erscheinen der Richt
linien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und
Unterstützungen für Schäden Deutscher in Elsaß-Loth
ringen aus Anlaß des Krieges oder ihrer Verdrängung
vom 9. Januar 1920 (Zentralbl. f. d. D- Reich 1920 S. 52)
wurde die Feststellung der Liquidations- und Verdrän
gungsschäden der vertriebenen Elsaß-Lothringer ebenfalls
diesen Ausschüssen überwiesen. Auch für die Bemessung
der zu gewährenden Vorentschädigung sind die Ausschüsse
zuständig. Dieser erweiterte Aufgabenkreis konnte von
den bestehenden acht Ausschüssen nicht mehr bewältigt
werden, und so wurde ihre Zahl im Laufe des Frühjahrs
1920 auf 21 erhöht. Diese Feststellungsausschüsse sind
Verwaltungsgerichte, gegen deren Entscheidung auch das
Reich nur durch Reichskommissare auf dem Rechtsweg Ein
spruch erheben kann. Und zwar kann gegen einen Ent
scheid eines Feststellungsaussohusses Berufung beim Ober
ausschuß, gegen den Entscheid des Oberausschusses beim
Reichswirtschaftsgericht erhoben werden. Jedoch wird
durch diese Feststellung der Verluste kein Rechtsanspruch