Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERUNGSVEELAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 95 
selbständig, die Aufsicht von deutscher Seite übt jedoch 
die Ministerialabteilung aus, und die deutschen Beamten, 
sind ihr unterstellt. 
g) FESTSTELLÜNGSAUSSCHÜSSE FUß DIE ENTSCHÄDIGUNG 
DER VERTRIEBENEN. 
Die Feststellungsausschüsse, ein Oberausschuß und 
21 Peststellungsausschüsse, haben die Aufgabe, die Höhe 
der Schäden zu ermitteln, die Deutsche in Elsaß-Lothringen 
während des Krieges im Sinne des Kriegsschadengesetzes 
vom 3. Juli 1916, RGBl. Jahrg. 1916 S. 154 und durch 
die Liquidation ihrer Güter durch Frankreich auf Grund 
des Friedensvertrags, sowie durch ihre Verdrängung aus 
Elsaß-Lothringen erlitten haben. Auf Grund einer Ver 
fügung des Reichsministers des Innern vom 30. September 
1919 wurden zur Feststellung der Kriegsschäden der ver 
triebenen Elsaß-Lothringer ein Oberausschuß und acht Fest 
stellungsausschüsse errichtet (Zentralbl. f. d. D. Reich 
Jahrg. 1919 S. 4159). Nach dem Erscheinen der Richt 
linien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und 
Unterstützungen für Schäden Deutscher in Elsaß-Loth 
ringen aus Anlaß des Krieges oder ihrer Verdrängung 
vom 9. Januar 1920 (Zentralbl. f. d. D- Reich 1920 S. 52) 
wurde die Feststellung der Liquidations- und Verdrän 
gungsschäden der vertriebenen Elsaß-Lothringer ebenfalls 
diesen Ausschüssen überwiesen. Auch für die Bemessung 
der zu gewährenden Vorentschädigung sind die Ausschüsse 
zuständig. Dieser erweiterte Aufgabenkreis konnte von 
den bestehenden acht Ausschüssen nicht mehr bewältigt 
werden, und so wurde ihre Zahl im Laufe des Frühjahrs 
1920 auf 21 erhöht. Diese Feststellungsausschüsse sind 
Verwaltungsgerichte, gegen deren Entscheidung auch das 
Reich nur durch Reichskommissare auf dem Rechtsweg Ein 
spruch erheben kann. Und zwar kann gegen einen Ent 
scheid eines Feststellungsaussohusses Berufung beim Ober 
ausschuß, gegen den Entscheid des Oberausschusses beim 
Reichswirtschaftsgericht erhoben werden. Jedoch wird 
durch diese Feststellung der Verluste kein Rechtsanspruch
	        
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