Z EINLEITUNG.
ein solches Mehr an "Leiden und Lasten tragen müssen, als
die Gesamtheit, daß diese Gesamtheit hinwiederum helfend
dem Einzelnen zur Seite treten muß.
Das soll wahrlich nicht heißen, es müsse nun jedem
Deutschen, je nach seinem Anteil an Opfern und Entbehrungen
der vergangenen Jahre, ein Platz näher oder
ferner von der Sonne eingeräumt werden. Solch ein Vergütungsstandpunkt
darf keinen Boden unter uns gewinnen.
Was wir dem Vaterland dargebracht haben und darbringen,
das wollen wir einander nicht vorrechnen.
Aber dieser Verzicht auf Dank hat seine Grenzen.
Stellt das dargebrachte Opfer die Existenz des Einzelnen
in Frage, dann muß die weniger schwer getroffene Gemeinschaft
der Volksgenossen aus ethischen Gründen dem
Einzelnen beispringen und Rechtssätze schaffen, die die
Möglichkeit geben, ihn in eine der Allgemeinheit angepaßte
Lage zu erheben. Aus diesem Gerechtigkeitsgefühl
des besonderen Opfers heraus sind die Gesetze be-,
treffend die Erhaltung und Unterstützung von Kriegshinterbliebenen
und Kriegsbeschädigten entstanden.
Vieles läßt sich nicht ersetzen. So weder liebe Menschen
noch die verlorene Gesundheit. 'Nur die äußeren
Lebensmöglichkeiten können wir verbessern. Doch das ist
unsere Pflicht.
Und diese Pflicht haben wir auch den Deutschen gegenüber
zu erfüllen, von deren Schicksal und heutiger Lage ich
im Rahmen dieser Abhandlung sprechen will, gegenüber
den aus ihrer Heimat von Heim und Arbeitsstätte vertriebenen
Elsaß-Lothringern.
Krieg, Revolution, und vor allem der sogenannte „Frieden
von Versailles“, haben dem deutschen Volk so schwere
Lasten aufgebürdet, daß es wohl begreiflich ist, wenn die
Hilfe, die nottut, oft nicht in dem nötigen Umfang und in
der rechten opferfreudigen Gesinnung gewährt wird. Es
geht nicht an, zwischen der Hilfe für das zerstörte Ostpreußen
und die vertriebenen Elsaß-Lothringer eine Parallele
zu ziehen 1 Wir leben in anderer Zeit als 1914/15.
Hiermit soll gleich zu Anfang gesagt werden, daß den