Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDEEUNGSVERLAUF  UND  GETROFFENE  MASSNAHMEN.  117

Zahl  von  Angehörigen  gehobener  Berufe  und  Stände  unter
den  Vertriebenen  ein  besonders  feines  Empfinden  in  dieser
Unterstützungsfrage  vorausgesetzt  werden  mußte.  Und
wenn  auch  immer  wieder  betont  wurde,  daß  die  Fürsorge
durch  das  Rote  Kreuz  keinen  wohltätigen,  keinen  armenrechtlichen ­
  Charakter  trage,  diese  Art  der  Unterstützung
wirkte  doch  als  Wohltätigkeit,  weil  eine  Rechtsgrundlage
fehlte,  auf  Grund  deren  die  Vertriebenen  die  Unterstützung
als  ihr  gutes  Recht  hätten  verlangen  können.  Da  das
Deutsche  Reich  auch  auf  anderen  Gebieten,  wie  wir  noch
sehen  werden,  Rechte  und  Forderungen  der  Flüchtlinge
gegen  das  deutsche  Volk  nur  nach  schweren  Kämpfen
anerkannte,  so  wirkte  diese  Unterstützung  des  Roten  Kreuzes ­
  erst  recht  wie  ein  „Almosengeben“.
Sehr  ungünstig  wirkte  zu  Anfang  'der  Umstand,  daß
bei  den  verschiedenen  Fürsorgestellen  im  Reich  keine  einheitlichen ­
  Unterstützungssätze  eingehalten  wurden.  So
ging  aus  den  Reihen  der  Vertriebenen  selbst  die  Forderung ­
  hervor,  man  solle  ihre  Unterstützung  unter  Berücksichtigung ­
  ihrer  besonderen  Notlage  den  Grundsätzen  über
die  Erwerbslosenfürsorge  unterstellen.  Der  Freiburger  Vertriebenen-Ausschuß
  erreichte  durch  Verhandlungen  mit  der
Reichsregierung,  daß  durch  die  Verordnung  betreffend
Abänderung  der  Erwerbslosenfürsorge  vom  14.  März  1919
(RGBl.  1919  S.  303)  die  Fürsorge  für  die  vertriebenen
Elsaß-Lothringer  auf  die  Basis  der  Erwerbslosenfürsorge
gestellt  wurde,  indem  das  Reich  die  im  allgemeinen  bei
der  Erwerbslosenfürge  von  dem  Gesamtbetrag  der  Unkosten ­
  auf  die  Gemeinden  entfallenden  2 / 12  selbst  übernahm, ­
  so  daß  nun  der  Grund,  der  mit  gegen  die  Behandlung ­
  der  Vertriebenen  als  Erwerbslose  gesprochen  hatte,
wegfiel.  Die  Gemeinden  waren  nun  nicht  mehr  versucht,
den  Flüchtlingen  den  Aufenthalt  aus  Furcht  vor  Lasten,
die  ihnen  durch  sie  erwachsen  könnten,  zu  verweigern.
Der  besonderen  Notlage  der  Vertriebenen  wurde  dadurch
Rechnung  getragen,  daß  das  Rote  Kreuz  den  Flüchtlingen
Zusatzunterstützungen  auszahlen  sollte.
Die  Schattenseiten  dieser  Regelung  zeigten  sich  bald.
            
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