Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HAUPTTEIL. 
„Die Fürsorge hat grundsätzlich nicht den Charakter der Armen 
pflege. 
a) Soweit die Voraussetzungen der Erwerbslosenfürsorge gegeben 
sind, besteht sie: 
aa) in der Erwerbslosenfürsorge, 
bb) im Falle weiterer Bedürftigkeit 
in einem Zuschüsse aus den dem Koten Kreuz zu Zwecken der Ver- 
triebenenfürsorge zur Verfügung stehenden Geldmitteln. 
b) Soweit die Voraussetzungen der Erwerbslosenfürsorge nicht 
gegeben sind, übernimmt die Fürsorgestelle die Fürsorge in gleicher 
Höhe wie im Falle a), jedoch unter Binrechnung der den Vertriebenen 
etwa zukommenden Kenten aus Alters- usw. Versicherung. . .“ 
In diesem § 7 kommt klar zum Ausdruck, daß eine 
Gleichstellung der Vertriebenen mit den Erwerbslosen nicht 
angängig ist. Bei der Behandlung der einzelnen Fälle 
in der Fürsorge für die vertriebenen Elsaß-Lothringer 
müssen die jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden. 
So wurde die Fürsorge zwar auf dem Schema der Erwerbs 
losenfürsorge aufgebaut, aber darüber ein Oberbau errichtet, 
durch welchen der besonderen Lage der Vertriebenen Rech 
nung getragen wird. Vor allem mußte berücksichtigt wer 
den, daß die Flüchtlinge bei der Suche nach Arbeit viel 
größere Schwierigkeiten zu überwinden hatten, als die 
einheimischen Elemente. So wäre die Erwerbslosenfürsorge 
schon deshalb ungenügend gewesen, weil die auf ihr be 
ruhende Unterstützung nur für eine beschränkte Zeit 
dauer gewährt, werden kann. Zur Erleichterung der indi 
viduellen Behandlung der Unterstützungsbedürftigen be 
stimmt § 19, daß außer laufenden Unterstützungen auch 
einmalige gewährt werden können. 
Die besondere Lage der hilfsbedürftigen Elsaß-Loth 
ringer wird scharf hervorgehoben durch den § 8; 
„Es wird von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob es angebracht er 
scheint, bei der Unterstützungsgewährung, insbesondere in Hinblick 
auf Entschädigungsansprüche des Vertriebenen aus Kriegs-, Liqui- 
dations- und Verdrängungsschäden, eine Kückzahlungsrerpflichtung 
festzusetzen. Geeigneten falls ist die Aufnahme eines Darlehens zu 
verm itteln.“ 
Daß solchen Personen gegenüber, die nur durch Be 
hinderung im Gebrauch ihres Eigentums durch das Völker-
	        
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