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III. HAUPTTEIL.
„Die Fürsorge hat grundsätzlich nicht den Charakter der Armen
pflege.
a) Soweit die Voraussetzungen der Erwerbslosenfürsorge gegeben
sind, besteht sie:
aa) in der Erwerbslosenfürsorge,
bb) im Falle weiterer Bedürftigkeit
in einem Zuschüsse aus den dem Koten Kreuz zu Zwecken der Ver-
triebenenfürsorge zur Verfügung stehenden Geldmitteln.
b) Soweit die Voraussetzungen der Erwerbslosenfürsorge nicht
gegeben sind, übernimmt die Fürsorgestelle die Fürsorge in gleicher
Höhe wie im Falle a), jedoch unter Binrechnung der den Vertriebenen
etwa zukommenden Kenten aus Alters- usw. Versicherung. . .“
In diesem § 7 kommt klar zum Ausdruck, daß eine
Gleichstellung der Vertriebenen mit den Erwerbslosen nicht
angängig ist. Bei der Behandlung der einzelnen Fälle
in der Fürsorge für die vertriebenen Elsaß-Lothringer
müssen die jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.
So wurde die Fürsorge zwar auf dem Schema der Erwerbs
losenfürsorge aufgebaut, aber darüber ein Oberbau errichtet,
durch welchen der besonderen Lage der Vertriebenen Rech
nung getragen wird. Vor allem mußte berücksichtigt wer
den, daß die Flüchtlinge bei der Suche nach Arbeit viel
größere Schwierigkeiten zu überwinden hatten, als die
einheimischen Elemente. So wäre die Erwerbslosenfürsorge
schon deshalb ungenügend gewesen, weil die auf ihr be
ruhende Unterstützung nur für eine beschränkte Zeit
dauer gewährt, werden kann. Zur Erleichterung der indi
viduellen Behandlung der Unterstützungsbedürftigen be
stimmt § 19, daß außer laufenden Unterstützungen auch
einmalige gewährt werden können.
Die besondere Lage der hilfsbedürftigen Elsaß-Loth
ringer wird scharf hervorgehoben durch den § 8;
„Es wird von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob es angebracht er
scheint, bei der Unterstützungsgewährung, insbesondere in Hinblick
auf Entschädigungsansprüche des Vertriebenen aus Kriegs-, Liqui-
dations- und Verdrängungsschäden, eine Kückzahlungsrerpflichtung
festzusetzen. Geeigneten falls ist die Aufnahme eines Darlehens zu
verm itteln.“
Daß solchen Personen gegenüber, die nur durch Be
hinderung im Gebrauch ihres Eigentums durch das Völker-