Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAUPTTEIL.

„Die  Fürsorge  hat  grundsätzlich  nicht  den  Charakter  der  Armenpflege. ­

a)  Soweit  die  Voraussetzungen  der  Erwerbslosenfürsorge  gegeben
sind,  besteht  sie:
aa)  in  der  Erwerbslosenfürsorge,
bb)  im  Falle  weiterer  Bedürftigkeit
in  einem  Zuschüsse  aus  den  dem  Koten  Kreuz  zu  Zwecken  der  Vertriebenenfürsorge
  zur  Verfügung  stehenden  Geldmitteln.
b)  Soweit  die  Voraussetzungen  der  Erwerbslosenfürsorge  nicht
gegeben  sind,  übernimmt  die  Fürsorgestelle  die  Fürsorge  in  gleicher
Höhe  wie  im  Falle  a),  jedoch  unter  Binrechnung  der  den  Vertriebenen
etwa  zukommenden  Kenten  aus  Alters-  usw.  Versicherung.  .  .“
In  diesem  §  7  kommt  klar  zum  Ausdruck,  daß  eine
Gleichstellung  der  Vertriebenen  mit  den  Erwerbslosen  nicht
angängig  ist.  Bei  der  Behandlung  der  einzelnen  Fälle
in  der  Fürsorge  für  die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
müssen  die  jeweiligen  Voraussetzungen  geprüft  werden.
So  wurde  die  Fürsorge  zwar  auf  dem  Schema  der  Erwerbslosenfürsorge ­
  aufgebaut,  aber  darüber  ein  Oberbau  errichtet,
durch  welchen  der  besonderen  Lage  der  Vertriebenen  Rechnung ­
  getragen  wird.  Vor  allem  mußte  berücksichtigt  werden, ­
  daß  die  Flüchtlinge  bei  der  Suche  nach  Arbeit  viel
größere  Schwierigkeiten  zu  überwinden  hatten,  als  die
einheimischen  Elemente.  So  wäre  die  Erwerbslosenfürsorge
schon  deshalb  ungenügend  gewesen,  weil  die  auf  ihr  beruhende ­
  Unterstützung  nur  für  eine  beschränkte  Zeitdauer ­
  gewährt,  werden  kann.  Zur  Erleichterung  der  individuellen ­
  Behandlung  der  Unterstützungsbedürftigen  bestimmt ­
  §  19,  daß  außer  laufenden  Unterstützungen  auch
einmalige  gewährt  werden  können.
Die  besondere  Lage  der  hilfsbedürftigen  Elsaß-Lothringer ­
  wird  scharf  hervorgehoben  durch  den  §  8;
„Es  wird  von  Fall  zu  Fall  zu  prüfen  sein,  ob  es  angebracht  erscheint, ­
  bei  der  Unterstützungsgewährung,  insbesondere  in  Hinblick
auf  Entschädigungsansprüche  des  Vertriebenen  aus  Kriegs-,  Liquidations-
  und  Verdrängungsschäden,  eine  Kückzahlungsrerpflichtung
festzusetzen.  Geeigneten  falls  ist  die  Aufnahme  eines  Darlehens  zu
verm  itteln.“
Daß  solchen  Personen  gegenüber,  die  nur  durch  Behinderung ­
  im  Gebrauch  ihres  Eigentums  durch  das  Völker-
            
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