Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERÜNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNÄHMEN. 121 
rechtswidrige Vorgehen der Franzosen in Notlage waren, 
eine Behandlung als Erwerbslose unmöglich war, braucht 
nicht weiter unterstrichen zu werden. Wir werden in an 
derem Zusammenhang auf diese Eückzahlungsverpflich- 
tung noch einmal zurückkommen. 
Des weiteren sprechen die Richtlinien nach einem 
Kapitel über die Einrichtung der örtlichen Fürsorgestellen 
von dem Erlöschen der Fürsorge: 
§ 11. „Die Fürsorge erlischt, wenn 
1) der Vertriebene ein Einkommen hat, welches dem Werte der 
dem Vertriebenen zustehenden Fürsorge gleichkommt, 
2) der Vertriebene groben ünterstützungsbetrug begeht, 
8) der Vertriebene die Ausnützung einer sich bietenden Verdienst 
möglichkeit ganz oder teilweise ohne triftigen Grund unterläßt, 
4) der Vertriebene die Auskunft über seine Vermögenslage und 
Einkommensverhältnisse der Fürsorgestelle verweigert, 
5) der Vertriebene Anordnungen der Fürsorgestelle nicht nach 
kommt.“ 
Anschließend wird betont, daß eine Wiederaufnahme 
der Fürsorge nur eintreten kann, wenn die wirtschaftliche 
Lage des Vertriebenen sich infolge von Umständen, die mit 
seiner Verdrängung Zusammenhängen, wieder besonders er 
schwert hat. 
Aus dieser Zusammenstellung der Gründe für das 
Erlöschen der Fürsorge geht der Geist, der jede Unter-' 
Stützungsaktion beherrschen muß, deutlich hervor, nämlich 
Hilfe nur so lange zu gewähren, als unbedingt notwendig, 
und die Unterstützungsaktion so auszubauen, daß ein Ab 
bau der Hilfe möglichst rasch erreicht wird. Daß dieser 
Grundsatz wenigstens theoretisch die Hilfsorganisation für 
die vertriebenen Elsaß-Lothringer beherrscht, geht noch 
deutlicher aus dem dritten Abschnitt der Richtlinien her 
vor, welcher die Arbeitsvermittlung betrifft. 
Der § 14 sagt: 
„Die wichtigste Aufgabe der Fürsorge ist die Arbeitsvermittlung. 
Nur eine geeignete Erwerbstätigkeit vermag den Vertriebenen mit 
seinen schweren Leiden auszusöhnen und ihm die innere Befriedigung 
zurückzugeben. Der Vertriebene hat einen Anspruch, baldmöglichst 
aus der Fürsorge heraus in dauernd gesicherte Verhältnisse zu gelangen.“
	        
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