Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HAÜPTTEIL. 
der Vertriebenen kam natürlich erst recht für kleinere Für 
sorgestellen nicht in Frage. Wo dies in einzelnen Fällen 
geschah, handelt es sich um die größeren Fürsorgestellen, 
in erster Linie um die Landesübernahmestellen, bei denen 
sich die Flüchtlinge anstauten. 
Sicherlich wäre die Vermittlung von Arbeit auch 
vielen kleineren Fürsorgestellen in größerem Umfang, als 
es bis heute geschehen ist, möglich gewesen, wenn der 
nötige gute Wille vorhanden gewesen wäre. 
Aber auch der besteingerichtete Arbeitsnachweis kann 
den elsaß-lothringischen Flüchtlingen in vielen Fällen keine 
neue Existenz schaffen. 
Eufen wir uns kurz ins Gedächtnis zurück, in welch 
trostloser Verfassung die Deutschen aus Elsaß-Lothringen 
diesseits des Eheins eintrafen. Sie besaßen gewissermaßen 
nur noch sich selbst, ihr eigenes nacktes Leben. All ihr 
Hab und Gut, Hausrat, Werkzeug und Vermögen jeder 
Art hatten sie zurücklassen müssen. Was konnte unter 
solchen Umständen der Nachweis einer Arbeitsstelle nützen. 
Vor allem die verheirateten Erwerbsfähigen befanden sich 
in trauriger Lage. Jedem Arbeiter fehlte der nötigste 
Hausrat, um eine kleine Wohnung beziehen zu können, 
dem Handwerker fehlte das Geld zur Beschaffung des 
nötigsten Handwerkszeuges, dem Kaufmann der Kredit 
zur Neubegründung eines Geschäftes, dem Industriellen 
die Mittel zur Beteiligung an einem Unternehmen, dem 
Landwirt zum Erwerb einer neuen Wirtschaftsheimstätte, 
dem Arzt zur Beschaffung der nötigen Instrumente und 
zur Einrichtung einer für ihn geeigneten Wohnung usw. 
Unterstützungen, als Existenzminimum berechnet, die kaum 
genügten, um das Leben zu fristen, konnten hier nichts 
nützen. 
In welcher Weise diese Hemmungen beseitigt werden 
mußten, ergibt sich schon aus ihrer Aufzählung. Den 
Flüchtlingen mußte der verlorene Hausrat wieder be 
schafft oder ersetzt werden, es mußte ihnen ferner Ersatz 
gewährt werden für all ihre Verluste an Werkzeug im 
weitesten Sinne, an allem, was sie zur Ausübung ihres Be-
	        
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