Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WÄNDERUNGSVEELÄUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 129 
rufes benötigten, und darüber hinaus Entschädigung für 
all ihr verlorenes Hab und Gut. 
Der ganze hier vor uns auftauchende Komplex von 
Aufgaben läßt sich unter den Sammelbegriff „Entschädi 
gung der vertriebenen Elsaß-Lothringer“ bringen. 
Vom ersten Tage des Auftretens des Problems der 
Eingliederung der vertriebenen Elsaß-Lothringer in die 
deutsche Volkswirtschaft mußte es den leitenden Stellen 
klar sein, daß das deutsche Volk diesen aufs schwerste 
geschädigten Volksgenossen helfen müsse, daß es ihnen ihre 
Verluste ersetzen müsse, es sei denn, daß allgemein unser 
Wirtschaftsbau von Grund auf neu gestaltet wurde, etwa 
in der Form einer kommunistischen Wirtschaft. War mit 
einer solchen Umwälzung nicht zu rechnen, so mußte den 
Flüchtlingen ihr Eigentum zurückerstattet werden. 
Hie Verfassung des Deutschen Reiches sagt in ihrem 
Artikel 153; „Das Eigentum wird von der Verfassung 
gewährleistet. 1 Als deutsche Staatsbürger um ihrer Eigen 
schaft als deutsche Staatsbürger willen haben diese Männer 
und Frauen Hab und Gut verloren. Es geht in unserer 
heutigen, auf dem privaten Eigentum aufgebauten Wirt 
schaft nicht an, von den elsaß-lothringischen Flüchtlingen 
zu verlangen, sich als Lohnarbeiter zu verdingen, wenn sie 
bisher als Leiter eines industriellen Unternehmens tätig 
waren, und sie diese Stellung nicht durch eigene Schuld, 
sondern nur als Deutsche verloren haben. War diese Ver 
pflichtung des deutschen Volkes zum Schadensersatz gegen 
über den Flüchtlingen aus Elsaß-Lothringen anerkannt, 
so mußte sie so rasch als möglich eingelöst werden. Ein 
sehr beträchtlicher Teil der Vertriebenen gehört den be 
güterten Klassen an. Durch Ersatz ihrer Verluste wären 
viele in der Lage gewesen, selbständig ihren Weg zu gehen. 
Verzögerte sich dieser Ersatz, so mußte ihnen das deutsche 
Volk so lange durch Unterstützung ihr Leben fristen, bis 
der Schadensersatz ihnen die Möglichkeit zum Wieder 
aufbau ihrer Existenz gewährte. Daß solche Wartezeit 
auch die wirtschaftlichen Kräfte des Einzelnen in Mit 
leidenschaft ziehen mußte, war vorauszusehen. 
Ernst, Eingliederung d. EIsaß-Lothr. ins deutsche Wirtschaftsleben. 9
	        
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