Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HAUPTTEIL. 
Entschädigung aller Verluste, die den Vertriebenen an 
läßlich der Verdrängung entstanden £ind, eine Rolle. 
Auf Grund des Möbelabkommens wurde, wie bereits 
bei Besprechung der Organisationen hervorgehoben, eine 
deutsch-französische Kommission mit der Überführung des 
Hausrats der vertriebenen Deutschen betraut. Zur Erleich 
terung des Abtransportes wurde eine Möbeltransportgesell 
schaft m. b. H. durch die Verbände der deutschen Möbel 
transportunternehmer und den Hilfsbund geschaffen, um 
die Flüchtlinge nicht der Ausplünderung einzelner Trans 
portunternehmer auszusetzen. Die Kosten für den Trans 
port trägt das Reich, und zwar in der Höhe, die von 
dieser neu gegründeten Transportgesellschaft in Anschlag 
gebracht wird. Diese Transportgesellschaft steht in enger 
Fühlung mit der in Kehl in Baden arbeitenden Möbel 
kommission. 
Die Möbelkommission hat Anfang des Jahres 1920 
ihre Arbeit aufgenommen und veröffentlichte in den „El 
saß-Lothringischen Mitteilungen“ vom 18. September 1920 
folgende Statistik über ihre bisherige Tätigkeit: 
„Bisher sind rund 10800 Anträge auf Ausfuhr von Möbeln und 
anderer Fahrnis, sowie auf Ermittlung der Einreiseerlaubnis ein- 
gegangen und in geschäftliche Behandlung genommen worden. Im 
ganzen sind spruchreif und der französischen Behörde übergehen 
worden; 
a) 2051 Anträge auf Aufhebung der Zwangsverwaltung 
b) 3416 „ „ Bewilligung der Ausfuhr von Mobiliar 
c) 844 „ „ Bewilligung der Ausfuhr von geringer Habe 
d) 881 „ „ Vermittlung der Einreiseerlaubnis. 
Von diesen Anträgen sind genehmigt: zu 
a) 905 Anträge = 44 % 
b) 3150 „ =92% 
c) 750 , =89% 
d) 550 „ =62 % (soweit bekannt geworden: genehmigt 310, 
abgelehnt 240 Anträge). 
Aus dieser Statistik geht hervor, daß die über einen 
großen Teil der Fahrnis Deutscher in Elsaß-Lothringen 
verhängte Zwangsverwaltung nicht ohne weiteres, sondern 
nur auf Antrag des Eigentümers erfolgt. Für die Erlaub 
nis zur Ausfuhr der Fahrnis müssen Beweise über Schulden-
	        
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